B. Gerichtsentscheide 3331 2.5 S trafprozess 3331 Staatsanw altschaft; W eisungsrecht der Justizd irektion bei der Anklageerhebung im Rahmen der Aufsichtsbeschw erde. Aus Art. 233 StPO lässt sich nicht ableiten, dass eine Rechtsfrage, welche dem Gericht in Nachachtung des Anklageprinzips zur Beurteilung vorgelegt wird, im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde behandelt werden kann, wenn andere Beschwerdegründe fehlen. R echtsm issbräuchlicher Strafantrag. Wer jemanden während längerer Zeit mit ehrverletzenden Äusserungen überhäufte, handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er selbst gegen diese Person Strafklage wegen Ehrverletzung einreicht, selbst wenn er sich in den Monaten vor der Klageeinreichung klaglos verhalten hat (Art. 28 StGB, Art. 2 ZGB). Sachverhalt:N.G. und H.M. waren seit längerer Zeit in Auseinandersetzungen verwickelt. Im Rahmen dieses Streites liess N.G. bis ungefähr Mitte 1994 auch an zahlreiche Personen und Organisationen Schreiben mit diffamierendem Inhalt zukommen, ohne dass jedoch H.M. eine Ehrverletzungsklage eingereicht hätte. Anlässlich einer Medienorientierung und eines Interviews anfangs 1995 äusserte er sich allerdings zum Verhalten von N.G. und zu einem gegen diesen eingeleiteten Strafverfahren. Dieses Interview wiederum nahm nun N.G. zum Anlass, um am 20. Januar 1995 gegen H.M. unter anderm eine Strafklage wegen Ehrverletzung einzureichen. Nachdem der Vermittlungsvorstand gescheitert war, führte das Verhöramt die weiteren Untersuchungen durch. Am 23. September 1996 stellte es dieses Verfahren ein, im wesentlichen mit der Begründung, dem Beklagten könne kein strafrechtlich relevantes Verhalten nachgewiesen werden. Gegen diese Einstellungsverfügung reichte der Strafkläger bei der Staatsanwaltschaft Rekurs ein. Mit Entscheid vom 11. April 1997 schützte die Staatsanwaltschaft den Rekurs bezüglich der Ehrverletzungsdelikte 151
B. Gerichtsentscheide 3331 und wies das Verhöramt an, jene Untersuchungen weiterzuführen. Am 28. April 1998 überwies das Verhöramt die Akten der Staatsanwaltschaft mit dem Antrag, dem Kantonsgericht zu beantragen, H.M. sei wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB schuldig zu sprechen. Die Staatsanwaltschaft hat die Überweisungsverfügung in der Folge bestätigt. Gegen diese Überweisungsverfügung reichte der Beklagte bei der Justizdirektion am 25. Mai 1998 eine Aufsichtsbeschwerde ein und beantragte, die Überweisungsverfügung sei aufzuheben sowie das Verfahren endgültig einzustellen. Mit Entscheid vom 23. Juli 1998 hiess die Justizdirektion die Beschwerde gut und wies die Staatsanwaltschaft an, das Verfahren einzustellen. Dieser Entscheid wurde nicht angefochten, hingegen die danach erlassenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Auf einen dagegen erhobenen Rekurs trat der stv. Justizdirektor nicht ein [mit der Begründung, die Justizdirektion hätte in ihrem Entscheid vom 23. Juli 1998 bereits definitiv über die Einstellung des Verfahrens entschieden, die Verfügung der Staatsanwaltschaft stelle daher lediglich einen Vollzugsakt dar, der nicht mit Rekurs angefochten werden könne].
