IV 200 2026 43
FRC/REL/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 12. Mai 2026
Verwaltungsrichterin Frey, Kammerpräsidentin
Verwaltungsrichter Furrer
Gerichtsschreiberin Bischof
A.________
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Bern
Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung vom 30. Dezember 2025
Sachverhalt:
A.
Die 1985 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im April 2005 unter Hinweis auf eine Retinitis pigmentosa beidseits erstmals bei der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 2). Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht wurden ihr medizinische Massnahmen zur Behandlung eines Geburtsgebrechens (act. II 14) sowie Hilfsmittel (act. II 49, 52) und nach einer Neuanmeldung (act. II 54) berufliche Massnahmen (act. II 77), eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades ab dem 1. November 2020 (act. II 89), Hilfsmittel am Arbeitsplatz (act. II 119 f.) und Assistenzbeiträge ab dem 1. Juni 2022 (act. II 122) gewährt. Ab dem 1. September 2022 bezog die Versicherte eine Rente von 25 % einer ganzen Invalidenrente (IV-Rente) bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 40 % (act. II 149). Nachdem mit Vorbescheid vom 27. Mai 2025 die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente bei einem IV-Grad von 80 % in Aussicht gestellt worden war (act. II 210), meldete B.________ als früherer Arbeitgeber der Versicherten mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 (act. II 246 S. 34 f.) den Anspruch auf Verrechnung einer allfälligen Rückforderung des in der Zeit von Dezember 2023 bis September 2025 geleisteten Krankengehalts mit den voraussichtlichen Nachzahlungen von Leistungen der IV an. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2025 sprach die IVB der Versicherten rückwirkend ab dem 1. Dezember 2023 bis auf weiteres eine ganze IV-Rente bei einem IV-Grad von 80 % zu (act. II 239). Die aufgelaufenen Rentenbetreffnisse vom 1. Dezember 2023 bis 31. Dezember 2025 setzte sie – abzüglich der bereits bezogenen Viertelsrente – auf Fr. 47'644.– fest und verfügte deren Nachzahlung an den früheren Arbeitgeber der Versicherten, B.________ (S. 2).
B.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 20. Januar 2026 Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss, die an B.________ erfolgte Auszahlung sei anzupassen und ihr 50 % der zugesprochenen IV-Rente auszubezahlen.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2026 die Abweisung der Beschwerde und reichte eine Stellungnahme der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) vom 3. März 2026 zu den Akten.
Erwägungen:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 30. Dezember 2025 (act. II 239). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere, ob die Nachzahlung im Umfang von Fr. 47'644.– zu Recht an den früheren Arbeitgeber ausbezahlt wurde.
1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem IV-Grad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem IV-Grad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem IV-Grad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem IV-Grad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG.
2.3 Der Anspruch auf Leistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar (Art. 22 Abs. 1 ATSG). Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung können jedoch Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers abgetreten werden:
a. dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten; oder
b. einer Versicherung, die Vorschussleistungen erbringt.
2.4 Gemäss Art. 85bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherer mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Art. 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen.
Nach Abs. 2 von Art. 85bis IVV gelten als Vorschussleistungen:
a. freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat;
b.vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann.
Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistungen und für den Zeitraum, in welchem sie erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV).
