Refusal of municipal citizenship confirmed for lack of integration

100 2018 385Verwaltungsgericht09.05.2019Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

An Iraqi father and his minor daughter challenged the refusal of the municipality to confirm their municipal citizenship. The court held that the hearing rights were respected because the municipality had informed the father of the concerns in advance and he could respond at a second interview. On the merits, the father had not yet shown sufficient social integration or familiarity with Swiss customs: his contacts remained largely limited to family and work, he had little involvement in local life, and his political interest was minimal. The refusal was not disproportionate, and the child’s application followed the father’s fate. The appeal was dismissed, but free legal aid was granted.

Omnilex-Regeste

Art. 14 aBüG; Art. 8 Abs. 1 and Art. 13 Abs. 1 aEbüV; municipal naturalization and discretion: the communal authority may refuse citizenship where the applicant is not yet sufficiently integrated into Swiss conditions or familiar with Swiss habits and customs. Integration presupposes more than residence, language certification, and economic activity; it requires a discernible social opening toward the local population and concrete participation in communal life. The appellate authority reviews whether the municipality relied on objective reasons, remained within its discretion, and respected the principles of equality, arbitrariness, and proportionality (consid. 5-7). A child’s naturalization normally follows the parent’s application under the family unity principle. The right to be heard is satisfied if the reasons are communicated in advance and the applicant can comment meaningfully before the decision.

Gesamter Gesetzestext

100.2018.385U

MUT/MAM/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 9.Mai 2019

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Müller

Gerichtsschreiberin Marti

1.A.________

2.B.________

geb. … 2017, gesetzlich vertreten durch ihren VaterA.________

beide vertreten durch Fürsprecher …

Beschwerdeführende

gegen

Einwohnergemeinde C.________

Beschwerdegegnerin

und

Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen

betreffend Verweigerung der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts (Entscheid des RegierungsstatthalteramtsBern-Mittelland vom 5. Oktober 2018; vbv 47/2018)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.05.2019, Nr. 100.2018.385U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Der irakische Staatsangehörige A.________ (geb. … 1976) lebt seit dem 15. April 2004 in der Schweiz. Seit dem 4. Oktober 2011 ist er in der Einwohnergemeinde (EG) C.________ wohnhaft. Am 12. Januar 2012 heiratete er die irakische Staatsangehörige … . Die ge­mein­same Tochter B.________ kam am … 2017 zur Welt. A.________ und seine Tochter verfügen über die Nieder­lassungs­bewilligung. Am 19. Dezember 2017 reichte er für sich und seine Tochter B.________ bei der EG C.________ ein Einbürgerungs­gesuch ein. Die Ehefrau bewarb sich selber nicht um das Bürgerrecht. Mit Ver­fügung vom 17. Mai 2018 lehnte es der Gemeinderat der EG C.________ ab, A.________ und seiner Tochter das Gemeindebürgerrecht zu­zusichern. Zur Begründung führte er aus, die Eingliederung von A.________ in die schweizerischen Verhältnisse und die Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen seien nicht gegeben.

B.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 18. Juni 2018 für sich und seine Tochter Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland. Der Regierungsstatthalter wies die Beschwerde am 5. Oktober 2018 ab.

C.

Hiergegen hat A.________ am 12. November 2018 für sich und seine Tochter Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache sei zu neuem Ent­scheid an die Vorinstanz oder an die EG C.________ zurückzuweisen. Die Gemeinde sei anzuweisen, ihm das Gemeindebürgerrecht zu erteilen. Gleich­zeitig hat er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechts­vertreters als amtlicher Anwalt ersucht.

Am 19. November 2018 hat das Regierungsstatthalteramt unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid und die Akten auf das Einreichen einer förm­lichen Vernehmlassungseingabe verzichtet. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2018 hat die EG C.________ sinngemäss die Be­schwerde­abweisung beantragt.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanz­lichen Ver­fahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid be­sonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf­hebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin. Gerügt werden können mithin die unrichtige oder un­vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechts­verletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Er­messens (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Strittig ist die Verweigerung des Gemeindebürgerrechts.

Auf den 1. Januar 2018 sind im Kanton Bern das totalrevidierte Ge­setz vom 13. Juni 2017 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kan­tonales Bürger­rechtsgesetz, KBüG; BSG 121.1) sowie die Verordnung vom 20. Sep­tember 2017 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kanto­nale Bürgerrechtsverordnung, KBüV; BSG 121.111) und auf eid­ge­nössischer Ebene das Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schwei­zer Bürger­recht (Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0) in Kraft ge­treten. Gemäss Art. 30 Abs. 1 KBüG und Art. 50 Abs. 2 BüG werden vor dem In­kraft­treten dieser Gesetze eingereichte Einbürgerungsgesuche nach den Be­stimmungen des bisherigen Rechts behandelt. Vorliegend sind so­mit das alte Gesetz vom 9. September 1996 über das Kantons- und Ge­meinde­bürger­recht (aKBüG; BAG 97-023), die alte Verordnung vom 1. März 2006 über das Einbürgerungsverfahren (Einbürgerungsverordnung, aEbüV; BAG 06-036) und die dazu ergangene Rechtsprechung sowie das alte Bun­des­gesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schwei­zer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, aBüG; AS 1952 S. 1087) an­wend­bar.

3.

