1. Verwaltungsgericht 2168 Verwaltungsgerichtsbeschwerde, BegrUndungspflicht (Art. 22 Abs. 2 VwVG). Ein pauschaler Verweis auf frühere Rechtsschriften genügt der Begründungspflicht nicht. Deshalb besteht kein Anspruch darauf, dass sich das Verwaltungsgericht mit solchen Vorbringen auseinandersetzt. Wird in der Beschwerdeschrift pauschal auf die in der Rekurs- und zuvor in der Einsprachebegründung erhobenen Rügen verwiesen, ist darauf nicht einzutreten. In Anbetracht der nach Art. 12 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (bGS 143.6) für das Beschwerdeverfahren massgebenden Begründungspflicht (Art. 22 Abs. 2 VwVG, bGS 143.5) ist es grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts, in früheren Rechtsschriften nach allfälligen Rügen zu suchen. Einzig soweit die erforderliche Auseinandersetzung mit dem vor Verwaltungsgericht angefochtenen Rekursentscheid der Beschwerdebegründung selber entnommen werden kann, ist die Beschwerde formgerecht und muss auf entsprechend vorgetragene Rügen eingetreten werden. VGer 2.9.1998 68