IV 200 2026 150
FRC/GET/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 21. Mai 2026
Verwaltungsrichterin Frey, Kammerpräsidentin
Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Isliker
Gerichtsschreiber Germann
A.________
gesetzlich vertreten durch B.________
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Bern
Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung vom 3. Februar 2026
Sachverhalt:
A.
A.a.
Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde im Mai 2022 von seiner Mutter unter Hinweis auf ein "ADHS und POS" (Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung und Psycho-Organisches Syndrom) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug für Minderjährige – u.a. in Form einer Hilflosenentschädigung – angemeldet (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 1; 5). Nachdem die IVB den Sachverhalt abgeklärt und namentlich einen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung/Intensivpflegezuschlag für minderjährige Versicherte (nachfolgend Abklärungsbericht [act. II 23 S. 2 ff.]) eingeholt hatte, sprach sie dem Versicherten mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 3. Februar 2023 (act. II 29) vom 27. Mai 2021 bis 31. August 2022 eine Hilflosenentschädigung wegen leichter und ab 1. September 2022 eine Hilflosenentschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit zu. Zudem gewährte die IVB ihm mit weiterer Verfügung vom 16. Februar 2023 (act. II 30) einen Assistenzbeitrag.
Ferner verneinte die IVB mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 (act. II 20) einen Anspruch auf medizinische Massnahmen, dies mit der Begründung, die Voraussetzungen für die Annahme eines Geburtsgebrechens nach Ziffer 404 (Angeborene Störungen des Verhaltens bei Kindern ohne Intelligenzminderung) gemäss Anhang der Verordnung des EDI vom 3. November 2021 über Geburtsgebrechen (GgV-EDI; SR 831.232.211) seien nicht erfüllt. Dies bestätigte sie mit Verfügung vom 19. September 2023 (act. II 45) nach einer im März 2023 erfolgten Neuanmeldung (act. II 31). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, wies eine von den Eltern des Versicherten dagegen erhobene Beschwerde mit (unangefochten gebliebenem) Urteil IV 200 2023 673 vom 2. April 2025 (act. II 67) ab.
A.b.
Im September 2025 leitete die IVB von Amtes wegen eine Revision der Hilflosenentschädigung ein (act. II 68). Nachdem sie einen Abklärungsbericht (act. II 71 S. 2 ff.) eingeholt und das Vorbescheidverfahren (act. II 72) durchgeführt hatte, bestätigte die IVB mit Verfügung vom 3. Februar 2026 (act. II 75) den bisherigen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine mittelschwere Hilflosigkeit bis 31. März 2026, reduzierte den Anspruch ab 1. April 2026 jedoch auf einen solchen wegen leichter Hilflosigkeit.
B.
Mit als "Einsprache gegen die Verfügung vom 03.02.2026" betiteltem, an die IVB gerichtetem und von dieser am 5. März 2026 (Poststempel) ans Verwaltungsgericht weitergeleitetem Schreiben vom 16. Februar 2026 erhoben die Eltern des Versicherten gegen die Verfügung vom 3. Februar 2026 Beschwerde. Sie beantragen sinngemäss die Weiterausrichtung der Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades.
Mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2026 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 3. Februar 2026 (act. II 75). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch für die Zeit ab 1. April 2026 zu Recht auf einen solchen für eine Hilflosigkeit leichten Grades herabgesetzt hat.
1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG).
2.2 Nach der herrschenden Praxis (BGE 151 V 1 E. 6.6.2 S. 12, 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant:
Ankleiden, Auskleiden;
Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
Essen;
Körperpflege;
Verrichtung der Notdurft;
Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme
Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91).
2.3 Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG).
2.3.1 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer (Art. 37 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]), wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b.in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c.in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90).
2.3.2 Die Hilflosigkeit gilt als leicht (Art. 37 Abs. 3 IVV), wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV).
Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV).
2.4
2.4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 % erhöht (lit. b). Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung – wozu auch die Hilflosenentschädigung zählt (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_385/2024 vom 19. März 2025 E. 6.2) – wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Ändert sich in der Folge der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 87 - 88bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 2 IVV).
2.4.2 Auf die Hilflosenentschädigung nach Art. 42 IVG ist das gesamte Rentenrevisionsrecht sinngemäss anwendbar (vgl. Urteil des BGer 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2; Thomas Flückiger, in: Frésard-Fellay/Klett/ Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2025, Art. 17 N. 91). Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung setzt folglich gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, u.a. Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustands oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (vgl. BGer 9C_248/2017 E. 3.2; zu möglichen Revisionsgründen vgl. ferner Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Rz. 9010 des Kreisschreibens über Hilflosigkeit [KSH], Stand: 1. Januar 2026; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 137 E. 4.3 S. 140). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (betreffend Rente vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1, 9C_8/2010 E. 3.1). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Leistungsanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Einschätzungen zu prüfen (betreffend Rente vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1).