3.1 Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und eines Kantons besitzt (Art. 37 Abs. 1 der Bundesver­fassung [BV; SR 101]). Ausländerinnen und Ausländer erwerben das Schwei­zer Bürgerrecht mit der Einbürgerung in einem Kanton und einer Ge­meinde unter Vorbehalt der Einbürgerungsbewilligung des Bundes in einem kantonalrechtlich geregelten Verfahren (vgl. Art. 12 Abs. 1 und 2 aBüG). Die drei Bürgerrechte bilden eine untrennbare Einheit (vgl. BVR 2016 S. 293 E. 2.1, 2012 S. 193 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Kantons­bürger­recht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht, welches der Gemeinde­rat unter Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts zusichert (Art. 7 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 2 Abs. 1 so­wie Art. 12 aKBüG; Art. 14 Abs. 1 aEbüV).

3.2 Die Voraussetzungen der Eignung einer Person zur Einbürge­rung sind als Mindestvorschriften (vgl. Art. 38 Abs. 2 BV) in Art. 14 aBüG um­schrieben. Nach Art. 14 aBüG ist vor der Erteilung der Bewilligung zu prüfen, ob die Bewerberin oder der Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob sie oder er in die schweizerischen Verhältnisse einge­gliedert ist (Bst. a), mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (Bst. b), die schweizerische Rechtsordnung be­achtet (Bst. c) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht ge­fährdet (Bst. d). Die Kantone sind in der Ausgestaltung der Ein­bürgerungs­voraussetzungen insoweit frei, als sie hinsichtlich der Wohnsitz­erfordernisse oder der Eignung Konkretisierungen vornehmen können (BGE 141 I 60 E. 2.1, 140 I 99 E. 2.1, 139 I 169 E. 6.3, 138 I 305 E. 1.4.3, 138 I 242 E. 5.3). Sie haben dabei die verfassungsrechtlichen Schranken so­wie Ziel und Zweck der eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzgebung zu be­achten (Art. 46 und 49 BV; BGE 137 I 235 E. 2.4; BVR 2016 S. 293 E. 2.2, 2012 S. 193 E. 3.2.2). Im Anwendungsfall entscheiden die zu­ständigen kantonalen und kommunalen Behörden nach Ermessen (E. 3.3 hier­nach), wobei Bundesrecht vorbehalten bleibt (vgl. Art. 16 Abs. 2 aKBüG). Das heisst die Behörden entscheiden, obwohl diesem Vorgang auch eine politi­sche Komponente innewohnt und kein Rechtsanspruch auf Ein­bürge­rung be­steht (Art. 16 Abs. 1 aKBüG), im Rahmen von Verfassung und Ge­setz nach sachlichen Grundsätzen, namentlich unter Beachtung des Will­kür­ver­bots, des Gebots der rechtsgleichen Behandlung und des Ver­hält­nis­mäs­sig­keitsprinzips. Ebenso berücksichtigen sie die in der gesetz­lichen Ord­nung angelegten Wertungen (vgl. BVR 2012 S. 529 E. 3, 2016 S. 293 E. 2.2; BGE 141 I 60 E. 3.3, 140 I 99 E. 3.1, 138 I 305 E. 1.4; BGer 1D_7/2017 vom 13.7.2018 E. 2.6).

3.3 Art. 7 Abs. 3 KV (i.K. am 11.12.2013) enthält einen nicht ab­schliessenden Katalog von (negativen) Einbürgerungsvoraussetzungen (BVR 2016 S. 293 E. 2.3). Nicht eingebürgert wird namentlich, wer nicht nach­weislich über gute Kenntnisse einer Amtssprache (Bst. c) oder nicht nach­weislich über ausreichende Kenntnisse des schweizerischen und kantonalen Staatsaufbaus und seiner Geschichte verfügt (Bst. d). Das kantonale Recht knüpft für die (weiteren) materiellen Voraus­setzungen an die bundesrechtlichen Anforderungen an: Nach Art. 8 Abs. 1 aKBüG können Ausländerinnen und Ausländer, welche die Voraussetzun­gen für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfüllen, um die Auf­nahme in das Gemeindebürgerrecht ersuchen, wenn sie die zeitli­chen Wohn­sitzvoraussetzungen erfüllen. Art. 13 Abs. 1 aEbüV wiederholt die vier (bundesrechtlichen) Eignungskriterien von Art. 14 aBüG und hält fest, dass die Gemeinden insbesondere abklären, ob diese Voraussetzun­gen er­füllt sind. Mit Änderung der aEbüV vom 23. April 2014 (BAG 14-045; in Kraft seit 1.7.2014) wurde der revidierte Art. 7 KV in verschiedener Hin­sicht konkretisiert. Ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung besteht weder nach altem noch nach neuem Recht (Art. 16 Abs. 1 aKBüG; Art. 7 Abs. 4 KV). Sind die Einbürgerungskriterien erfüllt, entscheidet demnach die zu­ständige kommunale oder kantonale Behörde grundsätzlich nach Ermes­sen, ob die ge­such­stellende Person eingebürgert werden kann (BVR 2012 S. 193 E. 2.2; vgl. auch BVR 2017 S. 7 [VGE 2015/82 vom 13.9.2016] nicht publ. E. 2.3, 2017 S. 25 [VGE 2015/211 vom 13.9.2016] nicht publ. E. 2.3).

