Pension capital lump sum becomes fully attachable after commingling

ABS 2015 119Obergericht16.06.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. challenged a debt enforcement attachment order concerning a bank account containing a pension capital lump sum of CHF 27,620.40 and service fees. He argued that only the yearly equivalent of the pension benefit, minus uncovered subsistence needs, could be attached. The Bern supervisory authority held that Art. 93 SchKG still protects paid-out pension capital only so long as the debtor uses it for future maintenance. Because X. withdrew large sums, mixed the funds with other assets, and thereby showed that the capital had been diverted from its pension purpose, the entire amount lost its limited attachability. The complaint was dismissed.

Omnilex-Regeste

Art. 93 SchKG; attachability of paid-out pension capital lump sum; the protective regime of limited seizure continues after disbursement only so long as the beneficiary does not, by conduct, reveal that the capital is not intended for future maintenance. Once the capital is commingled with other assets or otherwise diverted from its retirement purpose, the special social-protective limitation ceases and the full amount becomes attachable. Whether the protection persists depends on the debtor’s objectively ascertainable use and handling of the funds, not merely on the source of the payment (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

ABS 15 119, publiziert September 2015

Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssache des Kantons Bern

vom 16. Juni 2015

Besetzung

Oberrichter Bähler (Präsident i.V.), Oberrichter Messer und Oberrichter Grütter

Gerichtsschreiber Ruch

Verfahrensbeteiligte

X.,

vertreten durch Fürsprecher Y.

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Z.,

Gegenstand

Beschwerde (SchKG 17)

Regeste:

Art. 93 SchKG

Eine ausbezahlte Kapitalabfindung ist unbeschränkt pfändbar, soweit der Berechtigte zu erkennen gibt, dass er die Kapitalabfindung nicht für seinen künftigen Unterhalt verwenden will.

Auszug aus den Erwägungen:

(...)

2. Mit Eingabe vom 19. März 2015 gelangte der Vertreter des Beschwerdeführers an die Aufsichtsbehörde und erhob Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung vom 6. März 2015. Er stellte folgende Rechtsbegehren:

Artikel 1 der Pfändungsverfügung (Pfändungsvollzug) vom 6. März 2015 sei, soweit den Betrag von CHF 7‘899.50 übersteigend, aufzuheben.
Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 36 SchKG zu erteilen.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, das gepfändete Guthaben von CHF 33‘641.50 auf dem A. Konto Nr. B. (Artikel 1 der Pfändungsverfügung) setze sich zusammen aus Honorar für Dienstleistungen im Betrag von CHF 6‘021.50 sowie Guthaben aus der beruflichen Vorsorge (Kapitalabfindung) im Betrag von CHF 27‘620.00. Von der Kapitalabfindung der Vorsorgeeinrichtung könne nur jener Teil gepfändet werden, der während eines Jahres der hypothetischen monatlichen Rente abzüglich des durch das übrige Einkommen nicht gedeckten Notbedarfs entspreche. Die voraussichtliche Höhe der Altersleistung aus der beruflichen Vorsorge per 1. März 2014 betrage gesamthaft CHF 27‘620.00 resp. jährlich CHF 1‘878.00. Am 6. August 2014 sei dem Beschwerdeführer das gesamte Guthaben in Form einer einmaligen Kapitalabfindung auf das Konto bei der A. Bank überwiesen worden. Von diesem Betrag hätte nach dem Gesagten lediglich ein Betrag von CHF 1‘878.00 gepfändet werden dürfen. Folglich sei Artikel 1 der Pfändungsverfügung aufzuheben, soweit den Betrag von CHF 7‘899.50 (CHF 6‘021.50 + CHF 1‘878.00) übersteigend.

Ab dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit sind die Renten und Kapitalleistungen der beruflichen Vorsorge - unabhängig davon, ob sie wegen Alter, Tod oder Invalidität ausgerichtet werden - beschränkt pfändbar (Art. 93 SchKG). Die beiden Leistungsformen (Renten, Kapitalleistungen) sind grundsätzlich gleichwertig zu betrachten. Es soll dem Schuldner nicht zum Nachteil gereichen, wenn die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistung als Kapital und nicht als Rente erbringt (BGE 115 III 45 E. 1b). Steht dem Versicherten eine Vorsorgeleistung als Kapitalabfindung zu, muss das Betreibungsamt ermitteln, welche jährliche Rente (Art. 93 Abs. 2 Satz 1 SchKG) im Zeitpunkt der Pfändung dem Kapital entspricht. Der Pfändung unterliegt schliesslich jener Teil des Kapitals, der während eines Jahres der hypothetischen monatlichen Rente abzüglich des durch allfälliges übriges Einkommen nicht gedeckten Existenzminimums entspricht (Vonder Mühll, Basler Kommentar zum SchKG, Basel 2010, N 12 f. zu Art. 93 SchKG).