3.
3.1 Massgebende Vergleichszeitpunkte für die Prüfung, ob ein Revisionsgrund vorliegt, bilden die Verfügung vom 3. Februar 2023 (act. II 29) – mit welcher dem Beschwerdeführer vom 27. Mai 2021 bis 31. August 2022 eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit bzw. ab 1. September 2022 eine solche wegen mittlerer Hilflosigkeit zugesprochen wurde – und die Verfügung vom 3. Februar 2026 (act. II 75), mit welcher dieser Anspruch ab 1. April 2026 auf einen solchen wegen leichter Hilflosigkeit reduziert wurde.
3.2 Der Verfügung vom 3. Februar 2023 (act. II 29) lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
3.2.1 Med. pract. C.________, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 25. Juli 2022 (act. II 12 S. 1-3) eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0 [S. 1]). Eine Störung aus dem Autismus-Spektrum habe ausgeschlossen werden können. Das Ergebnis des K-ABC-Tests weise auf Einschränkungen im Kurzzeitgedächtnis und in der visuellen Verarbeitung hin. Zudem habe eine visuelle Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung festgestellt werden können. Die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung sei während allen Testungen stark eingeschränkt gewesen. Zudem wiesen die Fragebögen aus allen Settings eindeutig auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) hin. Zusätzlich seien "die Kriterien der IV Diagnose 404 (POS) […] erfüllt" (S. 2). Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig (S. 1).
3.2.2 Dr. med. D.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt im Bericht vom 15. August 2022 (act. II 15) fest, die Kriterien für das Vorliegen eines Geburtsgebrechens gemäss Ziffer 404 GgV-EDI seien aktuell nicht erfüllt. Die neuropsychologischen Testuntersuchungen genügten nicht, um die erforderlichen Störungen des Erfassens und der Merkfähigkeit auszuweisen. Ebenso seien Störungen des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit ungenügend ausgewiesen (S. 3).
3.2.3 Im Abklärungsbericht vom 6. Dezember 2022 (act. II 23 S. 2 ff.) stellte die Abklärungsperson betreffend die alltäglichen Lebensverrichtungen An- und Auskleiden (ab September 2019), Essen (ab September 2019), Körperpflege (ab September 2022) sowie Verrichten der Notdurft (ab September 2022) einen Bedarf an regelmässiger und erheblicher Dritthilfe fest (S. 6).
Der Beschwerdeführer könne sich nicht selber ankleiden. Die Unterhosen und Hosen könne er selber anziehen, jedoch oft verkehrt. Es komme jedoch auch auf die Art der Kleider an. Es fehle dem Beschwerdeführer an der räumlichen Wahrnehmung. Die Mutter lasse ihn selber probieren, helfe dann jedoch nach. Sie könne ihm nicht die Kleider bereitlegen und ihn auffordern, sich anzukleiden, während sie den Raum verlasse. Er verliere sich und sei nicht fokussiert. Die Schuhe könne er nicht binden; mit Klettverschluss könne er jedoch umgehen. Schliessmechanismen (Knöpfe, Reissverschlüsse) könnten nicht gut "umgesetzt" werden. Die Abklärungsperson bejahte einen erheblichen Dritthilfebedarf in der Teilverrichtung Ankleiden/Auskleiden (S. 2).
Ferner könne der Beschwerdeführer nicht zuverlässig mit Löffel und Gabel umgehen, was – so die Abklärungsperson – bei der alltäglichen Lebensverrichtung Essen und dabei im Rahmen der Teilverrichtung Nahrung zum Mund führen berücksichtigt werde (S. 3).
Bei der Körperpflege sei die kleine Toilette (Gesicht, Hände, Zähne) ein Kampf. Tagsüber lasse sie (die Mutter) den Beschwerdeführer die Zähne selber reinigen, sie lasse ihn gewähren – auch wenn dies noch nicht zuverlässig erfolge. Abends reinige sie jedoch gründlich nach. Das Gesicht versuche er sich selber zu waschen. Ferner bade er lieber, das Duschen sei aktuell kein Thema – der Beschwerdeführer möchte dies nicht. Beim Baden übernehme sie vollumfänglich die Körperpflege. In der Folge bejahte die Abklärungsperson einen erheblichen Hilfebedarf in den Teilverrichtungen Waschen/Zahnpflege sowie Baden/Duschen (S. 4).
