A. Verwaltungsentscheide 1296
3. Umwelt- und Gewässerschutz 1296 Umweltschutz. Heizbare Freiluftbäder (Art. 13 Energienutzungsverordnung, SR 730.01 und Art. 2 Abs. 4 Energienutzungsbeschluss [ENB], SR 730.0). Der Bundesrat hat, namentlich gestützt auf Art. 6 ENB, die Verordnung über eine sparsame und rationelle Energienutzung (ENV; SR 730.01) erlassen. Nach Art. 13 dieser Verordnung sind der Bau neuer sowie der Ersatz und die wesentliche Änderung der technischen Einrichtungen bestehender heizbarer Freiluftbäder bewilligungspflichtig. Eine Bewilligung wird erteilt, wenn das heizbare Freiluftbad ausschliesslich mit Sonnenenergie, Geothermie oder nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben wird. Im weiteren können auctu heizbare Freiluftbäder mit einer gesamten Wasserfläche über 200 m r bewilligt werden, wenn sie mindestens zur Hälfte mit Sonnenenergie, Geothermie oder nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben werden; für diesen Fall ist eine Abdeckung gegen Wärmeverluste erforderlich (Art. 13 Abs. 3 ENV). Vorliegend soll die bestehende wärmetechnische Anlage ersetzt werden. Die Bewilligungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 ENV ist damit ohne weiteres gegeben. Den eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Beheizung des Freiluftbades, welches eine Wasserfläche von weniger als 200 nrr aufweist, ausschliesslich durch Verwendung fossiler Energie erfolgen soll und damit nicht, wie von Art. 13 ENV gefordert wird, ausschliesslich mittels Sonnenenergie, Geothermie oder nicht anders nutzbarer Abwärme. Damit ist eine wesentliche Voraussetzung zur Erteilung einer Baubewilligung nach Art. 13 ENV nicht gegeben. Insofern ist die Bewilligung für die technische Einrichtung zur Heizung des Freiluftbades zu Recht verweigert worden. 33
A. Verwaltungsentscheide 1296 Indessen bestimmt Art. 2 Abs. 4 ENB, dass Massnahmen nur insoweit angeordnet werden können, als sie technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind. Diese Bestimmung entspricht dem Vorsorgeprinzip des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01). Das Kritetrium .technisch möglich“ bedeutet jeweils das aktuelle, in der Fachwelt vorhandene technische Niveau. Als .technisch möglich“ gilt alles, was zurzeit an technischer Erkenntnis in der Schweiz verfügbar ist. Der technische Stand wird indes rechtlich erst dadurch hinreichend bestimmt, dass die einzelne Massnahme auch betrieblich möglich sein muss. Der Grundsatz, dass der Aufwand für energiepolitische Massnahmen .wirtschaftlich tragbar“ sein muss und in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen soll, wie sie sich aus Art. 1 ENB ergeben, ist ein Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips. Überdies sieht Art. 2 Abs. 4 ENB vor, dass bei der Anordnung von Massnahmen überwiegende öffentliche Interessen zu wahren sind. Das Bundesamt für Energiewirtschaft hat gestützt auf diese Vorschriften die .Vollzugshilfe heizbare Freiluftbäder“ ausgearbeitet. Gemäss dieser Vollzugshilfe soll in Fällen, in denen geltend gemacht wird, dass der Einsatz von Sonnenenergie, Geothermie oder nicht anders nutzbarer Abwärme unmöglich sei oder nicht ausreiche, da aus gesundheitlichen Gründen eine erhöhte Wassertemperatur erforderlich sei, unter gewissen Voraussetzungen eine Ausnahmebewilligung von Art. 13 ENV bewilligt werden. Die Rekurrentin beruft sich sinngemäss auf diese Vollzugshilfe und beantragt eine entsprechende Ausnahmebewilligung. Die genannte Vollzugshilfe enthält keine Rechtssätze, und sie vermag deshalb auch keine Rechte und Pflichten zu begründen; es kommt ihr kein Gesetzescharakter zu. Es handelt sich auch nicht um eine Verwaltungsverordnung, d.h. um eine Dienstanweisung oder eine verwaltungsinteme Weisung. Die Vollzugshilfe ist lediglich eine Empfehlung des Bundes an die Kantone, denen der Vollzug der Artikel 4-7 ENB und damit auch der Bestimmungen über heizbare Freiluftbäder obliegt (Art. 22 Abs. 1 ENB), wie beim Vollzug der Bestimmungen über heizbare Aussenschwimmbäder unter Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 4 ENB verfahren werden kann. Einem Beizug dieser Vollzugshilfe als Auslegungshilfe zu Art. 2 Abs. 4 ENB und Art. 13 ENV steht jedoch nichts entgegen. Art. 13 ENV legt fest, dass die nach kantonalem Recht zuständige Behörde die Bewilligung erteilt, .wenn das heizbare Freiluftbad aus 34