Art. 93 SchKG findet grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn das Kapital von der Vorsorgeeinrichtung bereits an den Berechtigten ausbezahlt worden ist (BGE 115 III 45 E. 1b). Der Umstand allein, dass eine Kapitalleistung bereits an den Berechtigten ausbezahlt wurde, führt somit nicht dazu, dass deren Vorsorgezweck automatisch in vollem Umfang dahinfällt. Solange der Berechtigte durch sein Verhalten nicht zum Ausdruck bringt, dass er die Kapitalabfindung anders als für seinen künftigen Unterhalt verwenden will, bleibt es auch nach erfolgter Auszahlung bei der bloss beschränkten Pfändbarkeit gemäss Art. 93 SchKG. Gibt der Berechtigte jedoch zu erkennen, dass er die ausbezahlte Kapitalabfindung nicht für seinen künftigen Unterhalt verwenden will - wie etwa durch Vermögensvermischung -, kommt Art. 93 nicht mehr zur Anwendung, weshalb die gesamte Kapitalabfindung unbeschränkt pfändbar wird (Franco Lorandi, Pfändbarkeit und Arrestierbarkeit von Leistungen der zweiten Säule, AJP 1997, S. 1175; vgl. auch Vonder Mühll, a.a.O., N 13 zu Art. 93 SchKG). Das Bundesgericht hat diese Frage in BGE 115 III 48 E. 1c hingegen ausdrücklich offengelassen.

Gemäss Kontoauszug der A. Bank AG per 27. Januar 2015 handelt es sich beim gepfändeten Sparkonto Nr. B. um dasjenige, auf welches die Kapitalabfindung am 6. August 2014 (unmittelbar nach Kontoeröffnung) überwiesen wurde (unpaginierte VB, Sparkonto Postenauszug 28.07.14 – 26.01.15). Der Beschwerdeführer hat bereits am 22. August 2014 vom Sparkonto CHF 9‘000.00 (entspricht mehreren Jahresrenten) abgehoben bzw. auf ein anderes Konto übertragen und damit die Kapitalabfindung um diesen Betrag vermindert. Auch die Auszahlung vom 3. Oktober 2014 (CHF 7‘000.00) erfolgte zum Teil aus Vorsorgemitteln. Anschliessend wurde das Sparkonto aus anderen, pfändbaren Einnahmen wieder geäufnet. Auf diese Weise erfolgte eine Vermischung der Kapitalabfindung mit dem übrigen Vermögen. Der Beschwerdeführer hat durch das erwähnte Verhalten (Vermögensvermischung, Verminderung Vorsorgeguthaben durch Abhebung grösserer Beträge) zu erkennen gegeben, dass er das Guthaben zweckwidrig nicht für seinen künftigen Unterhalt zu verwenden gedenkt. Mithin hat er das Guthaben dem Vorsorgezweck entfremdet. Es rechtfertigt sich daher nicht, dem Beschwerdeführer den durch Art. 93 SchKG zu verwirklichenden Sozialschutz zuteil werden zu lassen, weshalb das gesamte Vorsorgeguthaben von CHF 27‘620.40 pfändbar ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

(...)

Hinweis:

Der Entscheid ist rechtskräftig.

Schlagwörter

debt enforcementattachmentpension capitallump sumcomminglingsocial protectionattachability

The lump sum lost its protected character because the debtor's conduct showed he did not intend to use it for future maintenance; the entire amount was attachable.

Art. 93 SchKG also applies after payment, but only as long as the beneficiary does not demonstrate by conduct that the capital will serve future support. By withdrawing large amounts, mixing the pension funds with other assets, and replenishing the account with attachable income, the appellant commingled and diverted the capital from its social purpose.

No. The full pension capital of CHF 27,620.40 was attachable, so the challenged attachment did not need to be reduced to CHF 7,899.50.

Because the capital had been commingled and repurposed, the appellant could no longer invoke the limited protection of Art. 93 SchKG for any part of that capital.

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