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als unverhältnismässig oder verstösst ein solcher gegen Treu und Glauben, hat die Baukommission auf den Abbruch zu verzichten. Er-gibt hingegen bereits die materiellrechtliche Beurteilung, dass die Bauten und Bauteile den Bauvorschriften entspricht, erteilt sie die Bewilligung. Entscheid der Baudirektion vom 11.08.2003 1395 Baubewilligungspflicht. Terrainveränderungen in Kombination mit Stützmauern. Anwendung des neuen Gesetzes über die Raumpla-nung und das Baurecht (Baugesetz, BauG)
2. a) Am 1. Januar 2004 traten das neue Gesetz über die Raum-planung und das Baurecht (Baugesetz, BauG, bGS 721.1) sowie die dazugehörige Bauverordnung (BauV, bGS 721.11) in Kraft, welche das bis dahin geltende Gesetz über die Einführung des Bundesgeset-zes über die Raumplanung vom 28. April 1985 (EG zum RPG) und die dazugehörige Verordnung über die Baubewilligungspflicht und –verfahren sowie über das Bauen ausserhalb der Bauzonen (altBau-verordnung, altBauV) ersetzen. Gemäss Artikel 124 BauG sind auf laufende Verfahren die neuen Bestimmungen anwendbar. Es stellt sich somit die Frage, ob das In-krafttreten des neuen Baugesetzes für die Beurteilung der strittigen Angelegenheit Konsequenzen zeitigt. Dies betrifft insbesondere die Problematik, ob die ausgeführten Arbeiten sowohl nach neuem Bau-gesetz als auch nach altem EG zum RPG bewilligungspflichtig sind bzw. waren. Bezüglich der materiellen Beurteilung des ausgeführten Bauvorhabens haben die neuen Bestimmungen soweit ersichtlich keine wesentlichen Änderungen zur Folge. b) Vorliegend bilden Gegenstand des Verfahrens die nachträglich nicht bewilligten Terrainveränderungen von ca. 260 m2 und die Erstel-lung der Stützmauer von ca. 0.90 m Höhe. Nicht zur Diskussion ge-stellt ist der nachträglich bewilligte Parkplatz. Das Bauvorhaben liegt ausserhalb der Bauzone in der Landwirtschafts- und zusätzlich in einer Landschaftsschutzzone (vgl. den Zonenplan der Gemeinde T. 9
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sowie den Kantonalen Schutzzonenplan vom 16. April 1991 [Stand 31. Dezember 2002]). Die vorgenommenen Terrainveränderungen und die dafür erstell-ten Stützmauern waren nach bisherigem Recht bewilligungspflichtig. Denn einmalige Terrainveränderungen über einer maximalen Diffe-renz von 1.20 m zum gewachsenen Terrain und einer Bodenfläche von 100 m2 waren bewilligungspflichtig (vgl. Art. 4 lit. c altBauV e contrario). Soweit mit solchen bewilligungspflichtigen Terrainverände-rungen auch die Errichtung von Stützmauern verbunden waren, waren auch diese der Bewilligungspflicht unterstellt, selbst wenn die Stütz-mauern eine Höhe von 1.20 m nicht überschritten haben (vgl. Art. 4 lit. e altBauV, wonach Mauern und geschlossene Einfriedungen, welche eine Höhe von 1.20 m nicht überschreiten, keiner Baubewilligung bedurften; so auch unverändert Art. 39 lit. e BauV). Denn Bauvorha-ben waren (und sind) in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Artikel 39 Abs. 2 lit. f BauV ändert vorliegend nichts. Gemäss genannter Bestimmun-gen sind ausser in Schutzzonen Terrainveränderungen ausserhalb der Bauzone bis zu einer Bodenfläche von höchstens 500 m2 bewilli-gungsfrei. Die vorgenommenen Terrainveränderungen und die stritti-ge Stützmauern liegen indes wie erwähnt in der Landschaftsschutz-zone, mithin in einer Schutzzone, weshalb die maximale bewilligungs-freie Bodenfläche gemäss Art. 39 Abs. 2 BauV keine Anwendung findet. Darüber hinaus ist nach neuem Recht auch die Kombination mehrerer bewilligungsfreier Bauten und Anlagen grundsätzlich bewilli-gungspflichtig (Art. 39 Abs. 5 BauV), so dass die ausgeführten Arbei-ten selbst dann bewilligungspflichtig wären, wenn die strittige Terrain-veränderung und die erstellte Stützmauer nicht in einer Schutzzone liegen würden. Somit ergibt sich, dass das hier zu beurteilende Bau-vorhaben sowohl nach altem Recht der Bewilligungspflicht unterstellt war als auch nach neuem Recht dieser unterstellt ist. Entscheid der Baudirektion vom 21.012004 10