4.

4.1 Gerügt ist, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, eine Gehörs­verletzung. Erst der Verfügung vom 17. Mai 2018 habe er entnehmen können, weshalb ihm und seiner Tochter das Gemeindebürgerrecht ver­weigert worden sei. Im Rahmen des Gesprächs vom 8. Mai 2018 sei es ihm nicht möglich gewesen, zu den konkreten Einbürgerungshindernissen wirk­sam Stellung zu nehmen (Beschwerde S. 5).

4.2 Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 21 ff. VRPG. Zusätzlich greifen die verfassungsrechtlichen Minimal­ansprüche nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 Abs. 2 KV. Der Gehörs­anspruch dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt er ein per­sön­lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung Einzelner eingreift. Dazu gehört ins­be­son­dere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Ent­scheids zur Sache zu äussern (Art. 21 Abs. 1 VRPG; statt vieler BVR 2018 S. 281 E. 3.1; BGE 140 I 99 E. 3.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommen­tar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 21 N. 6).

4.3 Aufgrund der Akten ist, soweit hier interessierend, von folgendem Sach­verhalt auszugehen: Die Gemeinde lud den Beschwerdeführer am 31. Ja­nuar 2018 zu einem ersten Gespräch zwecks «Beurteilung [seiner] Ver­ständigungsfähigkeit» ein (Akten Regierungsstatthalteramt [RSA; act. 3A5] Beilage 1). Am 8. März 2018 führten zwei Mitarbeiterinnen der Ge­meindeschreiberei mit dem Beschwerdeführer dieses Gespräch (Akten RSA [act. 3A5] Beilage 1; vgl. weitergehend hierzu E. 6.2.2). Die Gemeinde ge­langte zur Auffassung, dass die Anforderungen bezüglich der Eignung, der Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse und der Vertrautheit mit den Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen nicht erfüllt sind. Hier­über informierte sie den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. April 2018. Weiter räumte sie ihm Gelegenheit ein, sich hierzu im Rahmen eines zweiten Gesprächs zu äussern (Akten RSA [act. 3A5] Beilage 2). Das zweite Gespräch fand am 8. Mai 2018 unter der Leitung des Gemeinde­präsidenten statt (Akten RSA [act. 3A5] Beilage 3). Laut Protokoll wurde dem Beschwerdeführer erneut die Verweigerung des Gemeindebürger­rechts in Aussicht gestellt. Der Beschwerdeführer entgegnete, dass er schon lange in der Schweiz lebe und weiterhin hier leben wolle. Für die Pflege sozialer Kontakte habe er keine Zeit, weil er immerzu arbeiten müsse. Über die politische Struktur der Schweiz wisse er «schon etwas»; er interessiere sich allerdings nicht für politische Fragen. Zudem habe er für die Bürgerrechtsbewerbung grossen Einsatz geleistet; er hoffe daher auf die Einsicht der Behörde (vgl. hierzu E. 6.2.3). Mit Verfügung vom 17. Mai 2018 verweigerte die Gemeinde dem Beschwerdeführer und dessen Tochter das Gemeindebürgerrecht (Akten RSA [act. 3A5] Beilage 4).

4.4 Die Vorinstanz hat die Verletzung des verfassungsmässigen Ge­hörs­anspruchs mit folgender Begründung verneint: Aus dem Schreiben vom 26. April 2018 gehe eindeutig hervor, dass die Gemeinde Ein­bürgerungs­voraussetzungen nicht als gegeben erachtete. Auch wenn es sich um all­gemeine Ausführungen gehandelt habe, habe dem Be­schwerde­führer be­wusst sein müssen, «in welche Richtung das zweite Ge­spräch gehen und was dessen Inhalt sein werde» (angefochtener Ent­scheid E. 5.3). Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Die Gemeinde hat Eignung, Ein­gliederung in die schweizerischen Verhältnisse sowie Ver­trautheit mit den Lebens­gewohnheiten, Sitten und Gebräuchen als unzu­reichend be­urteilt. Der Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt im Rahmen des zweiten Ge­sprächs einbringen können. Er hat namentlich zu den wesent­lichen As­pek­ten Stellung genommen. So hat er erklärt, weshalb er kaum soziale Kontakte pflegt und er mit Blick auf die politische Struktur der Schweiz über kein grosses Wissen verfügt. Es ist damit nicht zu bean­standen, wenn die Vor­instanz geschlossen hat, es liege keine Gehörs­verletzung vor.

4.5 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Gemeinde habe ihm an­lässlich des Gesprächs vom 8. Mai 2018 «weitere [nicht angekündigte] un­klare Wissensfragen gestellt und damit den Grundsatz des fairen Ver­fahrens verletzt (Beschwerde S. 5). Auch mit dieser Rüge hat sich die Vor­instanz auseinandergesetzt. Sie hat festgehalten, dass die Frage zur poli­ti­schen Struktur der Schweiz nicht zu beanstanden sei. Eine un­an­gekündigte Prüfung von Allgemeinwissen habe nicht stattgefunden (an­ge­fochtener Ent­scheid E. 4.4). Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Er­wägungen nicht ansatzweise auseinander. Inwiefern die Erwägungen der Vor­instanz rechts­fehlerhaft sein sollen, ist denn auch nicht ersichtlich. Weiterungen hier­zu erübrigen sich.

