200 16 574 BV
MAW/JAP/ARJ
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 4. Oktober 2016
Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident
Verwaltungsrichterin Fuhrer
Gerichtsschreiber Jakob
A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
Klägerin
gegen
Pensionskasse des Bundes PUBLICA Eigerstrasse 57, Postfach, 3000 Bern 23
Beklagte
betreffend Klage vom 17. Juni 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Okt. 2016, BV/16/574, Seite 1
Sachverhalt:
A.
Der 1943 geborene C.________ (Versicherter) hatte von der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (PUPLICA bzw. Beklagte) eine berufsvorsorgerechtliche Altersrente bezogen (Akten der PUBLICA [act. II] 1-5, 12-19, 24), als er dieser im Jahr 2005 in Form eines Unterstützungsvertrages eine Lebenspartnerschaft mit der 1949 geborenen und verwitweten (act. II 22/9) A.________ gemeldet hatte (act. II 8). Nach seinem Tod am XX.XX.2014 (act. II 20/4, 23) wies die PUBLICA ein Gesuch von A.________ um Ausrichtung einer Lebenspartnerrente (act. II 20) am 1. Mai 2014 ab, weil sie bereits eine Ehegattenrente aus der beruflichen Vorsorge beziehe, was einem Anspruch auf eine Lebenspartnerrente entgegenstehe (act. II 25). Daran hielt die PUBLICA mit Schreiben vom 18. März 2016 (act. II 37) fest.
B.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2016 erhob A.________ (Klägerin), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Klage und beantragte, die Beklagte sei kostenfällig zu verurteilen, ihr ab 3. April 2014 eine reglementarische Lebenspartnerrente auszurichten, wobei die bis zum Urteilszeitpunkt aufgelaufenen Rentenbetreffnisse mit 5 % zu verzinsen seien. Gleichzeitig ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt.
In ihrer Klageantwort vom 16. September 2016 schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage.
Erwägungen:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig für die Beurteilung der mit Klage vom 17. Juni 2016 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Bern (vgl. SHAB Nr. 65 vom 3. April 2001), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage auch örtlich zuständig ist (Art. 73 Abs. 3 BVG). Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und ist der Rechtsvertreter der Klägerin gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VPRG; Akten der Klägerin [act. I] 1). Auf die Klage ist somit einzutreten.
1.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Klägerin auf Hinterlassenenleistungen in Form einer Lebenspartnerrente.
1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
2.
2.1 Nach Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 (überlebender Ehegatte) und Art. 20 (Waisen) begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen, u.a. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (lit. a). Kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG besteht, wenn die begünstigte Person eine Witwer- oder Witwenrente bezieht (Art. 20a Abs. 2 BVG). Diese Bestimmung soll – im Sinne einer intrasystemischen Koordinationsnorm – eine Kumulation von Hinterlassenenleistungen verhindern, wenn der Lebenspartner gleichzeitig eine Witwen- oder Witwerrente bezieht (vgl. BBl 2000 2691).
Die Begünstigungsregelung von Art. 20a BVG betrifft keine obligatorische BVG-Leistung. Es ist den Vorsorgeeinrichtungen überlassen, ob sie eine solche Regelung vorsehen (BGE 135 V 80 E. 3.4 S. 86; vgl. Ester Amstutz, Die Begünstigtenordnung der beruflichen Vorsorge, in: ZStöR – Züricher Studien zum öffentlichen Recht, Band/Nr. 215, 2014, N. 753).
2.2 Die Beklagte sah bereits unter der Herrschaft der Verordnung vom 25. April 2001 über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes (PKBV 1; AS 2001 2327) vor, dass eine Lebenspartnerschaft im Todesfall der versicherten Person Anspruch auf eine Lebenspartnerrente für den überlebenden Lebenspartner begründete. Dies bedingte (nebst weiteren kumulativen Voraussetzungen), dass kein Anspruch auf eine Ehegattenrente im Sinne von Art. 37 Abs. 1 PKBV 1 oder einer Rente für den geschiedenen Ehegatten nach Art. 37 Abs. 5 PKBV 1 bestand (Art. 39 Abs. 1 lit. c PKBV 1).
Nach Art. 45 Abs. 1 des am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Vorsorgereglements vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB; SR 172.220.141.1) hat die überlebende Lebenspartnerin beim Tod der versicherten oder rentenbeziehenden Person (unter weiteren kumulativen Voraussetzungen) Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, wenn sie keine Ehegattenrente oder keine aus einem anderen Vorsorgefall bereits laufende Lebenspartnerrente einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule bezieht.
3.
3.1 Es ist aktenkundig (act. I 15) und zwischen den Parteien unbestritten, dass die Klägerin eine Ehegattenrente der Stiftung D.________ für die obligatorische berufliche Vorsorge bezieht (act. I 15). Wenngleich die Notifikation der Lebenspartnerschaft in Form des Unterstützungsvertrages gegenüber der Beklagten im Juni 2005 (act. II 8) noch unter altem Recht erfolgte, sind in intertemporalrechtlicher Hinsicht vorliegend die neue reglementarischen Bestimmungen massgebend (vgl. Art. 103 Abs. 4 lit. b VRAB).
