B. Gerichtsentscheide 2179
1. Verwaltungsgericht 2179 Zustellung einer Verfügung an einen Postfachinhaber. Wann gilt ein eingeschrieben zugestellter Einspracheentscheid als eröffnet, wenn der Empfänger infolge Ferienabwesenheit der Post einen Rückhalteauftrag erteilt? Trotz Privatisierung der Post keine Änderung der bisherigen Praxis zur fiktiven Zustellung. Aus den Erwägungen:1. Die von Amtes wegen durchzuführende Prüfung der prozessua len Voraussetzungen ergibt hinsichtlich der Beschwerdefrist was folgt: Die Beschwerdeführerin ist Postfachinhaberin. Gemäss ihren eigenen handschriftlichen Angaben auf dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. September 1998 hat die Beschwerdeführerin diesen nach ihren Ferien am 12. Oktober 1998 auf der Post abgeholt. Ein bei der PTT veranlasstes Nachforschungsbegehren hat ergeben, dass der eingeschrieben versandte Einspracheentscheid am 26. September 1998 im Postfach der Beschwerdeführerin mit einer roten Abholungseinladung avisiert wurde. Die 7-tägige Abholfrist endigte nach den Angaben der Post in Trogen am 5. Oktober 1998. Auf der roten Abholungseinladung war entsprechend einer gerichtsnotorischen Praxis bei Postfachinhabern keine Abholfrist vermerkt. Weil die Beschwerdeführerin der Poststelle in Trogen ihre Ferienabwesenheit mündlich mitgeteilt hatte, wurde das Einschreiben auch über die ordentliche 7-tägige Abholfrist hinaus zurückbehalten. Nach Angaben der Post Trogen wurde der Beschwerdeführerin der Einspracheentscheid am 12.10.1998 ohne Hinweis auf die (abgelaufene) Abholfrist ausgehändigt. Das von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Zustellcouvert trägt auf der Vorderseite den Aufgabestempel "Herisau, 25.9.98" und auf der Rückseite den Stempel der Annahmestelle ("Trogen, 26.9.98”). 44
B. Gerichtsentscheide 2179 Die Beschwerde ans Verwaltungsgericht wurde gemäss Poststempel am 9. November 1998 der Post übergeben.
2. Nach Art. 10 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VGerG, bGS 143.6) sind Beschwerden innert 30 Tagen schriftlich beim Verwaltungsgericht einzureichen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche mangels einer kantonalen Vorschrift auch für die vorliegende Zustellung massgebend ist, gilt eine eingeschriebene Sendung an einen Postfachinhaber nach Ablauf von sieben Tagen seit der Einlage der Abholungseinladung in das Postfach als zugestellt, wenn der Postfachinhaber die Sendung nicht vorher abgeholt hat (vgl. AR GVP 6/1994, Nr. 2137 und BGE 115 la 15, gestützt auf Art. 169 Abs. 1 lit. d und e der Verordnung 1 zum Postverkehrsgesetz vom 1. September 1967, PW , SR 783.01). Diese Rechtsprechung ist nur dann massgebend, wenn die Zustellung des behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste. Erst mit der Rechtshängigkeit entsteht ein Prozessrechtsverhältnis, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können. Muss der Betroffene mit der Zustellung eines behördlichen Aktes rechnen, vermag ein Postrückbehalteauftrag an dieser Zustellfiktion nichts zu ändern. Diesfalls gilt eine eingeschrieben zugestellte Sendung nun sogar am letzten Tag der Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle als zugestellt (vgl. BGE 123 III492 ff.). Demnach bindet eine Rückhalteanweisung zwar die Post, vermag aber den Beginn der Beschwerdefrist nicht hinauszuschieben.
a) Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin am 14.8.1998 gegen die Landes- und Gemeindesteuerveranlagung 1997/98 Einsprache erhoben. Sie musste somit im fraglichen Zeitraum mit der Zustellung eines Entscheides rechnen und tat dies wohl auch, wie der bei der Post in Trogen offenbar mündlich erteilte Postrückbehalteauftrag zeigt. Diese Anweisung an die Post ändert nach dem Gesagten nichts daran, dass der am Samstag, den 26. September 1998 (Poststempel) auf der Post in Trogen eingegangene Einspracheentscheid spätestens am Montag, den 5. Oktober 1998 als zugestellt gilt. Die Post hat im Nachforschungsbegehren das Ende der Abholfrist auf dieses Datum hin angegeben. Diese Abholfrist scheint grosszügig 45
B. Gerichtsentscheide 2179 bemessen, aber aufgrund der nachfolgenden Ausführungen kann offen bleiben, ob das Ende der Abholfrist aufgrund des Rückbehal- teauftrages allenfalls schon früher, nämlich sieben Tage nach Eingang auf der Empfängerpoststelle geendet hat (vgl. BGE 123 III492). Die Beschwerdefrist von 30 Tagen begann somit spätestens am darauffolgenden Tag zu laufen (Art. 2 des Gesetzes über den Fristenlauf, bGS 143.4) und endigte ebenfalls spätestens am 4. November 1998. Weil die Beschwerde erst am 9. November 1998 der Post übergeben wurde, ist die Beschwerdefrist jedenfalls nicht gewahrt, und auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen nicht einzutreten.
b) Zugunsten der Beschwerdeführerin ist zu prüfen, ob die Empfängerpoststelle sich korrekt verhalten hat und ob die Beschwerdeführerin allenfalls durch deren Fehlverhalten von der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung abgehalten wurde. Nicht abgeholte eingeschriebene Briefsendungen sind nach Ablauf der Lagerfrist - mit deren Ablauf sie als zugestellt gelten - von der Poststelle ohne Verzug an den Absender zurückzusenden (Art. 169 Abs. 1 lit. e i.V. mit Abs. 2 lit. b PW ). Die Poststelle in Trogen hätte den Einspracheentscheid somit am 5. Oktober 1998 als unzustellbar an die kantonale Steuerverwaltung zurücksenden müssen. Statt dessen behielt sie das Einschreiben aufgrund einer mündlichen Abwesenheitsanzeige der Beschwerdeführerin zurück und händigte ihr den Einspracheentscheid am 12. Oktober 1998 offenbar kommentarlos aus. Da auch die rote Abholungseinladung keine Datums- und Fristangaben enthielt, ist nicht ausgeschlossen, dass dieses Vorgehen beim gutgläubigen Empfänger den Eindruck erwecken könnte, dass ihm diese Sendung noch innerhalb der siebentägigen Abholungsfrist ausgehändigt wurde (vgl. BVR 1982, 72, E. 4.b). Dem steht jedoch im vorliegenden Fall entgegen, dass das von der Beschwerdeführerin eingereichte Zustellcouvert auf der Vorderseite den gut lesbaren Aufgabestempel (25.9.) und auf der Rückseite den ebenfalls lesbaren Stempel der Empfängerpoststelle Trogen trägt (26.9.). Unter diesen Umständen hätte die Beschwerdeführerin schon auf der Post oder zumindest zu Hause beim öffnen des Schreibens erkennen können und müssen, dass ihr das Einschreiben nach Ablauf der regulären Abholfrist ausgehändigt wurde. Dies gilt um so mehr, als die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ferienabwesen 46
