B. Gerichtsentscheide 2160 dass sämtliche Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten an Landmaschinen und an Gebäuden in einer betriebseigenen Werkstatt durchgeführt werden. Es genügt, wenn für kleine, nicht den Fachmann und dessen Infrastruktur erfordernde Arbeiten eine bescheidene Allzweckwerkstatt vorhanden ist, wie sie mit den 30 m2 im fraglichen Betrieb zweifellos schon vorhanden ist. Dies bestätigen die von der Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik in Tänikon veröffentlichten Raumbedarfszahlen (H. Ammann, R. Hilty: Raumbe- darszahlen für Garagen, Remisen und Einzelmaschinen, in: Blätter für Landtechnik, Nr. 241, Tänikon 1984, 3). Demnach benötigt ein Futterbaubetrieb bis 15 ha Betriebsgrösse eine reine Werkstattfläche von lediglich rund 12 m2. Da für den bloss 10 ha grossen Tierhaltungsbetrieb neben Remisen und Garagenflächen allein schon 30 m2 reine Werkstattflächen bestehen, sind die zusätzlich beantragten reinen oder kombinierten Werkstattflächen von 20-40 m2 offensichtlich weder betriebsnotwendig noch dienen diese unmittelbar der Bodenbewirtschaftung. Die Vorinstanzen haben diese daher zu Recht nicht als zonenkonforme Nutzung bewilligt. VGer 25.6.1997 2160 Bauen ausserhalb der Bauzonen. Eingliederungsgebot nach Art. 77 Abs. 2 (und Art. 13) EG zum RPG. Eine 5-achsige Dachgaube mit 6- teilig gesprossten Fenstern an einem landwirtschaftlichen Wohnhaus (Neubau) entspricht in dieser Breite und Höhe nicht der herkömmlichen Bauart des Appenzeller Bauernhauses. Aus den Erwägungen:Nach Art. 77 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (EG zum RPG; bGS 721.1) haben sich Bauten und Anlagen so in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht; sie dürfen das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen. Bereits diese Generalklausel, welche für alle Bauvorhaben gilt, geht weiter als ein blosses Verunstaltungsverbot und stellt eine positive ästhetische Generalklausel dar. Damit ist von Ge 56
B. Gerichtsentscheide 2160 setzes wegen eine gute Gestaltung zur Sicherstellung einer befriedigenden Gesamtwirkung verlangt, weshalb strengere Massstäbe angelegt werden dürfen, auch wenn nicht einfach auf ein beliebiges subjektives architektonisches Empfinden oder Gefühl abzustellen ist (BGE vom 13.9.1994 i.S. F.B., mit Hinweis auf BGE 114 la 343). Dieses generelle Eingliederungsgebot wird in Art. 77 Abs. 2 EG zum RPG für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen konkretisiert. Demnach haben sich Neubauten, Umbauten und Renovationen der herkömmlichen Bauart zumindest in bezug auf Gebäude- und Dachform sowie Material- und Farbwahl anzupassen. Darüber hinaus haben Bauten in Landschaftsschutzzonen erhöhten Anforderungen in bezug auf die Gestaltung, Farbgebung und Einpassung ins Landschaftsbild zu genügen. Neubauten, Umbauten und Renovationen haben sich der herkömmlichen Bauart insbesondere in bezug auf die Gliederung und Verkleidung der Fassaden, die Fenstereinteilung und Umgebungsgestaltung anzupassen (Art. 13 Abs. 2 und 3 EG zum RPG). Für den in der Landschaftsschutzzone gelegenen Neubau folgt daraus, dass positiv eine gute Gestaltung verlangt ist und dass sich der Bauherr bei der Gestaltung der streitigen Dachgaube zwingend am herkömmlichen Baustil zu orientieren hat. Der Beschwerdeführer verkennt den klaren Wortlaut dieser Bestimmungen, wenn er meint, mit dem Verweis auf das Orts- und Landschaftsbild diese Verpflichtung relativieren zu können. In Konkretisierung des Schutzgedankens verlangt der Gesetzgeber ausdrücklich auch bei Neubauten eine Ausrichtung am herkömmlichen Baustil. Der Gesetzgeber legte damit weitgehend fest, wie eine gute Gestaltung zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes zu bewerkstelligen ist. Die Ausrichtung am herkömmlichen Baustil wird auch nicht etwa von einer Interessenabwägung abhängig gemacht, sondern ist selbst bei Neubauten zwingend