Schliesslich begebe sich der Beschwerdeführer selber auf die Toilette, er merke, wenn es Zeit sei. Er rufe dann für die Reinigung, die Mutter reinige dann nach. Die Abklärungsperson bejahte einen Dritthilfebedarf in der Teilverrichtung Körperreinigung/Überprüfen der Reinlichkeit im Rahmen der alltäglichen Lebensverrichtung Verrichten der Notdurft (S. 4).
3.3 Bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 3. Februar 2026 (act. II 75) präsentierte sich der Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
3.3.1 Die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ hielt im Bericht vom 14. Juni 2023 (act. II 39) fest, die Kriterien für das Vorliegen eines Geburtsgebrechens gemäss Ziffer 404 GgV-EDI seien weiterhin nicht erfüllt. Namentlich seien Störungen des Erfassens, der Merkfähigkeit sowie der Konzentration testpsychologisch nicht ausgewiesen (S. 2).
3.3.2 Im Abklärungsbericht vom 4. Dezember 2025 (act. II 71 S. 2 ff.) bejahte die Abklärungsperson weiterhin einen erheblichen Dritthilfebedarf in den alltäglichen Lebensverrichtungen Essen und Körperpflege, verneinte einen solchen jedoch in den übrigen Bereichen, namentlich beim An- und Auskleiden sowie beim Verrichten der Notdurft (S. 5).
Betreffend An- und Auskleiden hielt die Abklärungsperson fest, der Beschwerdeführer könne sich im Sommer selber ankleiden, dann, wenn er kurze Hosen oder ein T-Shirt trage. Lange Hosen könne er meistens ebenfalls selber anziehen. Bei den Knöpfen habe er je nach Grösse Mühe. Auch habe er teils Mühe bei langen Socken. Kurze Socken könne er jedoch selber anziehen. Auf Nachfrage hin gebe die Mutter an, dass er sich auch die restliche Zeit des Jahres im Grossen und Ganzen selber ankleiden könne. Im Winter habe er teils Mühe mit der Jacke oder mit den Handschuhen. Kleider ausziehen könne er selbständig, jedoch halte er hier keine Ordnung. Manchmal müsse sie ihm beim Ankleiden noch helfen, teils Kleider bereit legen; das sei jedoch eher jeder zweite Tag der Fall und nicht mehr täglich (S. 2).
Ferner begebe sich der Beschwerdeführer selber auf die Toilette; wenn der Vater da sei, wolle er, dass der Vater reinige. Manchmal frage er auch die Mutter. In der Schule reinige jedoch niemand mehr nach. Der Beschwerdeführer reinige sich sonst selber, jedoch nicht so zuverlässig. Der Vater reinige noch nach, wenn er da sei, aber eigentlich mache man das nicht mehr täglich. "Auf erneute Nachfrage: zu Hause reinige sie auch nicht mehr täglich, dies sei seit Sommer 2025 so" (S. 3).
3.4
3.4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
3.4.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1
Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflosenentschädigung analog anwendbar (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63).
3.5 Die angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2026 (act. II 75) basiert auf dem Abklärungsbericht vom 4. Dezember 2025 (act. II 71 S. 2 ff.). Dieser erfüllt die von der Rechtsprechung an den Beweiswert solcher Berichte gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.4.2 hiervor), woran nichts ändert, dass dieser Bericht im Unterschied zu jenem vom 6. Dezember 2022 (act. II 23 S. 2 ff.) nicht auf einer Abklärung vor Ort basiert, sondern auf einem Telefonat mit der Mutter des Beschwerdeführers, haben doch die relevanten medizinischen Verhältnisse seit der Referenzverfügung vom 3. Februar 2023 (act. II 29; vgl. E. 3.1 vorne) keine wesentliche Änderung erfahren. Der Abklärungsbericht wurde sodann durch eine Abklärungsperson verfasst und berücksichtigt – bei bekannter und wie gezeigt nicht wesentlich veränderter medizinischer Situation (act. II 47) – die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers. Schliesslich ist der Bericht auch hinsichtlich der (quantitativen und qualitativen) Einschätzung des sich daraus ergebenden Betreuungsaufwands plausibel und hinreichend detailliert. Es ergeben sich in den Akten keine Anhaltspunkte für klar feststellbare Fehleinschätzungen der Abklärungsperson. Mithin besteht – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – kein Anlass, in das Ermessen der Abklärungsperson einzugreifen.
