C. Gerichtsentscheide 3261
4. Öffentliches Recht Anwaltsrecht 3261 Anwalt. Interessenkonflikt/Doppeldlenen verneint (Art. 8 Anwaltsordnung vom 29.11.1956, bGS 145.52). Anwalt Dr. X vertrat die Beschwerdeführer im Jahre 1988 als Bauherrn in einem Baubewilligungsverfahren. 1994 führte er ein Mandat für deren Nachbarn In Ihrem Baubewilligungsverfahren, gegen das die Beschwerdeführer Einsprache erhoben hatten. Aus den Erwägungen:Die Beschwerdeführer rügen einen Verstosses gegen das Verbot der getreuen Mandatsführung, wie es aus Art. 8 der Anwaltsordnung vom 29. November 1956 (bGS 145.52) hergeleitet wird (vgl. E. Künzler, Das Anwaltsrecht des Kantons Appenzell A. Rh., S. 77). Während andere Anwaltsordnungen, wie etwa die st. gallische In Art. 10 Abs. 2, Anwälten untersagen, verschiedene Parteien, deren Interessen nicht übereinstimmen, in der gleichen Sache zu vertreten (ähnlich auch Art. 13 des bernischen Fürsprechergesetzes vom 6. Juni 1984), fehlt im aus- serrhodischen Anwaltsrecht eine ausdrückliche Vorschrift. In Ihrer Praxis hält sich die Anwaltsaufsichtskommission indessen an die Grundzüge der Regelung in andern Kantonen (vgl. Entscheid vom 10.4.1991 in Sachen R.). Der Tatbestand des Doppeldienens (Prävarikation) setzt einen Sachzusammenhang voraus. So spricht Art. 10 Abs. 2 der st. gallischen Anwaltsordnung von "gleicher Sache", Art. 13 des bernischen Fürsprechergesetzes von "gleichem Sachzusammenhang". Daran fehlt es vorliegend, denn es handelt sich um zwei Baugesuche über ver 110
C. Gerichtsentscheide 3261, 3262 schiedene Baugrundstücke, wobei im einen Falle die Beschwerdeführer als Gesuchsteller, im andern als Einsprecher aufgetreten sind. Dieser Fall unterscheidet sich von dem in M. Sterchi, Komm. N. 6 zu Art. 13 des bernlschen Fürsprechergesetzes genannten Beispiel, wo ein Anwalt bei einem Baugesuch betreffend das gleiche Grundstück das eine Mal den Bauherrn, das andere Mal die einsprechenden Nachbarn vertrat. Soweit ersichtlich, bestünde vorliegend ein sachlicher Zusammenhang allenfalls noch im Vorhandensein eines Quartierplanes. Doch ist dieser Zusammenhang zu wenig eng, um einen Interessenkonflikt als gegeben erscheinen zu lassen. Entscheidend ist, ob mit dem Auftreten gegen einen früheren Klienten die Gefahr verbunden ist, dass bewusst oder unbewusst Kenntnisse aus dem früheren Mandat verwendet werden. Diese Gefahr wird nie völlig ausgeschlossen werden können, doch darf sie nur gering sein, soll Prävarikation verneint werden (P. Wegmann, Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, S. 136). Dabei kommt es wesentlich darauf an, ob zwischen Anwalt und Mandant ein enges Vertrauensverhältnis bestand, was etwa bei familienrechtlichen Verfahren oder bei Strafverteidigungen zutreffen wird. Massgebend wird nicht zuletzt auch die Dauer eines Mandats sein. Dem Zeitablauf kommt indes nur beschränkte Bedeutung zu (P. Wegmann, a.a.O. S. 136). Im Falle der Beschwerdeführer ging es seinerzeit lediglich um die Wahrung einer Frist, materiell musste nicht zum Baugesuch der Beschwerdeführer Stellung genommen werden. Die Gefahr, dass Kenntnisse aus dem früheren Mandatsverhältnis verwendet werden konnten, ist unter den gegebenen Umständen als unerheblich zu bezeichnen. AAK 30.03.1994 3262 Anwalt. Gegenrechtsvereinbarung. Erteilung der Rechtspraktikantenbewilligung an einen Bewerber, der nicht die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzt, der aber in der 111