5.

5.1 Beim Entscheid über die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts ver­fügt die kommunale Einbürgerungsbehörde über einen zu respektieren­den Beurteilungsspielraum (vgl. vorne E. 3.2 und 3.3). Mit der Frage, ob die Eig­nungs­voraussetzungen im Sinn von aBüG bzw. aKBüG i.V.m. aEbüV er­füllt sind, liegt die Auslegung und Anwendung unbestimmter Gesetzes­begriffe im Streit. Dem zuständigen Einbürgerungsorgan, hier der Ge­meinde­rat, wird ein gewisser Spielraum bei der Beurteilung der einzelnen Vor­aussetzungen eingeräumt; das Bundesgericht spricht von einem «weiten Ermessensbereich», welchen die Rechtsmittelbehörden zu be­achten haben (vgl. BVR 2012 S. 529 E. 3.3.1, 2012 S. 192 E. 3.2.1 und 3.2.2 mit Hinweisen; BGE 137 I 235 E. 2.4). Geht es um das Gemeinde­bürger­recht, liegt der Beurteilungsspielraum des Einbürgerungsorgans auch in der Gemeindeautonomie begründet. Die Gemeinden wenden im Rahmen ihrer Autonomie die im Gesetz verwendeten unbestimmten Rechts­begriffe selbständig an (BVR 2012 S. 529 E. 3.3.2 mit vielen Hin­weisen; VGE 2013/109 vom 30.10.2013 E. 3.2.1). Die Einbürgerungspraxis darf mangels näherer gesetzlicher Kriterien streng oder entgegenkommend sein (BVR 2012 S. 193 E. 4.2 mit Hinweis; vgl. auch BGE 138 I 305 E. 1.4.5). Den kantonalen und kommunalen Einbürgerungsbehörden ver­bleibt im Rahmen pflichtgemässer Ermessensausübung grundsätzlich auch Raum für ein gewisses Entschliessungsermessen, da auf die Einbürgerung kein Rechtsanspruch besteht (vgl. Art. 7 Abs. 4 KV; Art. 16 Abs. 1 aKBüG; BVR 2012 S. 529 E. 3.3.3).

5.2 Das kommunale Ermessen enthebt die Rechtsmittelinstanzen nicht von einer umfassenden Rechts- und Sachverhaltsprüfung. Sie haben im Rahmen ihrer Rechtskontrolle frei zu überprüfen, ob die rechtlichen Vor­aus­setzungen für eine Einbürgerung erfüllt sind, sich die Gemeinde bei der Aus­legung von sachlichen Überlegungen hat leiten lassen und ob der auf ihrer wertenden (Teil-)Konkretisierung beruhende Entscheid namentlich unter dem Gesichtswinkel des Rechtsgleichheitsgebots und des Willkür­verbots, der Verhältnismässigkeit und gemäss dem Sinn und Zweck der Bürger­rechtsgesetzgebung als vertretbar erscheint (vgl. BVR 2012 S. 529 E. 3.3, vgl. auch vorne E. 3.2 mit Hinweisen).

6.

Strittig ist, ob der Beschwerdeführer (und mit ihm seine Tochter) zur Ein­bürgerung geeignet ist.

6.1 Zunächst wird die Eingliederung in die schweizerischen Verhält­nisse vorausgesetzt (vgl. Art. 14 Bst. a aBüG; Art. 8 Abs. 1 aKBüG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Bst. a aEbüV). Nach der bundesgerichtlichen Recht­sprechung kann die Eingliederung mit einer «allmählichen Annäherung und An­gleichung an die schweizerische Kultur und die hiesigen Gewohnheiten» um­schrieben werden (BGE 132 I 167 E. 4.3, 138 I 242 E. 5.3). Von einer Bürger­rechtsbewerberin oder einem Bürgerrechtsbewerber darf ein hin­reichender Integrationswille und letztlich auch die Bereitschaft verlangt werden, in einen für eine Einbürgerung erforderlichen Kontakt mit der hie­si­gen Bevölkerung zu treten. Für die Beurteilung ist somit entscheidend, ob sich die um das Bürgerrecht bewerbende Person vorab im Kreise ihrer Familie oder von Landsleuten bewegt, nicht auf die hiesige Bevölkerung zu­geht oder diese sogar meidet. Darin kann eine mangelnde Integration, ein unzureichender Integrationswille und eine ungenügende allmähliche An­näherung und Angleichung an die schweizerische Kultur und die hiesi­gen Gewohnheiten erblickt werden (BGE 132 I 167 E. 4.3). Nicht als not­wen­diges Integrationsmerkmal darf aber die Mitgliedschaft in Vereinen oder anderen Organisationen vorausgesetzt werden (BGE 138 I 242 E. 5.3). Art. 14 Bst. b aBüG und Art. 8 Abs. 1 aKBüG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Bst. b aEbüV verlangen weiter eine Vertrautheit mit den schweizerischen Lebens­gewohnheiten, Sitten und Gebräuchen. Eine solche Vertrautheit ist eine Folge der Integration. Sie entspricht einer höheren Stufe der Übernahme schweizerischer Lebensart und setzt gewisse Kenntnisse über das Land und insbesondere die Sprache voraus (vgl. BGE 137 I 235 E. 3.1 mit Hin­weis auf Céline Gutzwiller, Droit de la nationalité et fédéralisme en Suisse, Genf/Zürich/Basel 2008, Nr. 557).

