Interpretation of debtors’ opposition statement on payment order

ABS 2016 144Obergericht22.06.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern supervisory authority dismissed the debtor's complaint against the debt enforcement office's refusal to recognize her opposition. Although she ticked the boxes for opposition and partial opposition, her handwritten note that she could not pay and could only pay CHF 500 from the end of May showed, in context, that she was not disputing the debt but seeking instalments. The court held that, on a holistic interpretation, no valid opposition had been declared under Arts. 74 and 75 SchKG.

Omnilex-Regeste

Art. 74 f. SchKG; interpretation of opposition on the payment order; a valid opposition requires an expression of will showing that the claim is contested in whole or in part. Opposition need not be reasoned, but if the debtor adds remarks, the declaration must be construed as a whole. Where the wording or accompanying explanation reveals not a denial of the debt or its enforceability but merely a request for payment facilities or an instalment proposal, no opposition exists notwithstanding the use of the word "Rechtsvorschlag" or the ticking of the relevant box (consid. 11).

Gesamter Gesetzestext

ABS 16 144,publiziert August 2016

Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern

vom 22. Juni 2016

Besetzung

Oberrichter Studiger (Präsident), Oberrichter Bähler und Oberrichterin Grütter

Gerichtsschreiberin i.V. Wider

Verfahrensbeteiligte

X

Schuldnerin/Beschwerdeführerin

und

Betreibungsamt Y

Gegenstand

Rechtsvorschlag

Regeste:

Art. 74, 75 SchKG

Regeln für die Auslegung eines Rechtsvorschlages.

Redaktionelle Vorbemerkungen:

Die Schuldnerin erklärte innert Frist mittels Ankreuzen der Auswahlfelder auf dem Zahlungsbefehl, dass sie Rechtsvorschlag und Teilrechtsvorschlag erhebe. Sie vermerkte handschriftlich unter der Rubrik Teilrechtsvorschlag, bestrittener Betrag, «CHF 500.00». Ebenfalls handschriftlich fügte sie folgende Begründung an: «kann leider nicht mehr Bezahlen!!! ab: Ende Mai das erste mal».

Das Amt wies den Rechtsvorschlag zurück. Der dagegen erhobenen Beschwerde war kein Erfolg beschieden.

Auszug aus den Erwägungen:

(...)

11. Gemäss Art. 75 Abs. 1 SchKG bedarf der Rechtsvorschlag keiner Begründung, um Rechtswirkung zu entfalten. Die blosse Erklärung, dass Rechtsvorschlag erhoben wird, reicht aus, um die Betreibung zu stoppen und den Betreibenden auf den Rechtsweg zu verweisen. Wer einen Rechtsvorschlag trotzdem begründet, verzichtet damit nicht auf weitere Einreden (Art. 75 Abs. 1 Satz 2 SchKG). Der Inhalt eines Rechtsvorschlages kann dabei an sich beliebig sein. Die Erklärung muss lediglich zum Ausdruck bringen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung ganz oder teilweise bestritten wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wurde die Rechtsvorschlagswirkung etwa bei blossem Vorliegen der Unterschrift des Betriebenen in der Rubrik «Rechtsvorschlag» auf dem Zahlungsbefehl (BGE 108 III 6 E.3 S. 8 f.) oder bei Anmerkungen wie «Forderung bereits gezahlt/gestundet/bestritten» (BGE 77 III 5 S. 9) zuerkannt (vgl. Balthasar Bessenich, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schulbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 4 zu Art. 75 SchKG).

Erklärt der Betriebene seinen Rechtsvorschlag nicht mit eindeutigen Worten oder erscheint die Begründung dazu untauglich, ist eine Auslegung notwendig. Es ist die Frage zu beantworten, ob überhaupt Rechtsvorschlag erhoben wurde und wenn ja, welche Wirkung diese Erklärung in einem späteren Verfahren entfaltet. Zu unterscheiden sind hinsichtlich der ersten Frage die Fälle, in denen nicht die bekannten Wendungen und Begriffe verwendet und die verwendeten Worte zuerst interpretiert werden müssen (z.B. «Die Forderung ist mir neu») sowie diejenigen Fälle, in welchen eine eindeutige Erklärung eines Rechtsvorschlages mit einer für den Rechtsvorschlag untauglichen Begründung versehen wurde (z.B. «Ich erhebe Rechtsvorschlag. Ich kann zurzeit mangels Arbeit nicht bezahlen.») (Malacrida/Roesler, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 75 SchKG).

