EL 200 2025 648
ACT/BON/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 11. Mai 2026
Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident
Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichterin Frey
Gerichtsschreiberin Bögli
A.________
vertreten durch Rechtsanwalt B.________
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern
Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 2. September 2025
Sachverhalt:
A.
Der 1984 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit dem 1. Juli 2013 Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Rente der Invalidenversicherung (IV-Rente) in variierender Höhe (vgl. Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 17, 24 f., 28, 32, 39, 48, 65, 71, 77, 79, 82, 84, 86, 101 f., 108, 111 und 112 S. 5). Nachdem die AKB von einer unverteilten Erbschaft erfahren hatte, stellte sie mit Verfügung vom 24. November 2022 die EL per 30. November 2022 vorsorglich ein (act. II 115). Damit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden (act. II 117). Am 9. Januar 2023 sprach die AKB dem Versicherten ab Dezember 2022 bis auf weiteres wieder EL zu, wobei sie neu einen Drittel des Nettoerlöses der aus dem Nachlass seiner Grossmutter C.________ sel. (nachfolgend: Erblasserin) verkauften Liegenschaft als Vermögen anrechnete (act. II 120 S. 7 und 9). Hiergegen erhob der Versicherte Einsprache (act. II 121). Ebenso erhob er je Einsprache (act. II 134 f.) gegen die zwei am 28. Februar 2023 erlassenen Rückforderungsverfügungen betreffend die im Zeitraum vom 1. November 2021 bis 30. November 2022 gewährten EL (act. II 130 f.) und schliesslich auch gegen die Verfügung vom 25. April 2023, in welcher die EL ab 1. Mai 2023 bis auf weiteres festgesetzt worden waren (act. II 138, 143).
In der Folge kam die AKB mit drei Verfügungen vom 17. Oktober 2023 (act. II 147 ff.) auf die Angelegenheit zurück und berechnete den EL-Anspruch des Versicherten für den Zeitraum vom 1. November 2021 bis auf weiteres neu, wobei sie beim Vermögen ab November 2021 einen Drittel des Reinvermögens aus dem Nachlass (ausmachend Fr. 105'587.00; act. II 147 S. 8; 148 S. 9, 11 und 13) und ab November 2022 einen Pauschalbetrag (Fr. 11'000.00) unter dem Titel "Auszahlung Erbschaft" sowie ein Verzichtsvermögen (Fr. 94'587.00) berücksichtigte (act. II 148 S. 15; 149 S. 9, 11 und 13). Der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, focht auch diese Verfügungen mit Einsprache an (act. II 150). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 verneinte die AKB alsdann unter Hinweis auf die überschrittene Vermögensschwelle von Fr. 100'000.00 ab 1. Januar 2024 einen Anspruch auf EL (act. II 152). Am 29. Dezember 2023 erhob der Versicherte dagegen Einsprache (act. II 154).
Mit drei separaten Verfügungen vom 8. August 2024 berechnete die AKB den EL-Anspruch für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2024 unter Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens in der Höhe von Fr. 84'588.00 neu (act. II 160 ff.).
Die AKB vereinigte in der Folge die Einspracheverfahren betreffend die drei Verfügungen vom 17. Oktober 2023 (act. II 147 ff.) und die Verfügung vom 21. Dezember 2021 (act. II 152), berechnete den Anspruch auf EL für den Zeitraum ab 1. Mai 2023 bis 31. Dezember 2023 in teilweiser Gutheissung der Einsprachen neu und wies die Einsprachen soweit weitergehend mit Einspracheentscheid vom 2. September 2025 ab (act. II 168).
B.
Am 2. Oktober 2025 erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 2. September 2025, die Neuberechnung der EL für den Zeitraum vom 1. November 2021 bis 30. April 2023 sowie vom 1. Mai 2023 bis auf weiteres ohne Anrechnung eines Vermögensverzichts und entsprechende Nachzahlung zuzüglich Zins zu 5 % sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2025 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und reicht am 2. März 2026 aufforderungsgemäss Berechnungsblätter zu den EL ein (im Gerichtsdossier), welche dem Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 3. März 2026 zugestellt wurden.