6.2 Aufgrund der Akten ergibt sich Folgendes:

6.2.1 Der Beschwerdeführer legte den Einbürgerungstest am 5. De­zem­ber 2016 erfolgreich ab. Am 11. Mai 2017 wurde ihm das Zertifi­kat telc Deutsch A2/B1 jeweils mit dem Prädikat «ausreichend» (A2 schrift­lich und B1 mündlich) ausgestellt (Akten RSA [act. 3A1]).

6.2.2 Am 8. März 2018 fand das erste Gespräch statt. Themen bildeten die Ausbildung und die berufliche Tätigkeit, die Einstellung zur freiheitlich demo­kratischen Staatsform, die Beweggründe des Einbürgerungsgesuchs, der Bezug zur Wohnsitzgemeinde, die gesellschaftliche Eingliederung, die Frei­zeitgestaltung und die (allfällige) Rückkehr ins Heimatland (vgl. Proto­koll vom 8.3.2018, in Akten RSA [act. 3A5] Beilage 1; auch zum Folgenden [nach­folgend: Protokoll]). Der Beschwerdeführer führte hinsichtlich des Be­weg­grunds aus, dass er nicht mehr in sein Heimatland zurückkehren wolle. Mit dem Schweizerpass hätte er die Garantie, hier bleiben zu können. Seine Tochter hätte durch das Bürgerrecht auch eine «bessere Stellung». Auch seine Ehefrau «sei ganz zufrieden in diesem Land» (Protokoll S. 3). Für Politik interessiere er sich nicht. Wenn er das Schweizer Bürgerrecht er­hielte, würde er «eher nicht» abstimmen (Protokoll S. 3). Zum lokalen Be­zug und der gesellschaftlichen Eingliederung gab er Folgendes zu Pro­to­koll: In seiner Wohnsitzgemeinde gefalle es ihm gut. An den Namen des Ge­meindepräsidenten könne er sich zwar nicht erinnern. Auch wisse er nicht, welche Themen in C.________ aktuell seien. Er lese aber die Dorf­zeitung «…» und mache auch von den Einkaufsmöglichkeiten in der Gemeinde (Landi, Bäckerei) Gebrauch. Das letzte «…fest» habe er besucht. Zu den Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinde pflege er keine Kontakte. Seine Ehefrau treffe sich auf Empfehlung der Mütter­beratung hin mit anderen Frauen. Die Nachbarinnen und Nachbarn kenne er «vom Sehen». Er kenne sie indes nicht mit Namen. Er grüsse sie je­weils; allenfalls käme es zu flüchtigen Gesprächen. Seine Freunde würden in Bern und Interlaken wohnen. Sie stammten aus Irak, Kroatien und Portugal. Mit Schweizerinnen und Schweizern pflege er nur bei der Arbeit Kontakte (Protokoll S. 4). Der Beschwerdeführer führte mit Blick auf die Frei­zeitgestaltung aus, keine Hobbys zu haben; in einem Verein engagiere er sich nicht. Seine Freizeit verbringe er mit seiner Familie. Sie unter­nähmen Spaziergänge in Thun und Bern; manchmal blieben sie «auch einfach nur zu Hause». Mit Blick auf die Schweizerkultur meinte er, dass er ein­mal den Jungfrau-Marathon besucht hätte. Die Musik würde er «sprach­lich zu wenig» verstehen (Protokoll S. 5). Mit den derzeitigen Sprach­kenntnissen wäre auch das Absolvieren einer Ausbildung mit Schwierig­keiten verbunden; er müsste zuerst weitere Sprachkurse besuchen (Proto­koll S. 6). Seine Tochter werde zuerst seine Muttersprache lernen (Kurdisch). Wenn sie zur Schule gehe, werde sie «selber rasch Deutsch» lernen (Protokoll S. 6). Abschliessend versicherte der Beschwerdeführer, dass für ihn eine Rückkehr in sein Heimatland nicht in Betracht komme (Protokoll S. 6).

6.2.3 Am 8. Mai 2018 fand das zweite Gespräch statt (Protokoll vom 8.5.2018, in Akten RSA [act. 3A5] Beilage 3; auch zum Folgenden). Der Ge­meindepräsident stellte dem Beschwerdeführer – wie bereits mit Schreiben vom 26. April 2018 (vgl. vorne E. 4.3) – die Verweigerung des Ge­meindebürgerrechts in Aussicht. Der Beschwerdeführer entgegnete, er lebe schon lange in der Schweiz, wolle hier bleiben und nicht in den Irak zurück. Über die politische Struktur der Schweiz wisse er «schon etwas»; Politik interessiere ihn nicht. Wenn er das Schweizer Bürgerrecht erhielte, könne er sich immer noch über die Parteien informieren. Für das Pflegen von Kontakten habe er kaum Zeit, da er immer arbeiten müsse. Er kenne nur seine Nachbarn. Andere Einwohnerinnen und Einwohner der Ge­meinde kenne er nicht. Mit seiner Ehefrau und seiner Tochter spreche er kurdisch. Später könne er mit seiner Tochter «vielleicht ein bisschen» deutsch sprechen. Jetzt sei sie noch zu klein. Zudem würden Kinder schnell eine Sprache lernen, wenn sie zur Schule gingen. Er möchte auch mehr lernen, d.h. später eventuell die Deutschkenntnisse vertiefen. Seine Ehe­frau habe ebenfalls das Niveau A2 erreicht. Mit Blick auf sein Ein­bürgerungs­gesuch habe er Kurse absolviert, Unterlagen eingereicht und sich fast ein Jahr bemüht. Er brauche eine positive Beurteilung und hoffe, dass die Behörde einsichtig sei.