3.2 Art. 45 VRAB schliesst nach seinem klaren Wortlaut in der vorliegenden Konstellation eine Lebenspartnerrente nebst der laufenden Ehegattenrente aus. Dies ergibt sich im Übrigen prinzipiell bereits aus Art. 20a Abs. 2 BVG, welcher – trotz der in der Lehre daran geübten Kritik – nichteheliche Gemeinschaften verwitweter, bereits rentenberechtigter Personen von der weiteren (exzedenten) Hinterbliebenenvorsorge schlechterdings ausnimmt (vgl. Markus Moser, Die Lebenspartnerschaft in der beruflichen Vorsorge nach geltendem und künftigem Recht unter Berücksichtigung der Begünstigtenordnung gemäss Art. 20a BVG, in: AJP 2004 S. 1509). Es verstösst dabei weder gegen das Diskriminierungsverbot (Ungleichbehandlung von Verheirateten und Konkubinatspaaren) noch gegen das Recht auf Familie, wenn einer Witwe, die im Konkubinat gelebt hat, gestützt auf Art. 20a Abs. 2 BVG eine Rente versagt wird, da sie aufgrund einer früheren Beziehung bereits eine Rente von einer anderen Sozialversicherung erhält, sei diese noch so niedrig (vgl. Ulrike Kraus-Werner, Zur 2. Säule – Deuxième pilier, in: SZS 2013 S. 397 mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. Februar 2013, 9C_568/2012).
3.3 Das Bundesgericht hat bisher offen gelassen, inwieweit Art. 20a Abs. 2 BVG als zwingend zu betrachten ist oder ob nicht doch gewisse Begünstigungen zulässig sein sollen (BGE 135 V 80 E. 3.4 S. 87; vgl. Lucrezia Glanzmann-Tarnutzer, Die Lebenspartnerrente gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG, in: AJP 2014 S. 1154). Da der zeitliche Anwendungsbereich der früheren Reglementsbestimmungen vorliegend nicht betroffen ist, kann aber dahingestellt bleiben, ob die Beklagte mit Art. 39 Abs. 1 lit. c PKBV 1 eine überobligatorische Lebenspartnerrente nur bei einer laufenden «PUBLICA-internen» Ehegattenrente ausschliessen wollte (Klage S. 4 Ziff. III Art. 4 Ziff. 5).
3.4 Schliesslich enthielt bereits das frühere Merkblatt den Hinweis, dass der Leistungsanspruch erst nach dem Tod der versicherten Person geprüft werde (act. II 7/4; vgl. nunmehr Art. 45 Abs. 6 VRAB) und ist nicht von Belang, dass die Klägerin nach ihrer eigenen Darstellung nie über den «Gesetzeswechsel» informiert worden sein soll (Klage S. 5 Ziff. III Art. 5). Selbst wenn trotz der Publikation der VRAB in der Amtlichen Sammlung (mit der damit grundsätzlich verbundenen Kenntnisfiktion im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG; SR 170.512]) sowie der Orientierung in der Kundenzeitschrift «PUBLICA» (Akten der Beklagten [act. IIA] 1 f., 4) die Information ungenügend gewesen wäre (vgl. BGE 136 V 331; Entscheid des BGer vom 6. Juni 2007, B 85/06, E. 5.1, nicht publ. in BGE 133 V 314, aber in: SVR 2008 BVG Nr. 4 S. 13), könnte die Klägerin daraus von vornherein nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar wäre ein fehlender Hinweis gleich wie eine zu Unrecht unterlassene behördliche Auskunft im Sinne des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes zu beachten (vgl. BGE 136 V 331 E. 4.3 S. 338 mit Hinweisen), der Versicherte bzw. die Klägerin hätten jedoch auch in Kenntnis der neuen Rechtslage in Bezug auf die Lebenspartnerrente nicht anders disponieren können. Die Klage erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
4.
4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150).
4.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2).
4.3.1 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen hat ein Begehren nicht als aussichtslos zu gelten, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; SVR 2011 UV Nr. 6 S. 23 E. 6.1).
4.3.2 Die Beklagte zeigte mit den beiden Schreiben vom 1. Mai 2014 (act. II 25) bzw. 18. März 2016 (act. II 37) nachvollziehbar und zutreffend auf, dass sich der Anspruch auf eine Lebenspartnerrente nach Art. 45 VRAB beurteilt und ihm die laufende Ehegattenrente entgegensteht. Die Klägerin beschränkte ihre Argumentation im Wesentlichen darauf, dass sie sich nach Treu und Glauben auf das unveränderte Fortdauern der bisherigen Rechtslage hätte verlassen dürfen. Das Prozessrisiko erscheint als derart ungünstig, dass auch eine über die notwendigen monetären Mittel verfügende Person ein solches Rechtspflegeverfahren kaum anstrengen würde. Demgemäss ist die getroffene Rechtsvorkehr als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Ob die anwaltliche Verbeiständung geboten und die Voraussetzung der Prozessarmut erfüllt gewesen wäre, kann somit offen bleiben.
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
Pensionskasse des Bundes PUBLICA
Bundesamt für Sozialversicherungen
Zur Kenntnis:
Der Kammerpräsident:Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.