ARGVP-1995-3275•KG ARGVP 1995 3275
ARGVP-1995-3275Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden25.11.1995
C. Gerichtsentscheide 3275 ger Verdächtige, nicht persönlich gegen Aussenstehende aufgetretene Personen richtet.
c) Die Staatsanwaltschaft kommt also als Rekursbehörde zur Auffassung, es könnte bezüglich der gleichen, von einer Einzelperson an Dritte gerichtete Äusserung nicht parallel ein Vermittlungsverfahren gegen diese Person und ein Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahren gegen Unbekannt anbegehrt werden. Die Ausweitung auf Mitbeteiligte habe somit im Laufe des ordentlichen, dem Untersuchungsgrundsatz verpflichteten Verfahren gegen den eigentlichen Täter" (hier: gegen X.) zu geschehen. Dem Kläger steht es frei, dem Verhöramt nach Eingang des entsprechenden Leitscheins Beweisanträge zu stellen, die auf die Identifizierung weiterer Tatverdächtiger zielen. Das Verhöramt hat also die Einleitung eines Verfahrens gegen Unbekannt zu Recht abgelehnt.3. Es stellt sich somit noch die Frage danach, ob dem Gesuch des Rekurrenten bezüglich der Presseehrverletzung nachzukommen gewesen wäre. Diesbezüglich schafft Art. 27 StGB Klarheit. Für die Veröffentlichung in der Zeitung war gemäss Art. 27 Ziff. 1 StGB der Verfasser allein verantwortlich. Dabei handelte es sich Unbestrittenermassen um Y. Der presserechtlich Verantwortliche steht also fest, so dass für ein Untersuchungs- oder Ermittlungsverfahren kein Raum bleibt. StA 07.02.95 3275 Vorläufiger Strafvollzug. Haftentlassungsgesuch. Für die Beurteilung eines Gesuchs um Haftentlassung ist der Einzelrichter des Kantonsgerichtes zuständig (Art. 110 Abs. 1, 108 Abs. 1 Ziff. 1 StPO). Einzelrichter des Kantonsgerichtes 25.11.95 57