A. Verwaltungsentscheide 1296 schliesslich mit Sonnenenergie, Geothermie oder nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben wird.“ Die Verwendung des Begriffs .ausschliesslich“ kann nur bedeuten, dass andere Möglichkeiten der Beheizung grundsätzlich ausgeschlossen sind, d.h. dass die Aufzählung abschliessend ist und keine Ausnahme zulässt. Es ist daher fraglich, ob Art. 13 ENV überhaupt Raum für die Anwendung von Art. 2 Abs. 4 ENB lässt. Indes erscheint es in Fällen, in denen durch ein Arztzeugnis die Notwendigkeit der Benutzung des eigenen Schwimmbades aus medizinischen Gründen nachgewiesen ist, verhältnismässig, von der starren Regel abzuweichen. Dabei sind aber an das Vorliegen medizinischer Gründe strenge Anforderungen zu stellen. Ausgehend von den Grundsätzen für eine sparsame und rationelle Energienutzung (Art. 2 Abs. 1 und 2 ENB) sind zudem die Nachweise zu fordern, dass die Benützung eines öffentlichen Bades nicht zumutbar ist und der Einsatz von Geothermie, nicht anders nutzbarer Abwärme oder von Sonnenenergie unmöglich ist oder nicht ausreicht. Schliesslich ist festzulegen, dass - soweit möglich und zumutbar - für die Beheizung Sonnenenergie, Geothermie oder nicht anders nutzbare Abwärme verwendet werden muss. Beim Einsatz von Sonnenkollektoren sollte deren Fläche in der Regel zwei Drittel der Wasserfläche betragen (vgl. Vollzugshilfe). Die Rekurrentin hat Arztzeugnisse beigebracht, die belegen sollen, dass eine höhere Wassertemperatur aus gesundheitlichen Gründen notwendig und die Benützung eines öffentlichen Bades nicht möglich ist. Die entsprechenden Voraussetzungen können ohne nähere Prüfung als gegeben angenommen werden. Wie bereits erwähnt, soll das Schwimmbad ausschliesslich mit fossiler Energie betrieben werden. Als Begründung hat die Rekurrentin mit Schreiben vom 25. März 1996 geltend gemacht, dass keine Möglichkeit bestehe, Geothermie oder Abwärmequellen zu nutzen. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse erscheinen diese Einwendungen berechtigt. Hinsichtlich der Verwendung von Sonnenenergie kann dem Schreiben entnommen werden, dass der Einsatz von Sonnenenergie „nicht empfohlen“ werden könne. Als verantwortlicher Grund wurde der grosse Baumbestand genannt, der den Bau beschatte. Gleichzeitig wurde auf die Kosten einer Solaranlage hingewiesen. Ob der sehr allgemein gehaltene Hinweis auf den Baum- und Strauchbestand als Nachweis ausreicht, dass die Verwendung von Sonnenenergie für den Betrieb des Freiluftbades nicht ausreicht ist - dass die Verwendung von Sonnenenergie unmöglich ist, wird zu Recht nicht geltend gemacht -, erscheint 35
A. Verwaltungsentscheide 1296 mehr als fraglich. Indes kann diese Frage offenbleiben, da die ausschliessliche Beheizung des Aussenschwimmbades mittels fossiler Energie aus folgenden Gründen nicht bewilligt werden kann: Wie bereits erwähnt, ist die Rekurrentin gehalten, soweit möglich und zumutbar, Sonnenenergie zu verwenden. Es ist im vorliegenden Fall ohne Zweifel möglich, die Bäume und Sträucher zugunsten einer Besonnung etwas zurückzuschneiden. So kann ein nicht unwesentlicher Teil der Beheizung des Schwimmbades mittels Sonnenenergie sichergestellt werden. Wie auch das Amt für Umweltschutz in seiner Stellungnahme zu Recht ausgeführt hat, erscheint es unzweckmässig, die Sonne mittels Baum- und Strauchbestand vom Bad femzuhal- ten und gleichzeitig mit fossiler Energie die abgeschirmte Strahlungsenergie zu kompensieren. Zwar vermag die Energieeinsparung durch die - zumindest teilweise - Beheizung mittels Sonnenenergie im vorliegenden Fall als relativ gering erscheinen. Indes gilt es zu berücksichtigen, dass nicht bloss auf die im Einzelfall sich ergebende Energieeinsparung abzustellen ist. Vielmehr ist von Bedeutung, dass die zur Anwendung gelangende Bestimmung lediglich eine von zahlreichen Vorschriften des Energierechts darstellt und dass bei umfassender Anwendung und konsequenter Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen in einer Vielzahl von Fällen eine beträchtliche Einsparung möglich ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes vom 2. Juni 1994 betreffend Gemeinde Küsnacht). Insofern kommt auch der einzelnen Anordnung entscheidendes Gewicht zu. Gerade diese Wertung ist vom Bundesgesetzgeber in Form der abstrakten Rechtsnorm entschieden worden und darf im vorliegenden Verfahren nicht in Frage gestellt werden. Dem bisher Gesagten ist schliesslich beizufügen, dass die Rekurrentin auch hinsichtlich der Kosten für eine Solaranlage nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Zum anderen kann die Solaranlage bei Wegfall einer der genannten Voraussetzungen weiterhin für die Beheizung des Freiluftschwimmbades oder für andere Zwecke verwendet werden. Die Verwendung von Sonnenenergie zur mindestens teilweisen Beheizung des Schwimmbades ist mithin auch zumutbar. Aus all diesen Gründen ergibt sich, dass vorliegend die Erteilung einer Bewilligung nach Art. 13 ENV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 4 ausgeschlossen ist. Entscheid Umweltschutz- und Energiedirektion 15.11.1996 36