1. „Hält das Verhöramt dafür, dass der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtigt ist, so stellt es der Staatsanwaltschaft Antrag auf Überweisung an das Gericht, falls die Untersuchung nicht mit einer Strafverfügung abgeschlossen werden kann (Art. 158 Abs. 1 StPO). Voraussetzung für eine Überweisungsverfügung ist damit der hinreichende Tatverdacht. Damit und mit Art. 153 Abs. 2 Ziff. 5 StPO - wonach das Verhöramt eine Einstellungsverfügung erlässt, wenn die Belastungstatsachen für eine Überweisungsverfügung an das Gericht nicht ausreichen - ist zum Ausdruck gebracht, dass im Zweifel die Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung erfolgen muss (vgl. Bänzi- ger/Stolz/Kobler, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Appenzell A.Rh., N. 1 zu Art. 158 und N. 6 zu Art. 153). Wie der Beschwerdeführer zu Recht einräumt, kommt dem Verhöramt und der Staatsanwaltschaft bei der Frage, ob Anklage zu erheben oder das Strafverfahren einzustellen sei, ein grosser Ermessensspielraum zu.... 152
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2. Soweit ersichtlich, wurde im bisherigen Verfahren zwar die Frage des Wahrheitsbeweises im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB geprüft - und dieser mangels Verurteilung als nicht erbracht angesehen nicht aber diejenige der Missbräuchlichkeit des Strafantrages. Ein Strafantrag darf dann als unbeachtlich erklärt werden, wenn er offensichtlich rechtsmissbräuchlich gestellt worden ist; dies setzt voraus, dass der Antragsteller selber durch grobes rechtsmissbräuchliches Verhalten zur strafbaren Handlung des Täters unmittelbar Anlass gegeben hat (vgl. Etwa BGE 105 IV 230). Dabei muss der Rechtsmissbrauch - als Prozessvoraussetzung - nicht immer sofort erkennbar sein. Die Frage des Rechtsmissbrauchs kann sich auch erst im späteren Verlauf des Verfahrens stellen. Unzweifelhaft liess N.G. namentlich in den Jahren 1992 bis 1994 einem grösseren Personenkreis Schreiben, ja teilweise ganze Dokumentationen zukommen, die ehrverletzende Äusserungen gegenüber ...dem Beschwerdeführer im besonderen enthielten... Aus dem Umstand, dass jemand, der in der Ehre verletzt sein könnte, selber keinen Strafantrag stellt, kann nicht abgeleitet werden, dass ein von der Gegenseite zu einem späteren Zeitpunkt erhobener Strafantrag nicht unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs geprüft werden kann. Dies namentlich deshalb, weil der Rechtsmissbrauch in der gesamten schweizerischen Rechtsordnung keinen Schutz erfährt (vgl. Zum Rechtsmissbrauchsverbot im Strafprozessrecht etwa BGE 115 IV 171; 120 IV 150). Indem N.G. am 20. Januar 1995 Strafantrag gegen den Beschwerdeführer erhob, hat er - bezogen auf den oben erwähnten Hintergrund - ein Verhalten an den Tag gelegt, das als rechtsmissbräuchlich zu betrachten ist. Dazu kommt, dass er auch nach dem 20. Januar 1995 verschiedenen Personen Schreiben mit wohl ehrverletzendem Inhalt in Bezug auf den Beschwerdeführer zukommen liess... Muss ein gestellter Strafantrag als rechtsmissbräuchlich betrachtet werden..., mangelt es an einer Prozessvoraussetzung. Dies führt nach Art. 153 Abs. 2 Ziff. 1 StPO zu einer endgültigen Einstellung des Verfahrens.“ Entscheid der Justizdirektion vom 23.7.1998 mitgeteilt von der Staatsanwaltschaft 153
