B. Gerichtsentscheide 3351 eingabe offenlegt. Dies gilt um so mehr in Fällen wie dem vorliegenden, wo das Beweismaterial als Teil der polizeilichen Ermittlungen bereits seit längerem verfügbar war. Dies ist unabdingbar, wenn einerseits dem Angeklagten ausreichende Verteidigungsmöglichkeiten zugestanden und anderseits unnötige Verfahrensverzögerungen vermieden werden sollen. Im übrigen soll nicht nur dem Angeklagten eine wirkungsvolle Verteidigung ermöglicht werden, sondern das Gericht soll auch in der Lage sein, die Parteivorbringen mit der nötigen Gründlichkeit zu überprüfen. Die von der Staatsanwaltschaft an Schranken eingereichten Unterlagen können demgemäss nicht zur Begründung eines Schuldspruchs gegen die Appellatin herangezogen werden. OGer, 2. Abt., 26.10.1999 3351 Internationale Rechtshilfe. Teilnahme eines ausländischen Prozessbeteiligten an der Einvernahme eines Zeugen, der das Berufsgeheimnis beansprucht (Art. 65a IRSG, Art. 321 StGB, Art. 74 Abs. 1 Ziff. 3 StPO). Sachverhalt:Das mit einem Rechtshilfegesuch der Staatsanwaltschaft der Republik Lettland befasste Verhöramt hatte einem Vertreter der Gesuchstellerin die Teilnahme an der Zeugeneinvernahme des Y. bewilligt. Dieser ist in der ausserrhodischen Gemeinde Z. wohnhaft, indessen betraf die Einvernahme seine Tätigkeit für eine in Liechtenstein domizilierte Finanzgesellschaft. Y., der geltend machte, er unterstehe in der Schweiz dem Anwaltsgeheimnis und in Liechtenstein dem Treuhändergeheimnis, erhob gegen die Verfügung des Verhöramtes ohne Erfolg Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft. Aus den Erwägungen:1. Nach Art. 65a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die internatio nale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) darf die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, nicht 145
B. Gerichtsentscheide 3351 zur Folge haben, dass ihnen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht werden, bevor die zuständige Behörde über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe entschieden hat. Im konkreten Fall geht der Beschwerdeführer davon aus, dass durch seine Aussagen Tatsachen, welche unter dem Berufsgeheimnis stehen, den Strafverfolgungsbehörden zugänglich gemacht werden, bevor das Verhöramt schliesslich den Entscheid über Gewährung und Umfang der Rechtshilfe gefällt hat.
2. In diesem Zusammenhang gilt es zwei Fragen zu prüfen, nämlich einerseits die Frage der anwendbaren Prozessordnung mit den entsprechenden Bestimmungen zu Zeugenaussage und Zeugnisverweigerungsrecht und andererseits die Frage nach der Verwertbarkeit einer Zeugeneinvernahme im Rahmen der internationalen Rechtshilfe.
3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei als Rechtsanwalt mit Wohnsitz in Appenzell Ausserrhoden tätig. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass aus diesem Grund seine Einvernahme auch in seinem Wohnkanton zu erfolgen hat, obwohl die fragliche Geschäftstätigkeit mit Schwergewicht im Fürstentum Liechtenstein abgewickelt wird. Zudem hat der Beschwerdeführer eine Vollmacht ins Recht gelegt, aus welcher sich bezüglich der gerichtlichen und aussergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit "L." klar ergibt, dass der Gerichtsstand in "Z." liegt und schweizerisches Recht anzuwenden ist. Angesichts dessen ist auch im Rahmen dieses Rechtshilfeersuchens unter Beachtung der massgeblichen Bestimmungen des schweizerischen Rechts das ausserrhodische Strafprozessrecht anwendbar.
4. Der Beschwerdeführer weist auf die Gefahr der Geheimnisverletzung und auf sein Berufsgeheimnis hin. Diesbezüglich sieht Art. 74 Abs. 1 Ziff. 3 StPO unter Bezugnahme auf Art. 321 StGB ein Zeugnisverweigerungsrecht vor, wobei nach herrschender Lehre und geltender Rechtsprechung bei einem Rechtsanwalt das Berufsgeheimnis nur geltend gemacht werden kann, soweit es sich auf eine typisch anwaltliche Tätigkeit bezieht und nicht kaufmännische Elemente im Vordergrund stehen (BGE 120 lb 119; 117 la 348, Erw. 6). Somit ist auch klar, dass der Zeuge, soweit durch die Befragung das Anwaltsgeheimnis verletzt wird, das Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch nehmen kann. Nur beiläufig sei erwähnt, dass der vorliegende Fragenkatalog der ersuchenden Staatsanwaltschaft sich bezeichnenderweise auf 146
B. Gerichtsentscheide 3351 Vorgänge im Geschäftsleben bezieht, die nicht zu den typisch anwaltlichen Tätigkeiten gehören. Es wird daher Aufgabe des Verhöramtes sein, im Rahmen der Befragung diese Frage noch detaillierter zu prüfen.
5. Ebenso klar ist aber auch, dass sich der Beschwerdeführer, der ja selber ausdrücklich auf den Gerichtsstand Z. hinweist und die Anwendung schweizerischen Rechts verlangt, sich nicht auf das liechtensteinische Treuhändergeheimnis berufen kann, um so mehr, als es weder im Strafgesetzbuch noch anderen schweizerischen Gesetzen analoge Bestimmungen gibt. Die Staatsanwaltschaft ist nach einer ersten Prüfung der vorhandenen Akten im weiteren der Ansicht, dass ein Zeugnisverweigerungsrecht unter Hinweis auf das Bankgeheimnis angesichts der sowohl in den schweizerischen wie in den liechtensteinischen Gesetzen vorgesehenen Auskunftspflicht nicht gegeben ist.
6. Soweit also der Beschwerdeführer im Rahmen der Zeugenbefragung ohnehin das Recht zur Zeugnisverweigerung hat, kann auch nicht zum vorneherein von einer Offenbarung des Berufsgeheimnisses ausgegangen werden. Allein schon aus diesem Grund bestehen keine Einwände gegen die Anwesenheit der Oberstaatsanwältin der Republik Lettland.
7. Es ist grundsätzlich richtig, dass erst nach Abschluss der Zeugeneinvernahme im Rahmen einer anfechtbaren Abschlussverfügung über die definitive Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe entschieden wird. Diese Tatsache berührt aber das Anwesenheitsrecht der Oberstaatsanwältin nicht. Zwar kann sie bei der Zeugeneinvernahme anwesend sein, auch Zusatzfragen stellen oder stellen lassen, aber ihr werden nach Abschluss der Befragung ohne ausdrückliche Zustimmung des Beschwerdeführers keine Einvernahmeprotokolle ausgehändigt. Sie gelangt also bis zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Rechtshilfeersuchens nicht in den Besitz von prozesstauglichen und damit verwertbaren Protokollen. Über deren Zustellung wird also erst mit der Abschlussverfügung entschieden. Der Einwand des Beschwerdeführers ist daher auch in dieser Hinsicht nicht zutreffend. StA 28.1.1999 147