Erwägungen:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 2. September 2025 (act. II 168). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab dem 1. November 2021 (Beginn der Anrechnung des Nachlasses bzw. des Verzichtsvermögens; Beilagen zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 2. März 2026 [im Gerichtsdossier]) und dabei einzig, ob und falls ja ab wann im Rahmen der Berechnung ein Anteil an der Erbschaft bzw. ein Verzichtsvermögen zu berücksichtigen ist (Beschwerde S. 1 Ziff. I/2, S. 4 Ziff. 1 und S. 7 Ziff. 10). Die richterliche Beurteilung hat sich daher praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b).
1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):
1. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;
2. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.
2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, die Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 30'000.00 und bei Ehepaaren Fr. 50'000.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG).
2.3
2.3.1 Gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG werden die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Die Kodifizierung der Verzichtstatbestände gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG hat keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Einkommens- und Vermögensverzichte zur Folge (BBl 2016 7538). Demnach sind die Tatbestandselemente "ohne Rechtspflicht" resp. "ohne gleichwertige Gegenleistung" nicht kumulativ, sondern alternativ. Ebenso wenig ist die Erfüllung einer moralischen Pflicht ein ausreichender Grund, um eine Entäusserung nicht als Vermögensverzicht zu werten (vgl. hierzu die bis am 31. Dezember 2020 massgebliche Praxis betreffend die Tatbestandselemente "ohne rechtliche Verpflichtung" resp. "ohne adäquate Gegenleistung", BGE 146 V 306 E. 2.3.1 S. 308, 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; Urteile des Bundesgerichts [BGer] 8C_463/2024 vom 27. Mai 2025 E. 4.2, nicht publiziert in: BGE 151 V 326, 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.2).
2.3.2 Ein Vermögensverzicht gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG liegt vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 % des Wertes der Leistung entspricht (Art. 17b lit. a der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV).
Nach der Rechtsprechung ist zur Beurteilung, ob eine adäquate Gegenleistung für das verzichtete Vermögen vorliegt, auf das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Zeit der Entäusserung abzustellen. Für die Bemessung eines allfälligen Verzichts sind hingegen die aktuellen gesetzlichen Grundlagen im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen massgebend und nicht im Zeitpunkt der Verzichtshandlung (Urteil des BGer 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.5).
2.3.3 Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10‘000.00 vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).
2.4 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328).
3.
3.1 Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass der Beschwerdeführer infolge Ausschlagungserklärung seiner Mutter vom 20. März 2022 Erbe und damit Teil der Erbengemeinschaft der Erblasserin wurde (act. II 112 S. 4 f.) und dass die besagte Erbschaft in den ursprünglichen EL-Berechnungen (act. II 86, 101 f., 108 und 111) nicht berücksichtigt worden ist. Das nachträgliche Entdecken dieser deutlich veränderten Vermögensverhältnisse stellt einen Rückkommenstitel in der Form einer prozessualen Revision dar (vgl. E. 2.4 hiervor).
3.2 Zu prüfen ist hingegen, ob und inwiefern diese Erbschaft im Rahmen der Berechnung der EL zu berücksichtigen ist und dabei insbesondere, ob der Beschwerdeführer insofern auf Vermögen verzichtete, als er aus dem Nachlass einen Pauschalbetrag in der Höhe von Fr. 11'000.00 forderte und ausbezahlt bekam (act. II 112 S. 15 und 133 S. 11).
3.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nicht absichtlich auf Vermögen verzichtet. Bei Abschluss der Teilungsvereinbarung im "Inventar über den Vermögensnachlass" vom 18. Mai 2022 (act. II 112 S. 4 ff.; nachfolgend: Inventar) sei er davon ausgegangen, dass der Nachlass nicht mehr Wert habe als im Inventar verzeichnet und seine Ansprüche demzufolge mit der Ausrichtung der Pauschale in der Höhe von Fr. 11'000.00 vollständig abgegolten gewesen seien (Beschwerde S. 5 Ziff. 5 und S. 6 f. Ziff. 7 f.). Es sei nicht absehbar gewesen, dass die Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 23. August 2022 (act. II 133 S. 2 ff.) schliesslich für Fr. 463'000.00 und damit mehr als zu dem im Inventar angegebenen Wert von Fr. 200'000.00 (act. II 112 S. 6) habe verkauft werden können (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 4). Ein Verzichtsvermögen dürfe ohnehin frühstens in dem Zeitpunkt angerechnet werden, in welchem dieses auch realisiert und die Erbteilung vollzogen worden sei, nämlich im November 2022 (Beschwerde S. 7 Ziff. 10).
