200 17 919 IV
SCP/REL/LAB
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 18. Dezember 2017
Verwaltungsrichter Schütz
Gerichtsschreiberin Renz
A.________
vertreten durch Rechtsanwältin B.________
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung vom 15. September 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2017, IV/17/919, Seite 1
Der Einzelrichter zieht in Erwägung,
dasssich die Beschwerdegegnerin während des gerichtlichen Verfahrens – nach Rücksprache mit dem RAD – bereit erklärt hat, der Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2016 eine Viertelsrente auszurichten (Beschwerdeantwort vom 16. November .2017);
dassdie Beschwerdeführerin mit Prozesserklärung vom 14. Dezember 2017 dem Antrag der Beschwerdegegnerin zugestimmt und die beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren auf diesen Antrag beschränkt hat;
dassdieser gemeinsame Antrag der Parteien entsprechend der vom Gericht summarisch vorzunehmenden Prüfung der Sach- und Rechtslage entspricht;
dassan dieser Beurteilung auch der von der zwischenzeitlich aus dem vorliegenden Verfahren entlassenen Vorsorgeeinrichtung gemachte Hinweis auf die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Austrittsmeldung abgegebenen Erwerbsfähigkeitserklärung nichts zu ändern vermag, trat doch die Beschwerdeführerin die dieses Vorsorgeverhältnis begründende Stelle am 1. Januar 2016 (AB 31) und damit erst nach Eintritt des Gesundheitsschadens an, womit sich die Erklärung von vornherein nur auf die Resterwerbsfähigkeit beziehen kann;
dassbei diesem Verfahrensausgang und unter den gegebenen besonderen Umständen, welche zu einer vereinfachten Verfahrenserledigung geführt haben, keine Verfahrenskosten zu erheben sind;
dassdie Beschwerdeführerin noch keinen Kostenvorschuss zu leisten hatte;
dassdie durch Rechtsanwältin B.________ vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf Entschädigung der Parteikosten hat;
dassdie Parteientschädigung nach Einsichtnahme in die vom Gericht edierte Kostennote vom 15. Dezember 2017 entsprechend dem geltend gemachten und zu keinen Beanstandungen Anlass gebenden Kostenaufwand auf total Fr. 2‘900.55 (Fr. 2‘620.-- [Honorar] + Fr. 65.70 [Auslagenersatz] + Fr. 214.85 [MwSt.]) festzusetzen ist;
dassfür diesen Entscheid der Instruktionsrichter als Einzelrichter zuständig ist.
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschwerdeführerin ab 1. August 2016 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteikostenentschädigung von Fr. 2‘900.55 (inkl. Auslagenersatz und MwSt.) zu bezahlen.
4. Zu eröffnen (R):
Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
IV-Stelle Bern (mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 und der Kostennote vom 15. Dezember 2017)
Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.