B. Gerichtsentscheide 3305 den gebührenden Unterhalt der Familie. Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen. Geht der nicht betriebene Ehegatte neben dem Haushalt noch einer Teilzeitbeschäftigung nach oder arbeitet er ganztags, so rechtfertigt es sich, von ihm einen Beitrag an das Existenzminimum zu verlangen, der dem Verhältnis der Nettoeinkommen beider Ehegatten entspricht (vgl. R. Baumgartner, a.a.O., S. 72 und Haus- heer/Reusser/Geiser, Kommentar zum Eherecht, Bern 1988, N. 67 zu Art. 163). (...)
c) Der Gesuchsteller hat für die fragliche Zeitperiode keine quantitativen Angaben und Belege über sein Einkommen und über ein anfälliges Einkommen seiner Ehefrau sowie über die Lebenskosten der Familie vorgelegt. Er hat lediglich behauptet, das Einkommen reiche gerade für die Ernährung seiner Familie. Eine Berechnung, ob eine Vermögensbildung möglich gewesen wäre, ist somit nicht durchführbar. Der Gesuchsteller hat demnach nicht rechtsgenüglich glaubhaft gemacht, dass er unter dem Gesichtspunkt von Einkommen und Lebenskosten nicht zu neuem Vermögen gekommen ist. Somit ist der Rechtsvorschlag auch aus diesem Grunde nicht zu bewilligen.
4. a) Bewilligt der Richter den Rechtsvorschlag nicht, so stellt er den Umfang des neuen Vermögens fest (Art. 265 a Abs. 3 SchKG).
b) Gemäss Erwägung 3 ist aufgrund fehlender Angaben eine Berechnung einer allfälligen Vermögensbildung nicht möglich.
c) Demnach bleibt zur Zeit keine andere Möglichkeit, als mindestens im Umfange des jetzt in Betreibung gesetzten Betrages (Fr. 6'000.~) festzustellen, dass der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. KGP 20.4.1998 3305 Betreibungsregister. Löschung nach den revidierten Bestimmungen des SchKG. Fall einer nichtigen Betreibung (Art. 8, 8a SchKG). X., der früher auf dem Verhöramt tätig war, wurde für eine Forderung von Fr. 140’659.- in Betreibung gesetzt. Als Forderungsgrund nannte 110
B. Gerichtsentscheide 3305 der Betreibende: ’Schadenersatzforderung gemäss GU der schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 20.08.1996 (27-08.1996) Urteil Nr. B.13.8.-4277’. X. verlangte beim Betreibungsamt die Löschung des Eintrages im Betreibungsregister. Dieses wies das Begehren ab und verwies den Gesuchsteller an die Aufsichtsbehörde. Aus den Erwägungen:1. Das SchKG in der Fassung vom 11. April 1889 hat die Löschung von Einträgen im Betreibungsregister nicht geregelt. Dieses Problem blieb der Praxis überlassen. Diese unterschied zwischen irrtümlichen und nichtigen Betreibungen. Erstem waren vom Betreibungsamt zu löschen, unter der Voraussetzung, dass eine Erklärung des Gläubigers voriag, dass die Betreibung auf einem Irrtum beruhe. Die Löschung nichtiger Betreibungen dagegen blieb der Aufsichtsbehörde Vorbehalten (vgl. Weisung der Aufsichtsbehörde vom 27. September 1993). Demgegenüber besteht nun mit den rev. Art. 8 und 8a SchKG eine gesetzliche Regelung. Insoweit ist die erwähnte Weisung vom 27. Sept. 1993 hinfällig.
2. Art. 8a Abs. 3 revSchKG regelt die Auskunftspflicht in dem Sinne, dass Betreibungsämter Dritten dann keine Kenntnis von einer Betreibung geben, wenn diese unter anderem nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines Urteils aufgehoben wurde (lit. a). Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu berücksichtigen. Das gilt für das Betreibungsamt gleichermassen wie für die Aufsichtsbehörde. Nicht erforderlich ist - das ergibt sich auch aus dem Wortlaut von Art. 8a Abs. 3 lit. a revSchKG) -, dass die Nichtigkeit nicht erst durch ein Gerichtsurteil festgestellt werden muss. Dabei ist auch nicht zu übersehen, dass das Betreibungsregister im Gegensatz zu anderen Registern (z.B. Grundbuch oder Zivilstandsregister) keine materielle Wirkung hat, sondern nichts anderes ist als eine amtsinteme Aufzeichnung der betreibungsrechtlich relevanten Vorgänge, die unter bestimmten Voraussetzungen Dritten zugänglich gemacht werden können. Das Verbot des Rechtsmissbrauchs gemäss Art. 2 ZGB entfaltet seine Wirkung auch im Betreibungsverfahren. Offensichtlich rechtsmissbräuchliche Betreibungshandlungen sind nichtig (BGE 105 III 83, 107 III 38, 108 III 120, 110 III 38, 113 III 3, 115 III 21). Der Rechtsmissbrauch muss sich allerdings aus den Umständen klar und eindeutig ergeben und darf nicht leichthin angenommen werden. Als rechts 111
B. Gerichtsentscheide 3306 missbräuchlich wurden beispielsweise wiederholte Betreibungen zum Zwecke der Kreditschädigung beurteilt (BGE 113 III 4). Vorliegend ist Rechtsmissbräuchlichkeit zu bejahen. Es ist offensichtlich, dass die Bundesanwaltschaft nicht zuständig ist, über irgend welche Zivilansprüche zu urteilen. Der Betreibende will den Betriebenen für eine Zeit belangen, als dieser noch als Verhörrichter wirkte. Haftungsansprüche gegen Beamte oder Mitglieder einer Behörde aber sind nach ausserrhodischem Recht gegen den Kanton zu richten, nicht gegen die Amtsperson. Die Betreibung erweist sich als reine Schikane und ist deshalb nichtig. Die Betreibung ist im Betreibungsregister zu löschen. Das hat nach BGE 115 III 27 so vor sich zu gehen, dass der Eintrag mit dem Vermerk versehen wird, dass es sich um eine nichtige Betreibung handle, die in den Registerauszügen nicht erwähnt werden darf. ABSchKG 12.5.1997 3306 Betreibungsverfahren. Für die Berechnung der Beschwerdefrist ist von der Wirksamkeit der Zustellung der Verteilliste an den Schuldner persönlich auszugehen, auch wenn dieser in einem vorhergehenden gerichtlichen Verfahren betreffend Bestreitung des Lastenverzeichnis- ses durch einen Anwalt vertreten war. (Art. 17 SchKG). Aus den Erwägungen:Die Verteilliste/Abrechnung ist unbestritten am 27. November 1996 dem Schuldner und Beschwerdeführer persönlich zugestellt worden. Die hiegegen erhobene Beschwerde vom 13. Januar 1997 erweist sich als verspätet, weil die gesetzliche Beschwerdefrist von 10 Tagen gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG nicht eingehalten ist. Der Beschwerdeführer lässt Vorbringen, die an ihn persönlich erfolgte Zustellung sei unwirksam. Diese hätte an den Vertreter erfolgen sollen, der seine Interessen im Verfahren betreffend Bestreitung des Lastenverzeichnisses wahrgenommen habe. Er verweist in diesem Zusammenhang auf M. Ehrenzeller, Komm. N. 4 zu Art. 68 ZPO, wo postuliert wird, dass Vorladungen wie die Zustellung gerichtlicher Auf 112