ARGVP-1998-3325•OG ARGVP 1998 3325
B. Gerichtsentscheide 3325 liegt hier nicht vor. Zum einen liegt der wahre Streitwert im Bereich einiger zehntausend Franken, also noch in der Dimension der Streitwertgrenze nach Art. 343 OR bzw. Art. 8 Ziffer 1 ZPO. Zum anderen ist verständlich, dass die Parteien einen raschen Entscheid wollen. Einen raschen Entscheid aber erhalten sie wohl nur im vorliegenden Verfahren. Die zeitliche Komponente scheint denn auch bei beiden Parteien bei der ’Wahl’ des vorliegenden Verfahrens im Vordergrund gestanden zu haben. Dass die Parteien die Gebühren des ordentlichen Verfahrens sparen wollten, scheint nur eine Nebenrolle gespielt zu haben. KGP 21.8.1998 3325 Rechtsverweigerungsbeschwerde. Verfahren bei Beschwerden gegen Entscheide, die lediglich im Dispositiv eröffnet werden (Art. 281 f. ZPO). Rechtsmittelerklärungen verlangen eine den Anfechtungswillen klar ausdrückende Äusserung (vgl. M. Ehrenzeller, Komm. N. 2 zu Art. 281 ZPO). So wird etwa für das Appellationsverfahren ausdrücklich festgelegt, dass der Appellant anzugeben hat, welche Punkte des erstinstanzlichen Urteilsspruches er anficht und inwiefern dieser abgeändert werden soll (Art. 265 Abs. 2 ZPO). Im Falle der Rechtsverweigerungsbeschwerde muss die Rechtsmittelerklärung innert der gesetzlichen, nicht erstreckbaren Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Entscheides erfolgen (Art. 281 Abs. 1 ZPO). Massgebend ist dabei das Entscheiddispositiv, denn nur dadurch kann eine Partei beschwert sein. Werden nachträgliche Entscheidungsgründe zugestellt, so besteht im Sinne des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör das Recht, die Beschwerdebegründung entsprechend zu ergänzen. Nach dieser Praxis richtet sich die Justizaufsichtskommission, seit die Einzelrichter des Kantonsgerichtes dazu übergegangen sind, ihre Entscheide im Dispositiv zu eröffnen und eine Begründung nur in jenen 138
B. Gerichtsentscheide 3325 Fällen auszufertigen, wo eine Partei diese verlangt oder ein Rechtsmittel ergreift. JuaK 7.5.1998