200 13 1113 BV
SCJ/GET/ARJ
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 28. April 2014
Verwaltungsrichter Scheidegger
Gerichtsschreiber Germann
A.________
vertreten durch Fürsprecher und Notar B.________
Kläger
gegen
Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel
Beklagte
betreffend Klage vom 12. Dezember 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, BV/13/1113, Seite 1
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
Mit Klage vom 12. Dezember 2013 liess A.________ (nachfolgend Kläger), vertreten durch Fürsprecher und Notar B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, gegen die Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG (nachfolgend Beklagte) Klage erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei festzustellen, dass
1. seitens der Beklagten kein wirksamer Rücktritt vom Versicherungsverhältnis wegen Eintritts des versicherten Ereignisses im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erfolgt ist;
2. die zwischen den Parteien bestehende gebundene Vorsorgeversicherung (Lebensversicherungspolice Nr. 1210.0.75079831) nach wie vor Bestand hat.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger wegen zu viel bezahlter Versicherungsprämien einen Betrag von Fr. 1‘875.-- zzgl. Verzugszins von 5% seit dem 1. Januar 2013 zu bezahlen.
3. Verfahrensantrag: Die Parteien seien zu einer Einigungsverhandlung im Sinne von Art. 91 Abs. 2 VRPG vorzuladen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
Am 15. April 2014 reichte die Beklagte eine am 4./14. April 2014 abgeschlossene Vereinbarung ein, worin sich die Parteien in einem aussergerichtlichen Vergleich über sämtliche strittigen Punkte gemäss Klage einigten. Gestützt darauf beantragt die Beklagte die Abschreibung des Verfahrens unter vereinbarungsgemässer Kostenfolge.
Unter diesen Umständen ist das Verfahren zufolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses des Klägers gegenstandslos geworden und antragsgemäss als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).
Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) keine zu erheben.
Gemäss Ziffer 6 der am 4./14. April 2014 getroffenen aussergerichtlichen Vereinbarung beteiligt sich die Beklagte an den Anwaltskosten des Klägers mit einem Betrag von pauschal Fr. 1‘500.-- zuzüglich Mehrwertsteuer. Nach Ziffer 9 beantragen die Parteien die Abschreibung des Verfahrens nach Massgabe der vereinbarten Kostenfolge. Damit besteht zusätzlich zu der in Ziffer 6 festgelegten Entschädigung kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Das Klageverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
-Fürsprecher und Notar B.________ z.H. des Klägers
-Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG
-Bundesamt für Sozialversicherungen
zur Kenntnis:
Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.