3.2.2 Aus dem Inventar vom 18. Mai 2022 (act. II 112 S. 4 ff.) ergibt sich – unter Berücksichtigung der Liegenschaft zu einem Verkehrswert von Fr. 200'000.00 – ein positiver Saldo in der Höhe von Fr. 62'206.00 respektive für den Beschwerdeführer ein Anteil von Fr. 20'735.00 (S. 12 und 14). Ein entsprechendes Inventar wird im Kanton Solothurn nach jedem Todesfall aufgenommen, wenn die verstorbene Person Vermögen hinterlassen hat (Art. 553 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] i.V.m. § 171 Abs. 1 des solothurnischen Gesetzes vom 4. April 1954 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [BGS 211.1]), und stellt eine Sicherungsmassnahme dar. Es ist namentlich vom öffentlichen Inventar nach Art. 580 ff. ZGB zu unterscheiden, welches auf Verlangen der Erben erstellt wird (vgl. sogleich). Im Inventar vom 18. Mai 2022 (act. II 112 S. 4 ff.) wurde festgehalten, dass das hinterlassene Grundstück von allen drei Erben samt Grundpfandschulden übernommen wird. Weiter wurde die Erklärung des Beschwerdeführers aufgenommen, "dass er einen Pauschalbetrag von netto Fr. 11'000.00 fordert,… Auf den Restbetrag seines Erbanteils verzichtet er zu Gunsten der anderen Erben" (S. 15). Ob dies einen partiellen Erbteilungsvertrag nach Art. 634 ZGB darstellt oder nicht, kann mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen offenbleiben. Der Beschwerdeführer hat bereits durch diese Erklärung mit Wissen und Wollen auf ein ihm zustehendes Recht verzichtet, ohne eine adäquate Gegenleistung zu erhalten, machte der geforderte (und im November 2022 erhaltene: act. II 133 S. 11) Betrag von Fr. 11'000.00 doch nur etwas über die Hälfte und damit klar weniger als 90 % (vgl. E. 2.3.2 hiervor) des ihm nach Inventar vom 18. Mai 2022 zustehenden Betrags von Fr. 20'735.00 aus (vgl. act. II 112 S. 14 mit S. 15). Ob beim Verzicht auf Vermögen der Gedanke an eine Ergänzungsleistung tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht respektive ob der Beschwerdeführer andere Erben bevorzugen wollte oder nicht, ist nicht massgebend (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, Urteil des BGer 9C_934/2009 vom 28. April 2009 E. 5.1).
Besondere Umstände, die einen derartigen Erbverzicht rechtfertigen könnten (ZAK 1987 S. 376), liegen hier nicht vor. Der Beschwerdeführer hätte ein öffentliches Inventar nach Art. 580 ZGB verlangen können – das vom als Sicherungsmassnahme dienenden Inventar nach Solothurner Recht zu unterscheiden ist –, so dass ihm die Möglichkeiten offen gestanden hätten, die Erbschaft erst nach Abschluss des öffentlichen Inventars binnen Monatsfrist auszuschlagen, die amtliche Liquidation zu verlangen oder die Erbschaft unter öffentlichem Inventar oder vorbehaltlos anzunehmen (Art. 587 Abs. 1 und Art. 588 ZGB). Die in der Beschwerde erwähnte Unsicherheit über den Wert resp. über eine allfällige Überschuldung der Erbschaft (Beschwerde S. 5 Ziff. 4 f.) hätte so beseitigt werden können. Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vermögensverzicht hat sich der Beschwerdeführer dieses Absehen von einem öffentlichen Inventar entgegenhalten zu lassen. Schliesslich wäre es dem Beschwerdeführer auch im Rahmen des Inventars vom 18. Mai 2022 (act. II 112 S. 4 ff.) möglich gewesen, den Beizug eines Sachverständigen zur Schätzung des Grundstücks zu verlangen (vgl. § 179 Abs. 2 und § 192 des solothurnischen Gesetzes vom 4. April 1954 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches) und damit die Unsicherheiten zu beseitigen oder zumindest zu minimieren.