6.3 Die Vorinstanz hat erwogen, es lägen sachliche Gründe vor, die gegen die Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse und die Ver­traut­heit mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Ge­bräuchen sprechen. – Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Stand­punkt, die Gemeinde und die Vorinstanz hätten die Gründe für die Ver­weigerung des Gemeindebürgerrechts nur vorgeschoben. Er sei integriert und pflege «gute Kontakte» zu seinen Nachbarn. Seine Ehefrau treffe sich «oft» mit anderen Frauen. Er nutze die Einkaufsmöglichkeiten in der Ge­meinde und kaufe beim Grossisten Aldi (gemeint wohl: Landi) und in der Bäckerei ein. Auch habe er Anlässe wie das «…fest» und den Jung­frau-Marathon besucht. Er sei mit den hiesigen Verhältnissen vertraut. Ferner dürften seine Deutschkenntnisse im Licht des bestandenen Sprach­tests nicht als unzureichend gewertet werden. Dies sei willkürlich. Mit Blick auf die sprachliche Integration seiner Tochter, die im Verfügungs­zeitpunkt noch kein Jahr alt gewesen sei, dürften ihm ebenfalls keine Vor­würfe ge­macht werden. Die Verweigerung des Bürgerrechts erweise sich schliess­lich als unverhältnismässig (Beschwerde S. 5-7)

6.4 Die Vorinstanz und die Gemeinde gehen zunächst zu Recht davon aus, dass sich das Engagement des Beschwerdeführers auf den familiären und beruflichen Bereich beschränkt. Obschon der Beschwerdeführer seit dem 4. Oktober 2011 in der EG C.________ wohnt, pflegt er keine Kontakte zu bestimmten Personen aus der lokalen Bevölkerung. Seine Nach­ba­rinnen und Nachbarn kennt er nicht mit Namen. Ausserhalb der Arbeit ver­kehrt er nicht mit Schweizerinnen und Schweizern. Dass sich die Ehe­frau des Beschwerdeführers mit anderen Frauen trifft, lässt höchstens Rück­schlüsse auf ihre soziale Integration zu, nicht aber auf diejenige des Be­schwerde­führers (vgl. zur individuellen Betrachtungsweise BVR 2012 S. 529 E. 5.2). Sie hat sich im Übrigen gar nicht um das Gemeindebürger­recht beworben, obschon nach dem Prinzip der Einheit des Bürgerrechts in der Familie verheiratete Personen regelmässig gleichzeitig eingebürgert werden (vgl. Art. 9 aKBüG). Der Grund hierfür ist nicht aktenkundig; er kann im Einbürgerungsverfahren aber grundsätzlich von Interesse sein (vgl. VGE 2013/109 vom 30.10.2013 E. 3.3). Der Beschwerdeführer ist vom sozialen Gesichtspunkt aus noch nicht zu einem Teil der schweizerischen Be­völkerung geworden. Vielmehr liegen Hinweise vor, die darauf schliessen lassen, dass er auf die einheimische Bevölkerung nicht zugeht. Die Vorinstanz und die Gemeinde durften zudem begründetermassen folgern, der Beschwerdeführer kenne sich mit den kommunalen und eid­genössischen Begebenheiten nicht aus. Er konnte über das aktuelle Dorf­geschehen nichts berichten. Die hiesige Kultur interessiert ihn nicht. Auf­grund seiner sprachlichen Barriere versteht er die lokale Musik nicht. Ein ein­maliger Besuch des «…fests» vermag keine Teilnahme am Dorf­leben zu belegen. Er zeigt kein Interesse an politischen Fragestellungen; an Abstimmungen und Wahlen wird er sich eher nicht beteiligen. Wenn die Ge­meinde unter diesen Umständen geschlossen hat, der Beschwerde­führer sei nicht zureichend in die schweizerischen Verhältnisse einge­gliedert (Art. 14 Bst. a aBüG; Art. 8 Abs. 1 aKBüG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Bst. a aEbüV), stützt sie sich auf sachliche Gründe. Auch die Einschätzung, wo­nach die Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen nicht gegeben sei (Art. 14 Bst. b aBüG und Art. 8 Abs. 1 aKBüG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Bst. b aEbüV), beruht auf sachlichen Gründen bzw. bewegt sich innerhalb ihres Ermessensspielraums. Der Be­schwerde­führer geht damit fehl in der Auffassung, dass die von der Ge­meinde und der Vorinstanz dargelegten Einbürgerungshindernisse nur «vor­geschoben» seien.