verlangt. Nicht nur an traditionellen Bauten, sondern auch bei Neubauten sind daher stilgerechte Bauteile verlangt und können stilfremde untersagt werden. Diese Auslegung findet ihre Stütze auch in Art. 2 Abs. 1 lit. c EG zum RPG. Demnach haben die Behörden insbesondere dafür zu sorgen, dass die traditionelle Streusiedlung und der appenzellische Haustyp erhalten bleiben. Wenn der Gesetzgeber für Neubauten genauso wie für Umbauten und Renovationen eine Anpassung an die herkömmliche Bauart verlangt (Art. 77 Abs. 2, Art. 13 Abs. 3), so ist damit durchaus eine Ausrichtung am traditionellen Appenzeller Baustil gemeint. Überdies wird deutlich, dass die ausserhalb der Bauzonen und speziell in den Landschaftsschutzzonen 57
B. Gerichtsentscheide 2160 geltenden Gestaltungsanforderungen namentlich dem Schutz der traditionellen Streusiedlung dienen. Daher ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen bestrebt sind, ausserhalb der Bauzonen und in den Landschaftsschutzzonen die erhöhten Gestaltungsanforderungen möglichst einheitlich zur Anwendung zu bringen. Eine bloss punktuelle Betrachtungsweise, wie sie offenbar dem Beschwerdeführer vorschwebt, wäre mit dem Schutz der traditionellen Streusiedlung nicht zu vereinbaren. Die Auslegung der Art. 77 und 13 EG zum RPG durch die Vorinstanzen ist daher nicht zu beanstanden. Für die gestalterische Beurteilung der streitigen Dachgaube am Wohnhaus ist mithin entscheidend, ob und mit welchen Ausmassen solche Dachaufbauten am herkömmlichen Appenzeller Bauernhaus typischerweise Vorkommen. Ein Blick in die einschlägige Literatur zeigt, dass jedenfalls Dachgauben, aber auch andere Dachaufbauten an traditionellen Bauernhäusern in der Regel kaum zu finden sind, und wenn, dann nur mit sehr bescheidenen Aussenmassen und gegenüber der Hauptfassade deutlich verkleinerten Fenstern (zur Typologie des Appenzeller Bauernhauses: vgl. E. Steinmann, Die Kunstdenkmäler des Kantons Appenzell A.Rh., Bd. II, Basel 1980, S. 3-10, mit Beispiel einer bescheidenen Dachaufbaute S. 8; S. Schiatter, Das Appenzellerhaus und seine Schönheiten, 3. Auflage, S. 10-17). Dass grössere Dachaufbauten an Bürger- und Fabrikantenhäusern Vorkommen (E. Steinmann, a.a.O., S. 11 ff.), ist für den Bereich der bäuerlichen Streusiedlung ohne Belang. Dachgauben und andere Dachaufbauten entsprechen somit in aller Regel nicht der herkömmlichen Bauart bzw. dem appenzellischen Bauernhaustypus. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer mit einzelnen Fotobeispielen zeigen kann, dass in den letzten 20 bis 30 Jahren verschiedentlich auch ausserhalb der Bauzone grössere Dachaufbauten erstellt wurden. Auch wenn zwei Fotos wesentlich älter scheinende, grosse Dachaufbauten zeigen, so zählen die genannten Fachautoren solche Dachaufbauten nicht zu den typischen Elementen eines Appenzeller Bauernhauses, weshalb diese als untypische Einzelfälle zu beurteilen sind. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf S. Schiatter 6- teilige statt 4-teilige Fenster für typisch hält, befasst sich der genannte Autor nicht mit der Grösse allfälliger Dachgauben, sondern lediglich mit der maximalen Fenstergrösse an Hauptfassaden (a.a.O., S. 27-29, Abb. 15). Dass an Hauptfassaden 6-teilige Fenster üblich sind, ist unbestritten, sagt aber nichts zur Grösse allfälliger Dachaufbauten aus. Im angefochtenen Entscheid geht die Vorinstanz ohnehin nicht 58
