B. Gerichtsentscheide 2172 Delegationsnorm, welche den nach wie vor strengen Anforderungen im Abgaberecht genügt. Die Erhebung der streitigen Elternbeiträge ist jedenfalls in dieser Höhe auch gestützt auf die kantonsrätlichen Schulverordnungen nicht zulässig. Der angefochtene Entscheid ist daher wegen Verletzung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht aufzuheben. VGer 28.1.1998 2172 Bemessung des Einkommens in der Folgeperiode nach Beginn der S teuerpflicht (Art. 31 Abs. 1 Ziff. 2 StG). Liegen bis zum Ende der Folgeperiode drei Geschäftsabschlüsse vor, ist der Einbezug auch des dritten Abschlusses grundsätzlich zulässig. Die Ausdehnung auf das Ende der Folgeperiode ist angezeigt, wenn der dritte Geschäftsabschluss im Vergleich zum ersten und zweiten erneut eine Gewinnoder Umsatzsteigerung ausweist und sich diese noch nicht im Rahmen einer üblichen Gewinn- oder Umsatzschwankung bewegt. Aus den Erwägungen:Die Beschwerdeführer sind erst seit 1. September 1991 Selbstän digerwerbende und als solche steuerpflichtig. Die Steuerveranlagung 1991/92 für die erste Steuerperiode nach der Betriebseröffnung ist rechtskräftig und nicht Gegenstand des Verfahrens. Für diese erste Steuerperiode wurde das steuerbare Einkommen nach dem seit Beginn der Steuerpflicht bis zum Ende der ersten Steuerperiode erzielten, auf 12 Monate berechneten Einkommen bemessen (Art. 31 Abs. 1 Ziff. 1 des Steuergesetzes, StG, bGS 621.11). Für die streitige Folgeperiode 1993/94 bemisst sich das steuerbare Einkommen nach dem seit Beginn der Steuerpflicht während mindestens eines Jahres erzielten, auf 12 Monate berechneten Einkommen (Art. 31 Abs. 1 Ziff. 2 StG). Im folgenden ist zu prüfen, ob das steuerbare Einkommen für diese Folgeperiode 1993/94 von der Vorinstanz zu Recht unter Einbezug der drei Geschäftsabschlüsse 1991-92, 1992-93 und 1993-94 bemessen wurde. 77
B. Gerichtsentscheide 2172 Die Beschwerdeführer machen für ihren Standpunkt, wonach nur zwei Geschäftsabschlüsse zu berücksichtigen seien, geltend, das Verwaltungsgericht habe mit seinem Entscheid vom 22. Oktober 1997 i.S. M.W. wohl die geänderte Praxis, den Bemessungszeitraum jeweils bis zum Ende der Folgeperiode auszudehnen, bestätigt, jedoch in der irrtümlichen Annahme, es handle sich dabei um eine gefestigte Praxis. Von einer irrtümlichen Annahme kann keine Rede sein. Aus den damals erwähnten Entscheiden der Steuerrekurskommission vom 27. Januar 1995 und diesen bestätigend des Regierungsrates vom 5. September 1995 ergibt sich, dass die Praxis schon damals gegebenenfalls den Einbezug eines dritten Geschäftsjahres und damit die Ausdehnung auf beide Jahre der Folgeperiode zuliess, wenn die unterschiedlichen Ergebnisse der einzelnen Abschlüsse nicht die Folge von üblichen Umsatz- oder Gewinnschwankungen waren, und sich diese somit nicht über mehrere Steuerperioden hindurch ausglichen. Auch der Regierungsrat schloss aus der Tatsache, dass im konkreten Fall von Jahr zu Jahr und namentlich im dritten Jahr erheblich gesteigerte Gewinne erwirtschaftet wurden, dass die Phase des Geschäftsaufbaus nach dem zweiten Geschäftsjahr noch nicht abgeschlossen war. Um die tatsächliche Ertragskraft des Betriebes zu erfassen, wurde daher als notwendig erkannt, den Bemessungszeitraum auf das dritte Geschäftsjahr und damit auf beide Jahre der Folgeperiode auszudehnen. Nichts anderes ergibt sich aus AR GVP 1989, Nr. 2060. Weil die Steuerpflicht als Selbständigerwerbender erst kurz vor Ende der ersten Steuerperiode entstand, lagen in diesem Fall bis Ende der Folgeperiode auch nur zwei Geschäftsabschlüsse vor; diese wurden denn auch beide berücksichtigt. Für den Fall, dass bis zum Ende einer Folgeperiode drei Abschlüsse vorliegen, lässt sich daraus nicht ableiten, es müsse immer bei zwei Abschlüssen sein Bewenden haben. Vielmehr hat die Veranlagung grundsätzlich immer nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu erfolgen. Aus diesem Grund ist die Ausdehnung auf beide Jahre der Folgeperiode grundsätzlich immer zulässig und auch gefestigte Praxis. Liegen bei frühem Eintritt in die Steuerpflicht bis zum Ende der Folgeperiode drei Abschlüsse vor, so ist auch der dritte Abschluss grundsätzlich zu berücksichtigen, insbesondere wenn eine erneute Gewinn- oder Umsatzsteigerung eine gestiegene Leistungsfähigkeit des Pflichtigen in 78
B. Gerichtsentscheide 2173 diziert und somit die Aufbauphase des Betriebes noch nicht als abgeschlossen erscheint. Erst wenn der dritte Abschluss keine oder nur noch eine geringe Gewinn- oder Umsatzsteigerung ausweist, ist die Phase mit den üblichen Gewinn- oder Umsatzschwankungen erreicht und die Bemessung ist diesfalls auch ohne Ausdehnung auf den dritten Abschluss repräsentativ für die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Betriebes. Diese differenzierte Praxis erlaubt weit besser dem Einzelfall sachgemäss und wirklichkeitsnah Rechnung zu tragen, als dies die von den Beschwerdeführern beantragte starre Beschränkung auf zwei Geschäftsabschlüsse je tun könnte. Das Gericht hat daher nach wie vor keinen Anlass, von der bisherigen Praxis abzuweichen. VGer 18.11.1998 2173 Kapitalleistungen. Eine für den Invaliditätsfall ausgerichtete Kapitalleistung aus privater Unfallversicherung stellt eine nach Art. 28 Ziff. 3 StG steuerbare Leistung dar. Fliessen mehrere Kapitalieistun- gen im gleichen Jahr zu, sind diese zusammenzurechnen, sofern diese für das gleiche versicherte Ereignis oder Risiko zufliessen.
1. Umstritten ist, ob eine aus privater Unfallversicherung den Beschwerdeführern ausbezahlte Invaliditätsentschädigung im Betrag von Fr. 480'000.-- nach Art. 28 Ziff. 3 oder allenfalls Ziff. 4des Steuergesetzes (StG, bGS 621.11) steuerpflichtig ist. Die Steuerverwaltung erklärte die Kapitalzahlung ausdrücklich gestützt auf Art. 28 Ziff. 3 StG als steuerbare Leistung. Unter dem Titel "Sonstige Einkünfte" sind demnach namentlich Kapitalleistungen aus Versicherungen und Vorsorgeeinrichtungen sowie anderen anerkannten Vorsorgeformen steuerbar. Kapitalleistungen stellen einmalige Einkünfte im Sinn von Art. 19 Abs. 1 StG dar und sind als solche, vorbehältlich der Ausnahmen gemäss Art. 19 Abs. 3 StG, einkommenssteuerpflichtig. Weil nicht eine rückkaufsfähige Todesfallsumme, sondern ausdrücklich eine Invaliditätsentschädigung ausbezahlt 79