B. Gerichtsentscheide 3324 Sachverhalten gründende Ansprüche strittig sind, etwas anderes gelten soll, wenn der Kläger sich nach dem Vermittlungsvorstand ent- schliesst, nur einzelne dieser Ansprüche gerichtlich weiterzuverfolgen. Werden nur einzelne der zur Vermittlung gebrachten Ansprüche beim Gericht eingeklagt, so gibt es bezüglich der andern keine Klage zurückzuziehen, weil der Richter damit nicht befasst ist. OGer 19.5.1998 3324 Streitwert. Einigen sich die Parteien auf einen tieferen Streitwert, um ein rasches, kostengünstiges Verfahren zu erlangen, kann dieser vom Richter ausser im Falle von Rechtsmissbrauch nicht korrigiert werden (Art. 115 ZPO). In einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit haben sich die Parteien anlässlich der Verhandlung vom 20. August 1998 auf einen Streitwert von Fr. 10’000.-- geeinigt. Nach Art. 115 Abs. 2 1. Satz ZPO (Die Bestimmung des Streitwertes ist Sache der Kantone: Rehbinder, Berner Kommentar, N. 13 zu 343) ist dieser Wert massgebend. Es handelt sich dabei um die sogenannte subjektive Berechnung des Streitwertes. Andererseits ist aus BGE 66 II 274 und 88 II 58 zu schliessen, dass vorliegend bei objektiver Betrachtung der Streitwert dem Lohn für die Saison 1998/99 entsprechen und damit über Fr. 20’000.-- betragen würde. Es ist augenfällig, dass objektiver und subjektiver Streitwert auseinanderliegen, und es stellt sich die Frage, ob eine richterliche Korrektur möglich ist. Anders etwa als im Kanton Zürich (§ 22 Abs. 3 ZPO) oder anders als Art. 43 Abs. 4 ZPO enthält Art. 115 ZPO keine Grundlage für ein richterliches Einschreiten. Es muss sich dabei wohl um qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers handeln. Offen bleibt selbstverständlich, die Missbrauchsschranke nach Art. 2 ZGB oder Art. 98 Abs. 1 ZPO. Da der Gesetzgeber durch das Weglassen einer Korrekturmöglichkeit in Art. 115 ZPO gewisse ’Manipulationen’ des Streitwertes in Kauf genommen hat, können nach Art. 98 Abs. 1 ZPO nur krasse Rechtsmissbräuche ausgeschieden werden. Ein solcher 137
B. Gerichtsentscheide 3325 liegt hier nicht vor. Zum einen liegt der wahre Streitwert im Bereich einiger zehntausend Franken, also noch in der Dimension der Streitwertgrenze nach Art. 343 OR bzw. Art. 8 Ziffer 1 ZPO. Zum anderen ist verständlich, dass die Parteien einen raschen Entscheid wollen. Einen raschen Entscheid aber erhalten sie wohl nur im vorliegenden Verfahren. Die zeitliche Komponente scheint denn auch bei beiden Parteien bei der ’Wahl’ des vorliegenden Verfahrens im Vordergrund gestanden zu haben. Dass die Parteien die Gebühren des ordentlichen Verfahrens sparen wollten, scheint nur eine Nebenrolle gespielt zu haben. KGP 21.8.1998 3325 Rechtsverweigerungsbeschwerde. Verfahren bei Beschwerden gegen Entscheide, die lediglich im Dispositiv eröffnet werden (Art. 281 f. ZPO). Rechtsmittelerklärungen verlangen eine den Anfechtungswillen klar ausdrückende Äusserung (vgl. M. Ehrenzeller, Komm. N. 2 zu Art. 281 ZPO). So wird etwa für das Appellationsverfahren ausdrücklich festgelegt, dass der Appellant anzugeben hat, welche Punkte des erstinstanzlichen Urteilsspruches er anficht und inwiefern dieser abgeändert werden soll (Art. 265 Abs. 2 ZPO). Im Falle der Rechtsverweigerungsbeschwerde muss die Rechtsmittelerklärung innert der gesetzlichen, nicht erstreckbaren Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Entscheides erfolgen (Art. 281 Abs. 1 ZPO). Massgebend ist dabei das Entscheiddispositiv, denn nur dadurch kann eine Partei beschwert sein. Werden nachträgliche Entscheidungsgründe zugestellt, so besteht im Sinne des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör das Recht, die Beschwerdebegründung entsprechend zu ergänzen. Nach dieser Praxis richtet sich die Justizaufsichtskommission, seit die Einzelrichter des Kantonsgerichtes dazu übergegangen sind, ihre Entscheide im Dispositiv zu eröffnen und eine Begründung nur in jenen 138