Zusammenfassend ist damit entgegen der Auffassung in der Beschwerde (Beschwerde S. 5 Ziff. 5 und S. 6 f. Ziff. 7 f.) grundsätzlich ein Verzichtsvermögen anzurechnen.
3.3
3.3.1 Der Anteil an einer unverteilten Erbschaft ist bei der Berechnung der EL gemäss ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft, das heisst mit dem Tode des Erblassers (Art. 560 Abs. 1 ZGB) als Vermögen zu berücksichtigen. Schwierigkeiten bei der Realisierung rechtfertigen noch kein Abgehen von dieser Regel. Eine Anrechnung kann indessen erst in dem Zeitpunkt erfolgen, in welchem über den Anteil hinreichende Klarheit herrscht (Urteil des BGer 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 4.1.2). Dazu gehört, dass nebst den wesentlichen Aktiven und Passiven alle Erben und deren Erbquoten bekannt sind (BGer 9C_305/2012 E. 4.4.3).
3.3.2 Die Erblasserin verstarb am 31. Oktober 2021. Am 20. März 2022 schlug die Tochter der Erblasserin bzw. Mutter des Beschwerdeführers die Erbschaft aus (act. II 112 S. 4 f.). Mit dieser Ausschlagungserklärung trat der Beschwerdeführer an die Stelle seiner Mutter und erlangte rückwirkend per Todestag Erbenstellung (Art. 572 Abs. 1 ZGB). Entsprechend wäre beim Beschwerdeführer der Anteil an der unverteilten Erbschaft grundsätzlich mit dem Tode der Erblasserin zu berücksichtigen (vgl. E. 3.3.1 hiervor).Der Beschwerdeführer erlangte allerdings erst mit Ausschlagungserklärung seiner Mutter am 20. März 2022 Kenntnis von seiner Erbenstellung (vgl. act. II 112 S. 1). Die Erbengemeinschaft bestand nebst dem Beschwerdeführer aus zwei weiteren gesetzlichen Erben (act. II 112 S. 5) und der Nachlass umfasste hauptsächlich die Liegenschaft (act. II 112 S. 6 ff.). Aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. Juli 2022 (act. II 112 S. 1 ff.) geht weiter hervor, dass er im März 2022, als seine Mutter die Erbschaft ausgeschlagen hatte, um die Liegenschaft und um bestehende Schulden wusste (S. 1). Sowohl die Erbquoten als auch die wesentlichen Aktiven und Passiven waren somit im März 2022 bekannt. Entsprechend ist der Anteil an der unverteilten Erbschaft ab März 2022 als Vermögen zu berücksichtigen und die EL per 1. April 2022 neu festzulegen. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als eine Berücksichtigung des Anteils an der unverteilten Erbschaft vor April 2022 (vgl. Beilagen zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 2. März 2026 [im Gerichtsdossier]; act. II 147 S. 8, 148 S. 9 und 11) nicht zulässig ist.
3.3.3 Im Mai 2022 hat der Beschwerdeführer durch die Erklärung in den Teilungsbestimmungen des Inventars (act. II 112 S. 15) auf den über den Pauschalbetrag von Fr. 11'000.00 hinausgehenden Anteil an der Erbschaft verzichtet (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Entsprechend ist der Erbanteil ab Mai 2022 nicht mehr ausschliesslich unter dem Titel " Anteil an der unverteilten Erbschaft", sondern ebenfalls unter dem Titel "Verzichtsvermögen" anzurechnen und die EL ist per 1. Juni 2022 neu festzulegen.