6.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei willkürlich, wenn ihm un­genügende Sprachkenntnisse vorgehalten würden (Beschwerde S. 5 f.). Die Vorinstanz geht mit der Gemeinde darin einig, dass in den mangelnden Sprach­kenntnissen ein zusätzliches Element für die ungenügende Integra­tion zu erblicken ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 10.2). – Zu­treffend ist, dass der Beschwerdeführer die sprachlichen Voraus­setzungen grund­sätz­lich erfüllt, indem er die telc Deutsch A2/B1 Prüfung am 28. April 2017 be­standen hat (vgl. vorne E. 6.2.1). Im Rahmen der per­sönlichen Gespräche vom 8. März und 8. Mai 2018 hat sich jedoch gezeigt, dass die Ver­stän­digung mit dem Beschwerdeführer schwierig bzw. teil­weise unmöglich ge­wesen ist. Der Beschwerdeführer hat selbst einge­räumt, die lokale Musik sprach­lich nicht zu verstehen. Aufgrund seiner Sprachkenntnisse (B1 münd­lich) sei es nicht einfach, eine Ausbildung zu absolvieren (vgl. vorne E. 6.2.2). Das Bundesgericht erachtet es als nicht von vornherein un­zu­lässig, im Rahmen von Einbürgerungsgesprächen all­gemeine Rück­schlüsse auf die Sprachkenntnisse zu ziehen (BGE 140 I 99 E. 3.7.1). Wenn die Gemeinde und die Vorinstanz die fehlende Integration zusätzlich mit der mangelnden Sprachkompetenz begründet haben, beruht dies auf einem sachlichen Grund und ist nachvollziehbar. Mit Blick auf die sprach­liche Integration der Tochter des Beschwerdeführers steht ausser Frage, dass ein Kind im entsprechenden Alter noch keinen Sprachkurs absol­vieren kann. Von einem Bürgerrechtsbewerber kann indes erwartet werden, dass er daran interessiert ist, sein Kind noch vor Eintritt in den Kinder­garten mit der hier gesprochenen Sprache vertraut zu machen (vgl. die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, angefochtener Entscheid E. 9). Der Beschwerdeführer hat aber eine solche Absicht nicht signalisiert. Viel­mehr geht er davon aus, seine Tochter werde die deutsche Sprache in der Schule lernen.

7.

7.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Verweigerung des Gemeindebürgerrechts wirke sich auf ihn in unverhältnismässiger Weise aus. Vor der Verweigerung des Gemeindebürgerrechts hätte ihm die Ge­meinde Gelegenheit einräumen müssen, den Einbürgerungstest und den Sprachtest zu wiederholen (Beschwerde S. 7).

7.2 Die Nichteinbürgerung wirkt sich dahingehend aus, dass der Be­schwerde­führer sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zwar (vorerst) nicht weiter festigen kann. Da er über eine Niederlassungsbewilligung verfügt (vgl. vorne Bst. A), erwachsen ihm hieraus jedoch keine unmittelbaren Nach­teile; insbesondere droht ihm nicht etwa die Wegweisung aus der Schweiz oder Ähnliches. Nachteile erfährt der Beschwerdeführer insoweit, als es ihm noch eine Zeit lang ver­wehrt bleibt, die politischen Rechte eines Schweizer Bürgers auszuüben (vgl. Art. 136 Abs. 1 BV; Art. 55 Abs. 1 KV). An der Ausübung dieser Rechte ist er aber nach eigenen Angaben gar nicht interessiert (vgl. vorne E. 6.2.2 und 6.2.3), weshalb ihn dieser Nachteil nicht schwer treffen dürfte. Ausländer- und sozialrechtlich hat er ver­schiedene weitere Nachteile im Vergleich zu Schweizer Bürgerinnen und Bürgern in Kauf zu nehmen (vgl. BVR 2017 S. 25 E. 7.3 mit Hinweis auf die Über­sicht bei Christian R. Tappenbeck, Das Bürgerrecht in der Schweiz und seine persönlichkeitsrechtliche Dimension, Diss. Freiburg 2010, S. 157 ff.). Diese Nachteile sind indes vorübergehender Natur, hat der Be­schwerde­führer doch die Möglichkeit, erneut ein Einbürgerungsgesuch zu stellen, sobald er sich (auch) in sozialer Hinsicht hinreichend in die schwei­zerischen Verhältnisse eingegliedert und mit den schweizerischen Ge­pflogen­heiten vertraut gemacht hat. Mit der Wiederholung des Ein­bürge­rungs­tests und des Sprachtests lassen sich diese Anforderungen nicht er­füllen, was der Beschwerdeführer übersieht. Nach dem Erwogenen ist nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde und die Vorinstanz die Nicht­einbürgerung des Beschwerdeführers im Ergebnis als (zurzeit) verhältnis­mässig beurteilt haben. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere Sach­verhalts­abklärungen (Instruktionsverhandlung); der entsprechende Be­weis­antrag wird abgewiesen.

7.3 Nach Art. 10 Abs. 1 aKBüG erstreckt sich die Einbürgerung eines Eltern­teils in aller Regel auf die minderjährigen Kinder. Das minderjährige Kind teilt daher das bürgerrechtliche Schicksal des einbürgerungswilligen Eltern­teils. Ein selbständiges Einbürgerungsgesuch der minderjährigen Be­schwerde­führerin liegt nicht vor. Mit der Vorinstanz ist damit einig zu gehen, dass die Gemeinde auch der Tochter des Beschwerdeführers zu Recht das Gemeindebürgerrecht verweigert hat.