3.6 Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 4. Dezember 2025 (act. II 71 S. 2 ff.) bedarf der Beschwerdeführer weiterhin bei den alltäglichen Lebensverrichtungen Essen und Körperpflege einer regelmässigen und erheblichen Dritthilfe. Demgegenüber verneinte die Abklärungsperson nunmehr eine anspruchsrelevante Dritthilfe in den Bereichen An- und Auskleiden sowie Verrichten der Notdurft (act. II 71 S. 5). Was das An- und Auskleiden anbelangt, so folgt aus dem Abklärungsbericht vom 4. Dezember 2025, dass der Beschwerdeführer diese Verrichtungen – im Unterschied zur Situation anlässlich des ersten Abklärungsberichts vom 6. Dezember 2022 (act. II 23 S. 2) – nunmehr grundsätzlich ("im Grossen und Ganzen") selber vornehmen kann. Dass hier noch keine vollständige Selbständigkeit besteht, ist nicht entscheidend, da jedenfalls die für einen Anspruch vorausgesetzte Regelmässigkeit (BGE 150 V 83 E. 3.2.1 S. 85; SVR 2017 IV Nr. 42 S. 125, 9C_562/2016 E. 5.3) im Sinne eines (potentiell) täglichen Bedarfs der Dritthilfe (vgl. Rz. 2010 KSH) nicht mehr gegeben bzw. eine Dritthilfe nur mehr punktuell notwendig ist (act. II 71 S. 2). Diese ist im Rahmen der von den Eltern zu erbringenden Dritthilfe (Schadenminderungspflicht) zu leisten, ohne dass hierdurch eine Hilflosigkeit begründet würde. Dasselbe trifft auf das Verrichten der Notdurft bzw. auf die Teilfunktion Körperreinigung/Überprüfen der Reinlichkeit zu, welche gemäss Angaben im Abklärungsbericht seit Sommer 2025 nicht mehr täglich durch die Eltern erfolgen muss (act. II 71 S. 3) und auch insoweit keine regelmässige Hilfe mehr nötig ist.
Der Beschwerdeführer macht hierzu einzig geltend, der Abklärungsbericht widerspiegle den "täglichen Betreuungsaufwand nicht korrekt". Er präzisiert jedoch nicht näher, inwiefern die Situation bzw. der konkrete Hilfebedarf im Abklärungsbericht – insbesondere hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtungen An- und Auskleiden sowie Verrichten der Notdurft, bei welchen bis 31. März 2026 ein erheblicher Dritthilfebedarf bestand – nicht korrekt wiedergegeben worden wäre (vgl. E. 3.5 vorne). Es bestehen namentlich keine Anhaltspunkte in den Akten, wonach der Intelligenzquotient (IQ) des Beschwerdeführers nur bei 54 liegen soll. Vielmehr wurde bei ihm eine durchschnittliche Intelligenz bei einem IQ von 85-114 festgestellt (act. II 33 S. 4). Auch begründet allein die Diagnose einer ADHS keine unter dem Blickwinkel der Hilflosenentschädigung anspruchsrelevante Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens mit daraus sich ergebender Notwendigkeit einer direkten oder indirekten Dritthilfe; eine solche muss immer aufgrund der konkreten Gegebenheiten festgestellt werden. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich – und erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren – eine "dauernde Notwendigkeit zur lebenspraktischen Begleitung sowie ein erhöhter Überwachungsbedarf, der über eine leichte Hilflosigkeit hinausgeht", geltend macht, ist festzuhalten, dass ein Anspruch aufgrund lebenspraktischer Begleitung mangels Volljährigkeit des 2016 geborenen Beschwerdeführers zum Vornherein ausser Betracht fällt (Art. 38 Abs. 1 IVV). Ebenso wenig besteht ein Bedarf an dauernder persönlicher Überwachung, kann sich der Beschwerdeführer doch gemäss Angaben im Abklärungsbericht vom 4. Dezember 2025 weitgehend mit sich selber beschäftigen und bestehen keine Anhaltspunkte für eine Selbst- oder Fremdgefährdung (act. II 71 S. 4). Es liegen somit keine Hinweise vor, dass sich im Vergleich zum Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 3. Februar 2023 zugrunde lag, und welcher ebenso keinen Überwachungsbedarf zeigte (vgl. act. II 12 S. 2; 23 S. 6), diesbezüglich eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ergeben hätte.
3.7 Nach dem Dargelegten sind die (alternativen) Tatbestandsvoraussetzungen einer mittelschweren Hilflosigkeit (Art. 37 Abs. 2 IVV; vgl.
3.8 Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2026 als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab-hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese sind dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe zu entnehmen.
4.2 Nach Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133).
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
-B.________ z.H. des Beschwerdeführers
-IV-Stelle Bern
-Bundesamt für Sozialversicherungen
Die Kammerpräsidentin:Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.