B. Gerichtsentscheide 2160 soweit, dass sie Dachgauben überhaupt untersagt. Sie hält einzig das Anbringen überdimensionierter, die Dachfläche aufreissender Aufbauten für stilfremd. Wenn herkömmliche Dachaufbauten nach Ansicht der Vorinstanz nicht mehr als einen Drittel der Dachlänge einnehmen und maximal 80 cm hohe, quadratische und 4-teilig gesprosste Fenster aufweisen dürfen, dann trägt sie damit dem Umstand Rechnung, dass sich an herkömmlichen Appenzeller Bauernhäusern wenn überhaupt, in aller Regel nur bescheidene Dachgauben und -aufbauten finden. Diese Auslegung des Begriffes der herkömmlichen Bauweise ist sachlich begründet und erscheint mit Bezug auf Dachgauben als eher grosszügig. Im übrigen hat sich am Augenschein bestätigt, dass im Vergleich zu einer Gaube herkömmlicher Grösse die bereits erstellte Dachgaube aufgrund ihrer Höhe und Breite nicht als bescheidenes Dachelement in Erscheinung tritt, sondern gegen Westen hin weitgehend den Eindruck eines zusätzlichen Voll- statt eines in die Dachhaut integrierten Dachgeschosses vermittelt. In der erstellten Grösse entspricht die Dachgaube nicht der herkömmlichen Bauart des Appenzeller Bauernhauses. Die Vorinstanz hat daher die nachträgliche Bewilligung für die 5-achsige Schleppgaube mit 6-teilig gesprossten Fenstern zu Recht gestützt auf Art. 77 Abs. 2 und 13 Abs. 3 EG zum RPG verweigert. Dem hielt der Beschwerdeführer am Augenschein entgegen, die Dachgaube sei auf der Westseite, wenn überhaupt, nur auf grosse Distanz einzusehen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Aufgrund der sichtexponierten Lage des Wohnhauses ist die Dachgaube auch talseits gut einsehbar. Darauf kann es jedoch ohnehin nicht ankommen, denn Art. 77 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 3 EG zum RPG verlangen unabhängig von der im Einzelfall mehr oder weniger gegebenen Einsehbarkeit eine Anpassung an die herkömmliche Bauart (AR GVP 1996, Nr. 2149). Weil die Gestaltungsanforderungen zwingend einzuhalten und nicht von einer Interessenabwägung abhängig sind, ist auch der Hinweis auf die Wohnhygiene und die Wohnqualität unbehelflich. Dies gilt jedenfalls solange, als die in Art. 34 Abs. 2 des kommunalen Bau- reglementes enthaltenen Mindestanforderungen an die Belichtung auch mit einer kleineren, herkömmlichen Dachgaube ohne weiteres eingehalten werden können. (...) Dass das kommunale Baureglement für bewohnte Dachräume eine geringere Befensterung als in Vollge 59
B. Gerichtsentscheide 2161 schossen zulässt, zeigt im übrigen, dass reduzierte Fensterflächen in bewohnten Dachgeschossen ortsüblich sind. VGer 27.8.1997 2161 Kanalisationsanschlussgebühr. Beschwerdelegitimation der Gemeinde. Anforderungen an die gesetzliche Grundlage zur Gebührenerhebung. Die Gewässerschutzkommission der Gemeinde W. setzte die Anschlussgebühr der H. AG auf Fr. 49'500.- fest. Dabei stützte sie sich auf einen Beschluss des Gemeinderates, welcher die Kanalisationsgebühr für Gewerbe und Industrie auf Fr. 1'500.- pro Einwohnergleichwert festlegte und folgendes definierte: 1 Einwohnergleichwert = 3 Betriebsangehörige. Das von der Einwohnergemeinde W. erlassene Kanalisationsreglement (KR) bestimmt in Art. 26 lediglich, dass die Anschlussgebühr für Gewerbe und Industrie vom Gemeinderat nach Massgabe der von der Fachstelle für Gewässerschutz (FGS) bestimmten Bewohnergleichwerten festzusetzen sei.
1. Vorab ist umstritten, ob die Gemeinde legitimiert sei, Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Regierungsrates zu erheben. Der Regierungsrat hob damit die Gebührenverfügung des Gemeinderates auf. Nach Art. 19 des Gesetzes über das Verwaltungs- Verfahren (VwVG, bGS 143.5) in Verbindung mit Art. 12VwGerG (bGS 143.6) ist zur Beschwerde berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat. Die in einem Rechtsmittelentscheid unterlegene Vorinstanz ist allerdings nicht allein schon kraft ihres Unterliegens zur Beschwerde legitimiert, sofern nicht eine besondere Vorschrift dies genügen lässt. Weil das ausserrhodische Verwaltungsrecht keine solche Behördenbeschwerde vorsieht, kann das Gemeinwesen nur im Rahmen des allgemeinen Beschwerderechts zur Beschwerde befugt sein. In diesem Sinn wird dem Gemeinwesen ein schutzwürdiges Interesse nach Art. 19 VwVG zugestanden, wenn es durch den angefochtenen Entscheid in gleicher oder ähnlicher Weise betroffen ist wie eine Privatperson. Nach Lehre und Rechtsprechung ist dies bei Verfügungen 60