Liegt eine Erklärung des Betriebenen ohne eindeutige Worte vor, d.h. ohne das Wort «Rechtsvorschlag», ergibt sich der für die Rechtsvorschlagswirkung erforderliche Bestreitungswille lediglich aus der Begründung, wobei für deren Auslegung eine ganzheitliche Betrachtungsweise angebracht ist (vgl. Bessenich, a.a.O., N. 7 zu Art. 75 SchKG; BlSchKG 1997 S. 66). Geht aus der Erklärung eindeutig hervor, dass weder materiellrechtliche Gründe gegen Bestand, Höhe oder Fälligkeit der geltenden gemachten Forderung noch vollstreckungsrechtliche Gründe wie mangelndes Vermögen oder Bestreitung der Zulässigkeit der Schuldbetreibung erhoben werden, sondern der Betriebene z.B. nur mitteilt, er habe zurzeit kein Einkommen, ist dies als untaugliche Einrede zu behandeln (Malacrida/Roesler, a.a.O., N. 4 zu Art. 75 SchKG; BGE 57 III 1 E. 1).

Gibt der Betriebene hingegen die Erklärung eines Rechtsvorschlages ab und macht insbesondere Gebrauch vom Wort «Rechtsvorschlag», versieht diese Erklärung jedoch mit einer untauglichen Begründung, so führt dies nicht grundsätzlich zur Ungültigkeit des Rechtsvorschlages (BGE 86 III 84 S. 86; BGE 100 III 44 E. 2 S. 45 f.; AB SO vom 30.12.1986, in: BlSchKG 1989 S. 61 f.; Malacrida/Roesler, a.a.O., N. 5 zu Art. 75 SchKG; Bessenich, a.a.O., N. 21 zu Art. 74 SchKG und N. 5 zu Art. 75 SchKG). Geht jedoch aus der dem Rechtsvorschlag beigefügten Begründung mittels Auslegung hervor, dass der Betriebene die Forderung oder deren Eintreibbarkeit in Wahrheit gar nicht bestreiten will, so liegt, entgegen dem gebrauchten Wort, überhaupt kein Rechtsvorschlag vor (BGE 57 III 1 E. 1; vgl. Jolanta Kren Kostkiewicz, OFK-SchKG, 19. Aufl. 2016, N.1 zur Art. 75 SchKG).

Vorliegend hat die Beschwerdeführerin beide – alternativ zueinanderstehenden – Auswahlfelder «Rechtsvorschlag» und «Teilrechtsvorschlag» angekreuzt. Der Erklärungswille der Beschwerdeführerin geht aus dieser Darstellung jedoch selbst bei isolierter Betrachtung der beiden Kreuze nicht klar hervor. Zusätzlich brachte die Beschwerdeführerin aber die Bemerkung an, dass sie nicht mehr bzw. erst ab Ende Mai wieder Zahlungen leisten könne. Aus der angefügten Begründung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht die Forderung bestreiten will, sondern einen Abzahlungsvorschlag unterbreitet, wonach sie monatlich höchstens CHF 500.00 bezahlen könne. Diese Leseart bestätigt sich auch durch die eingereichte Beschwerde. Da die Beschwerdeführerin in ihrer auf dem Zahlungsbefehl angebrachten Willensäusserung bei gesamthafter Betrachtung die Forderung nicht bestreitet, ja sogar implizit anerkennt, liegt kein gültiger Rechtsvorschlag vor.

(…)

Hinweis:

Der Entscheid ist rechtskräftig.

Schlagwörter

debt enforcementoppositioninterpretationpayment orderinstalmentswill declaration

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the debtor's statement on the payment order constituted a valid opposition under Arts. 74-75 SchKG.

Extrahierter Entscheid

No valid opposition existed because, read as a whole, the debtor did not dispute the claim but only proposed instalment payments.

Extrahierte Begründung

An opposition needs no reasoning, but the expressed will must still show that the claim is wholly or partly contested. Here, the simultaneous ticking of alternative boxes and the added remark about inability to pay indicated acknowledgment of the debt and a payment proposal, not a denial of the debt or its enforceability.

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