B. Gerichtsentscheide 2179 heit zu besonderer Vorsicht verpflichtet war und von sich aus sorgfältig hätte prüfen müssen, wann ihr die fristauslösende Post zugegangen war. Die erwähnten Poststempel hätten sie zumindest zu einer Nachfrage auf der Post in Trogen veranlassen müssen, wodurch der durch die undatierte Abholungseinladung allenfalls hervorgerufene falsche Eindruck korrigiert worden wäre. Weil die Beschwerdeführerin das Einschreiben am 12. Oktober 1998 und somit mehr als 20 Tage vor Ablauf der Beschwerdefrist in Empfang nahm, hätte dazu auch hinreichend Zeit bestanden. Unter diesen Umständen vermag das nicht in allen Teilen korrekte Verhalten der Post nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben die Klärung und Feststellung des Fristenlaufes möglich und auch zumutbar war. Daher bleibt es dabei, dass sie sich die fiktive Zustellung per 5. Oktober 1998 anrechnen lassen muss. An dieser Beurteilung ändert schliesslich auch nichts, dass sich die Rechtsprechung zur fiktiven Zustellung am letzten Tag der Abholfrist noch auf Art. 169 PW stützt. Diese Verordnung ist auf den 1. Januar 1998 durch die Postverordnung vom 29. Oktober 1997 (VPG, SR 783.01) abgelöst worden. Da die VPG keine Bestimmung über allfällige Abhol- und Aufbewahrungsfristen enthält, stellt sich die Frage, ob weiterhin von einem Beginn des Fristenlaufes am siebten Tag nach erfolglos versuchter Zustellung ausgegangen werden kann. Dies ist in Anlehnung an die jüngste Rechtsprechung zu bejahen (unveröff. Urteile des Eidg. Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 26.4.1999, H.34/39, sowie des Verwaltungsgerichtes des Kantons Bern in Sachen X. vom 2.12.1998, 20472U). Nach der Privatisierung der Post findet sich nämlich in den gestützt auf Art. 11 des neuen Postgesetzes vom 30. April 1997 erlassenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen "Postdienstleistungen" (AGB) eine mit dem aufgehobenen Art. 169 Abs. 1 lit. d und e vergleichbare Bestimmung. Ziff. 4.1 dieser AGB bestimmt, dass Sendungen als zugestellt gelten, wenn sie dem Empfänger übergeben oder in den Brief- oder Ablagekasten oder ins Postfach gelegt oder an einem andern dafür bestimmten Ort zugestellt worden sind. Die Post hinterlegt auch weiterhin eine Abholungseinladung, wenn die Sendungen persönlich auszuhändigen sind, jedoch niemand anzu- treffen ist. Der Inhaber einer Abholungseinladung ist auch unverändert während einer Frist von sieben Tagen zum Bezug der darauf ver 47
B. Gerichtsentscheide 2180 merkten Sendung berechtigt (Art. 4.5 lit. a und b AGB). Da zweifellos auch weiterhin ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, dass ein Verfahren rechtskräftig abgeschlossen werden kann, auch wenn ein Adressat eine eingeschrieben versandte Verfügung nicht innert nützlicher Frist entgegennimmt, rechtfertigt sich, die bisherige kantonale Praxis auch unter dem neuen Recht weiterzuführen. Dies bedeutet, dass eine nicht abgeholte Sendung weiterhin spätestens am siebten Tag nach der Hinterlegung der Abholungseinladung als zugestellt gilt.
c) Zusammenfassend steht fest, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin spätestens am 5. Oktober 1998 als zugestellt gilt. Weil diese ihre Eingabe erst am 9. November 1998 der Post übergab, ist die gesetzliche Beschwerdefrist von 30 Tagen nicht gewahrt, und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. VGer 23.6.1999 2180 Nutzungsplanung. Nichtgenehmigung einer Einzonung durch den Regierungsrat. Anfechtbarkeit und Legitimation des Grundeigentümers. Aus den Erwägungen:Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Verwaltungsgericht nach Art. 9 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwGerG; bGS 143.6) zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist (vgl. AR GVP 1995, Nr. 2147): Nach Art. 9 Abs. 1 VwGerG sind Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates anfechtbar. Als anfechtbar im Sinn dieser Bestimmung gelten auch (Nicht-)Genehmigungsentscheide betreffend Regiemente und Pläne (so ausdrücklich: Erläuternder Bericht zum VwGerG der Expertenkommission vom 20. Okt. 1992, S. 9, Fn. 41). Bezüglich der Beschwerdelegitimation stellt sich bei der Anfechtung einer Nichtgenehmigung eines Zonenplanes die Frage, ob 48