B. Gerichtsentscheide 3308 2.5 Öffentliches Recht 3308 Anwalt. Das Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ist vom Anwalt, nicht von einer Strafverfolgungsbehörde zu stellen. (Art. 11. Anwaltsordnung, bGS 145.52). Gemäss Art. 11 Verordnung über den Anwaltsberuf vom 29. November 1956 (Anwaltsordnung; bGS 145.52) hat der Anwalt Geheimnisse, die ihm in seiner beruflichen Stellung anvertraut werden oder von denen er bei Ausübung seines Berufs Kenntnis erhält, zu wahren (Abs. 1). Eine Offenbarung ist möglich, wenn der Berechtigte einwilligt; eidgenössische und kantonale Vorschriften über die Zeugnispflicht und die Auskunftspflicht über die Behörden bleiben Vorbehalten (Abs. 3). Gemäss Art. 74 Abs. 1 Ziff. 3 StPO unterliegen Berufspersonen, welche bezüglich der ihnen mitgeteilten oder der von ihnen wahrgenommenen Geheimnisse gemäss Art. 321 StGB zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, nicht der Zeugnispflicht. Die Offenbarung eines Berufsgeheimnisses ist dann nicht strafbar, wenn dies aufgrund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Geheimnisträgers erteilten Bewilligung der Aufsichtsbehörde geschieht (Art. 321 Ziff. 2 StGB). Aus dieser Regelung ergibt sich, dass das Gesuch nur vom Geheimnisträger, nicht aber beispielsweise von einer Strafverfolgungsbehörde gestellt werden kann (vgl. hiezu R. Hauser, der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, S. 223; P. Wegmann, Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, S. 120; B. Brechbühl/E. HauserAJ. Hofer, der Anwalt als Zeuge, Zürich 1997, S. 55; M. Sterchi, Komm, zum bemischen Fürsprecher-Gesetz, N. 2 zu Art. 41, wo allerdings eine explizite Regelung getroffen worden ist). Eine Befreiung aufgrund eines Gesuchs des Verhöramtes wäre nur möglich, wenn dies im kantonalen Recht vorgesehen wäre (vgl. hiezu das von R. Hauser,а. a.O. S. 223 erwähnte Beispiel des Kantons Graubünden). Es fragt sich schliesslich, ob allenfalls ein Befreiungsgesuch von Rechtsanwalt Dr. X. vorliegt. Sein Schreiben an das Verhöramt vomб. August 1997 könnte in der Tat in diesem Sinne gedeutet werden. 115
B. Gerichtsentscheide 3309 Dort gibt Dr. X. bekannt, es sei ihm nicht gelungen, sich von der beruflichen Schweigepflicht entbinden zu lassen, weshalb er darum ersuche, die Entbindung von der Aufsichtskommission für Rechtsanwälte einzuholen. In der Vernehmlassung vom 20. August 1997 wird indessen dieses 'Ersuchen' relativiert durch die Feststellung, dass das fragliche Klientengespräch im Lichte des hängigen Ehrverletzungsverfahrens kaum relevant sein dürfte. Dass Dr. X. für eine irrelevante Begebenheit ein Gesuch um Aufhebung der Geheimhaltungspflicht stellen will, nimmt die Aufsichtskommission nicht an. Der Umstand, dass das Anwaltsgeheimnis nicht bloss individualrechtlich begründet ist, sondern auch eine sozialpolitische Tragweite besitzt (R. Hauser, a.a.O. S. 222), verbietet es, leichthin ein Gesuch des Geheimnisträgers anzunehmen. Demgemäss ist auf das Gesuch um Befreiung des Anwaltsgeheimnisses nicht einzutreten. AAK 22.9.1997 3309 Anwalt. Wer aufgrund eines Arbeitsverhältnisses als Organ (hier einer Versicherungsgesellschaft) einen Prozess führt, untersteht nicht der Disziplinaraufsicht der Anwaltsaufsichtskommission (Art. 20 Anwaltsordnung, bGS 145.52). Art. 20 der Verordnung vom 29. November 1956 über den Anwaltsberuf erklärt die Anwaltsaufsichtskommission für zuständig zur Behandlung von Pflichtverletzungen, die von kantonalen oder ausser- kantonalen Anwälten in Ausübung gerichtlicher oder aussergerichtli- cher Berufstätigkeit im Kanton begangen wurden. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob ein Vertreter einer Partei über die ausserrhodische Anwaltsbewilligung verfügt. Wenn Fürsprecher X. nach Anfrage beim Kantonsgericht das Gesuch um Erteilung der Anwaltsbewilligung gestellt hat, um Verzögerungen und Komplikationen zu vermeiden, so wirkt dies nicht präjudizierend für die Frage, ob er für sein Verhalten im Prozess der Beklagten gegen Frau Y. der Disziplinarbefugnis der Anwaltsaufsichtskommission unterstehe. Massgebend ist, ob er als freiberuflicher Anwalt aufgrund eines Auf 116