2.5 Um von einem eindeutigen Rückforderungsrecht nach Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV sprechen zu können, muss der direkte Anspruch gegenüber der Invalidenversicherung vertraglich oder normativ festgehalten sein (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] I 317/03 vom 11. Oktober 2004 E. 5.2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Gestützt auf die vorliegenden Akten ist der medizinische Sachverhalt erstellt (vgl. etwa Berichte des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 3. April 2025 [act. II 198] und vom 26. Mai 2025 [act. II 209] und Austrittsbericht der Rehaklinik C.________ vom 22. Mai 2025 [act. II 207]) und wird von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht bestritten. Gestützt darauf hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Dezember 2025 (act. II 239) eine ganze IV-Rente bei einem IV-Grad von 80 % ab dem 1. Dezember 2023 bis auf weiteres zugesprochen, was mit Blick auf die vorliegenden medizinischen Akten nicht zu beanstanden ist und zu keinen Weiterungen Anlass gibt. Nach Verrechnung mit den in diesem Zeitraum bereits bezogenen Viertels-Renten (bei einem IV-Grad von 40 % [act. II 149]) beläuft sich der verfügte IV-Rentennachzahlungsanspruch der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen auf Fr. 47'644.– (act. II 239 S. 2). Weiter erstellt und ebenfalls zu Recht nicht streitig ist, dass der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Dezember 2023 bis zu ihrem Austritt per 30. September 2025 von ihrem früheren Arbeitgeber basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ein Krankengehalt im Umfang von 100 % bzw. 90 % (vgl. Art. 65 des kantonalen Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01] i.V.m. Art. 52 Abs. 1 der kantonalen Personalverordnung vom 18. Mai 2005 [PV; BSG 153.011.1]) im Betrag von insgesamt Fr. 111'382.10 ausbezahlt wurde (act. II 246 S. 37). Die Zeitidentität und sachliche Kongruenz der zur Verrechnung gestellten Forderung des ehemaligen Arbeitgebers der Beschwerdeführerin mit der Rentennachzahlung sind damit vorliegend ohne weiteres erfüllt.
Eine Verrechnung im Sinne von Art. 85bis Abs. 1 IVV setzt weiter voraus, dass die im Hinblick auf eine IV-Rente erbrachten Vorschussleistungen rückerstattungspflichtig sind (vgl. E. 2.4 hiervor) mithin ein vertragliches oder gesetzliches Rückforderungsrecht besteht (vgl. E. 2.5 hiervor). Art. 56 Abs. 2 der kantonalen PV sieht für den Fall, dass Leistungen gleicher Art und für das gleiche Ereignis u.a. von einer Sozialversicherung erst nachträglich festgelegt und (nicht B.________) nachbezahlt werden, vor, dass die Gehaltsfortzahlung im Umfang der für die gleiche Zeit nachbezahlten Leistung gekürzt und das zu viel bezogene Gehalt von der betroffenen Person zurückgefordert wird. B.________ kann sodann im Umfange dieses Rückforderungsrechts die Auszahlung der Nachzahlung an ihn verlangen. Aus dieser Bestimmung ist ein normatives Rückforderungsrecht zweifellos abzuleiten, weshalb das der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2023 bis zum 30. September 2025 ausbezahlte Krankengehalt rückerstattungspflichtig ist.
Damit sind die Voraussetzungen nach Art. 85bis IVV (vgl. E. 2.4 f. hiervor) für die Drittauszahlung an den früheren Arbeitgeber der Beschwerdeführerin ohne Weiteres erfüllt.
3.2 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss vorbringt, dass sie Anrecht auf eine ganze IV-Rente habe und ihr der ehemalige Arbeitgeber während ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit nur eine reduzierte Lohnfortzahlung geleistet habe, jetzt aber die gesamte Differenz zu ihrer bereits ausbezahlten Viertelsrente ("die gesamte Nachzahlung der Rente (3/4 der 100 % Rente)") zur Verrechnung bringe, was nicht rechtens sei (Beschwerde S. 2), ist festzuhalten, dass die bevorschussende Stelle die Nachzahlung der zugesprochenen Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnen und rückfordern kann und zwar unabhängig vom konkreten Betrag der jeweils monatlich ausbezahlten Leistung. Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 3.1 hiervor) steht der Beschwerdeführerin für die Zeit von Dezember 2023 bis September 2025 eine Nachzahlung von insgesamt Fr. 47'644.– zu und B.________ als damaliger Arbeitgeber hat ihr im selben Zeitraum ein Krankengehalt in der Höhe von insgesamt Fr. 111'382.10 ausbezahlt (act. II 246 S. 37). Die vollumfängliche Verrechnung des Nachzahlungsbetrags von Fr. 47'644.– erweist sich damit als korrekt.
4.
Nach dem Dargelegten ist die angefochten Verfügung vom 30. Dezember 2025 (act. II 239) hinsichtlich der hier einzig streitigen Drittauszahlung an B.________ als ehemaligen Arbeitgeber der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1'000.– festzulegen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.–, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
-A.________
-IV-Stelle Bern
-Bundesamt für Sozialversicherungen
Die Kammerpräsidentin:Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.