B. Gerichtsentscheide 3331 Anmerkung des Berichterstatters: Dieser Fall betrifft eine Auseinandersetzung im Umfeld des Niedergangs der Kantonalbank. Der Entscheid der Justizdirektion beantwortet die brisante Frage, ob eine vom Staatsanwalt erhobene Anklage durch eine politische Instanz der Beurteilung durch die Gerichte entzogen werden kann, in positivem Sinn. n diesem Zusammenhang ist zunächst einmal daran zu erinnern, dass bei der Schaffung der Strafprozessordnung die Frage der Aufsicht über die Staatsanwaltschaft kontrovers war. In der Volksdiskussion wurde aus dem Anwaltsstand die Forderung erhoben, diese Aufsicht müsse zwecks Wahrung der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft durch eine gerichtliche Instanz, eine Anklagekammer, ausgeübt werden. Das Anliegen fand in der Expertenkommission, in welcher das Problem bereits früher zur Diskussion gestellt worden war (Prot ExpK 21.10.1976, S. 6) kein Gehör. Diese beliess die Aufsicht bei der Justizdirektion mit der Begründung, der gesamte Beamtenstab unterstehe der Exekutive, und es sei die Ausnahme, wenn der Staatsanwalt dem Gericht unterstehe (Prot ExpK 19.8.1977. S. 52). Der Volksdiskussionsbeitrag wurde in der Folge weder im Antrag der Justizdirektion an den Regierungsrat noch in jenem des Regierungsrates an den Kantonsrat erwähnt. Im Kantonsrat blieb die geäusserte Kritik an der vom Regierungsrat vorgeschlagenen Lösung ohne Erfolg (vgl. Bänzi- ger/Stolz Ausg. 1980, Komm. Bern, zu Art. 9 StPO). Im Landsgemeindeedikt schliesslich wurde die Streitfrage nicht beleuchtet (Amtsblatt 22.3.1978). Dass gegen eine Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft kein Rekurs an die Justizdirektion möglich ist, entspricht gefestigter Praxis. Gegen eine ungerechtfertigte Anklage besteht gerichtlicher Rechtsschutz. Das schliesst den Rekurs nach Art. 204 StPO aus, wie das auch die Justizdirektion in einem Entscheid vom 19.1.1989 erkannt hat {Bänziger/Stolz/Kobler, Komm. N. 7 zu Art. 204 StPO). Dies würde es, so meint man, nahelegen, eine besonders sorgfältige Abwägung vorzunehmen, wenn auf dem Aufsichtsweg eine Anklage kassiert werden soll. Die Begründung hiefür kann mit Blick auf die möglichen Anwendungsgebiete der Aufsichtsbeschwerde nach Art. 233 StGB ja nur in einem willkürlichen Vorgehen der Staatsanwalt 154
B. Gerichtsentscheide 3332 schaft liegen. Genau dazu ist aber dem Entscheid der Justizdirektion nichts zu entnehmen. Es werden zwar Ausführungen darüber gemacht, dass der erhobene Strafantrag als rechtsmissbräuchlich zu betrachten ist. Der entscheidende Punkt aber, inwiefern der Staatsanwalt in Willkür verfiel, wenn er keinen Rechtsmissbrauch annahm und Anklage erhob, ist nicht beantwortet. Unseres Erachtens muss der Vorwurf einer rechtsmissbräuchlichen Strafklage der Beurteilung des Richters Vorbehalten bleiben, da die regelmässig komplexe Interessenlage aufgrund der konkreten Umstände in einer umfassenden Gesamtwürdigung beurteilt werden muss. Eine Aufsichtsinstanz, die sich auf eine Willkürprüfung zu beschränken hat, kann dies naturge- mäss nicht. Für sie muss daher ganz besonders gelten: "im Zweifelsfalle für die Anklage". Mit ihrem Entscheid hat die Justizdirektion die Frage der Unabhängigkeit der Strafverfolgungsorgane und der Gewaltentrennung, die nach bisheriger Praxis geklärt schien, neu gestellt. Dabei ist in einem Streitfall, dem eine gewisse politische Dimension nicht abgesprochen werden kann, eine Antwort gegeben worden, deren rechtliche Begründung nicht sehr überzeugend ausgefallen ist. Die künftige Praxis der Justizdirektion wird deshalb auf Interesse stossen. (WR) 3332 Anonym e Gewährsperson. Zeugen vom Hörensagen. Zur Frage der Verwertbarkeit von Aussagen (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Sachverhalt:Das Verhöramt verurteilte den Angeklagten mittels Strafverfügung wegen mehrfachen Führens eines Personenwagens trotz Entzug des Führerausweises und wegen Vornahme von Lernfahrten ohne die vorgeschriebene Begleitperson zu einer Freiheitsstrafe und einer Geldbusse. Gegen den Anklagten lagen mehrere von der Polizei protokollierte Aussagen von Personen vor, deren Identität verdeckt blieb. Der Polizeibeamte, der die Auskunftspersonen befragt hatte, bestätigte als Zeuge die korrekte Protokollierung der Aussagen. 155