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Vielmehr kann sie sich auf die ihr für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. auch BGE 117 Ib 492 und 86). Sie kann die ausdrückliche Bezugnahme auf vorgebrachte Argumente unterlassen, die sie als von vornherein unerheblich betrachtet. Erfor-derlich ist bloss, dass sich aus der Gesamtheit der Begründung ergibt, weshalb die Behörde einem Parteistandpunkt nicht folgen konnte (vgl. BVR 1987 S. 137). Im Einzelnen können die Anforderungen an die Begründungsdichte nicht einheitlich umschrieben werden. Sie sind vielmehr unter Berücksichtigung des Verfügungsgegenstandes, der Verfahrensumstände sowie der Interessen der Betroffenen festzule-gen. An die Begründung von Verfügungen sind im allgemeinen keine hohen Anforderungen zu stellen, namentlich dann nicht, wenn den Betroffenen die wesentlichen Umstände bereits bekannt sind, wenn die Betroffenen in einem kostenlosen und einfachen Verfahren eine vollständige Begründung verlangen können oder wenn es sich um Akte der Massenverwaltung handelt. Unter solchen Umständen kön-nen sehr einfache, knappe oder formelhafte Begründungen genügen. Je komplexer und umstrittener ein Sachverhalt ist, je stärker ein Ver-waltungsakt in die individuellen Rechte eingreift und je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist, desto ausführlicher und differenzierter muss auch die Begründung ausfallen (vgl. BGE 112 la 110). Die Auslegung von unbestimmten Gesetzesbegriffen und die Ermessensbetätigung müssen so erklärt werden, dass sie nachvoll-ziehbar sind (vgl. BGE 117 IV 403). Entscheid der Baudirektion vom 12.12.2001 1371 Verfahren. Hält sich eine Behörde für unzuständig, leitet sie die Ein-sprache an die zuständige Behörde weiter (Art. 2 Abs. 2 VVG, bGS 143.5). Nach Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A.Rh. (VwVG; bGS 143.5) hat die Behörde, wenn sie sich für unzuständig hält, die Eingabe an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Dabei handelt es sich um einen allgemein 3
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anerkannten Rechtsgrundsatz, der auch im Rechtsmittelverfahren zu gelten hat (vgl. Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-rechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 234; Hans-Jürg Schär, Gesetz über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A.Rh., Teufen 1985, N. 10 ff. zu Art. 2). In eindeutigen Fällen - und ein solcher liegt hier zweifelsohne vor - kann diese Weiterleitung formlos geschehen (vgl. Schär, a.a.O., N. 11 zu Art. 2). Da aufgrund der Ü-berweisung der Rekurrentin aus der falschen Angabe der kommuna-len Rekursinstanz kein Nachteil erwachsen ist, bleibt die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung unerheblich (vgl. Kölz/Häner, a.a.O, Rz. 367). Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvorausset-zungen ergibt im Übrigen, dass diese sowohl hinsichtlich der Legitima-tion als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind. Auf den Rekurs ist einzutreten. Entscheid der Baudirektion vom 12.12.2001 1372 Rekurserhebung. Einem Rekurs ist die angefochtene Verfügung beizulegen (Art. 22 Abs. 1 VwVG, bGS 143.5). Folgen der Nichteinrei-chung der angefochtenen Verfügung. Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, bGS 143.5) legt unmissverständlich fest, dass jedem Rekurs die angefochtene Verfügung beizulegen ist. Genügt eine Rekursein-gabe den formellen Anforderungen nicht, hat die Rekursbehörde der rekurrierenden Partei eine angemessene Frist zur Verbesserung zu eröffnen, verbunden mit der Androhung, dass ansonsten auf die Sa-che nicht eingetreten werde (Art. 22 Abs. 3 VwVG, vgl. auch Hans-Jürg Schär, Erläuterungen zum Gesetz über das Verwaltungsverfah-ren des Kantons Appenzell A.Rh., Teufen 1985, N. 17 zu Art. 22, mit Hinweisen). Die Rekurseingaben der Rekurrentin vom 1. September 2000 er-reichten die Adressaten ohne Beilagen. Insbesondere unterliess es die Rekurrentin, die angefochtenen Entscheide beizulegen. Getreu der Vorgabe von Art. 22 Abs. 3 VwVG hat die Baudirektion der Rekur- 4