7.4 Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechts­kontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist ab­zuweisen.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerde­führenden grundsätzlich kostenpflichtig und haben keinen An­spruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Sie haben indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechts­pflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt er­sucht.

8.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel ver­fügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Ver­hältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). – Bedürftig ist eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne Mittel anzugreifen, die sie zur Deckung des notwendigen Lebens­unterhalts für sich und die Familie bedarf. Für die Feststellung der Ein­kommens­armut ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszu­gehen, welches nach dem Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Ober­gerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Ja­nu­ar 2011 über die Ermittlung und den Nachweis der Prozessarmut im Sinn von Art. 117 Bst. a ZPO und Art. 111 Abs. 1 VRPG (nachfolgend: Kreis­schreiben Nr. 1) zu ermitteln ist.

8.3 Der Beschwerdeführer verfügt über ein durchschnittliches Netto­einkommen von rund Fr. 4ʹ800.-- (vgl. act. 5A). Die Ausgaben stellen sich auf­grund seiner Angaben und der nachgereichten Unterlagen folgender­massen dar (vgl. act. 5A und Akten RSA [act. 3A3 und 3A4]):

GrundbetragFr. 1ʹ700.00

Unterhalt der TochterFr. 400.00

Zivilprozessualer Zuschlag (30 %)Fr. 630.00

Mietzins Fr. 668.00

KVG-Prämie Fr. 240.60

KVG-Prämie EhefrauFr. 399.40

KVG-Prämie TochterFr. 97.40

ArbeitswegFr. 158.00

Auswärtige VerpflegungFr. 220.00

Laufende SteuernFr. 400.00

TotalFr. 4ʹ913.40

Nach dem Gesagten ist das Einkommen geringer als der zivilprozessuale Zwangs­bedarf; die Beschwerdeführenden sind somit prozessbedürftig. Die Be­schwerde erscheint auch nicht von vornherein aussichtslos. Angesichts der sich stellenden Rechtsfragen rechtfertigt sich der Beizug eines Anwalts. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher gutzuheissen und den Beschwerdeführenden ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ihr Rechts­vertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen. Die Verfahrenskosten sind vorläufig vom Kanton Bern zu tragen und der amtliche Anwalt ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Beschwerdeführenden sind gegen­über dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung ver­pflichtet, so­bald sie dazu in der Lage sind (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11] und Art. 123 ZPO).

8.4 Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Be­deutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gibt die Kosten­note des Rechtsvertreters zu keinen Bemerkungen Anlass. Der tarif­mässige Parteikostenersatz ist entsprechend auf Fr. 2ʹ662.50, zuzüglich Fr. 186.60 Auslagen und Fr. 219.40 MWSt (7,7 % von Fr. 2ʹ849.10), ins­gesamt Fr. 3ʹ068.50, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 KAG). Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich be­stellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Hono­rar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Ent­schädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Aus­lagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 10,65 Stun­den ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 2ʹ130.-- (10,65 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 186.60 Auslagen und Fr. 178.40 MWSt (7,7 % von Fr. 2ʹ316.60), insgesamt Fr. 2ʹ495.--, festzusetzen.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ʹ000.--, werden den Beschwerde­führenden auf­erlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbe­halten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden.

4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird den Beschwerde­führenden Fürsprecher …, als amtlicher Anwalt bei­ge­ordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 3ʹ068.50 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Fürsprecher … aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2ʹ495.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbe­halten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden.

5. Zu eröffnen:

-den Beschwerdeführenden

-der Beschwerdegegnerin

-dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

-dem Staatssekretariat für Migration

Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

citizenshipintegrationhearing rightsmunicipal autonomyproportionalitylanguage skillsfamily unityfree legal aid

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the refusal of municipal citizenship violated the right to be heard

Extrahierter Entscheid

No. The applicants were informed of the grounds and could comment in a second interview before the decision.

Extrahierte Begründung

The municipality had already indicated the relevant concerns in writing; the father addressed the key points at the second meeting, so the minimal hearing guarantee was satisfied.

Kernrechtsfrage

Whether the father met the substantive naturalization requirements of integration and familiarity with Swiss ways

Extrahierter Entscheid

No. His social life remained largely limited to family and work, he had little contact with the local population, showed little interest in communal life or politics, and had only limited language integration.

Extrahierte Begründung

The municipality relied on objective, factual reasons within its discretion; the appellate court found the assessment neither arbitrary nor disproportionate.

Kernrechtsfrage

Whether the refusal was disproportionate because the applicants should have been allowed to retake tests

Extrahierter Entscheid

No. The lack of substantive integration could not be cured by repeating language or integration tests, and the consequences of non-naturalization were temporary.

Extrahierte Begründung

The father retained a residence permit and could reapply later once social integration improved.

Kernrechtsfrage

Whether the daughter's application had to succeed with her father's application

Extrahierter Entscheid

No. As a minor child, she shared the father's citizenship fate and had no independent application.

Extrahierte Begründung

Under the family unity principle, the child followed the parent's naturalization outcome.

Kernrechtsfrage

Whether free legal aid and appointed counsel should be granted

Extrahierter Entscheid

Yes. The applicants were indigent and the appeal was not hopeless.

Extrahierte Begründung

Their income was below the relevant subsistence level and the case raised non-trivial legal questions.

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