3.4 Betreffend den Wert der Liegenschaft und damit einhergehend den Wert der Erbschaft haben Gesetz- und Verordnungsgeber folgende Regelung zur Bewertung von Grundstücken getroffen: Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17a ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4), wobei die Kantone anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden können (Abs. 6). Der Kanton Bern hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Laut Art. 4 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum ELG (EG ELG; BSG 841.31) wird bei Grundstücken anstelle des Verkehrswertes der für die interkantonale Steuerausscheidung massgebende Repartitionswert angewendet. Die Erbschaft ist demnach – entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welche ab November 2021 den späteren Verkaufspreis der Liegenschaft einbezog (Beilagen zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 2. März 2026 [im Gerichtsdossier]; act. II 147 S. 8, 148 S. 9 und 11) – unter Berücksichtigung des Repartitionswerts der Liegenschaft zu bewerten und daraus der Erbanteil des Beschwerdeführers zu ermitteln und in die EL-Berechnung einzubeziehen.
Die Bewertung des Vermögens nach diesen Grundsätzen erfolgt im Zeitpunkt der Verzichtshandlung. Spätere Wertsteigerungen oder Wertminderungen werden nicht berücksichtigt (Anjushka Früh, in: Frey/Mosimann/Bollinger/Früh [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum AHVG, IVG, ELG und ATSG, 2. Aufl. 2025, Art. 11a ELG, N. 97), weshalb der später effektiv erzielte Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft hier nicht zu berücksichtigen ist. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen.
3.5 Daraus ergibt sich zusammenfassend folgende Vermögensanrechnung des Erbanteils:
November 2021 bis März 2022:
Keine Anrechnung des Erbanteils (vgl. E. 3.3.1 f. hiervor).
April 2022 (Ausschlagung der Erbschaft durch die Mutter) bis Mai 2022:
"Anteil an der unverteilten Erbschaft" unter Berücksichtigung des Repartitionswertes der Liegenschaft.
Juni 2022 (Verzichtshandlung im Inventar) bis Oktober 2022:
"Anteil an der unverteilten Erbschaft" in der Höhe des geforderten Pauschalbetrags, ausmachend Fr. 11'000.00, sowie,
"Verzichtsvermögen", ausmachend den Anteil an der unverteilten Erbschaft unter Berücksichtigung des Repartitionswertes der Liegenschaft abzgl. Pauschalbetrag von Fr. 11'000.00.
November 2022 (Erbteilung) bis auf weiteres:
"Erbschaft" bzw. ab Kontoeingang Teil des "Sparguthabens" in der Höhe des geforderten Pauschalbetrags, ausmachend Fr. 11'000.00, sowie,
"Verzichtsvermögen", ausmachend den Anteil an der unverteilten Erbschaft unter Berücksichtigung des Repartitionswertes der Liegenschaft abzgl. Pauschalbetrag von Fr. 11'000.00, wobei das so ermittelte Verzichtsvermögen der jährlichen Amortisation unterliegt (Art. 17e Abs. 1 ELV).
4.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. September 2025 (act. II 168) aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie das anrechenbare Vermögen im Sinne der Erwägungen ermittle und anschliessend einen allfälligen EL-Anspruch ab November 2021 bis auf weiteres neu festlege.
Schliesslich wird die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass es unzulässig gewesen ist, trotz erhobener Einsprachen über den gleichen Zeitraum neu zu verfügen, anstatt einen formellen Einspracheentscheid zu erlassen. Dies hat jedoch keine Auswirkung auf das vorliegend hängige Verfahren, welches den Einspracheentscheid betrifft, der am 2. September 2025 schliesslich ergangen ist (act. II 168).
5.
5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
5.2 Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 107, 9C_805/2019 E. 11.1).
Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 19. November 2025 mit einem geltend gemachten zeitlichen Aufwand von rund neun Stunden ist nicht zu beanstanden. Gestützt darauf ist die Parteientschädigung des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren auf Fr. 2'398.85 (Honorar von Fr. 2'200.00 bzw. rund 9 Stunden, zuzüglich Auslagen von Fr. 19.10 und Mehrwertsteuer [MWST] von Fr. 179.75) festzulegen und der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung aufzuerlegen.
Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolgedessen vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 2. September 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'398.85 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
5. Zu eröffnen (R):
-Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
-Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
-Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Kammerpräsident:Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.