Debt collection office may invite pickup, but not threaten Art. 292 StGB

ABS 2016 362Obergericht23.11.2016Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A company complained about a debt collection office's invitation to its managing director to pick up a payment order. The office had added a warning that non-compliance would lead to police service and a criminal complaint under Art. 292 StGB. The supervisory authority held that inviting the debtor to collect the payment order is permissible, but threatening punishment for ignoring that invitation is not, because the invitation is only a notice and not an enforceable order. The complaint was therefore partially upheld: only the criminal threat was declared impermissible; the invitation itself was left standing. No costs or compensation were awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 72 SchKG; Art. 292 StGB; pickup invitation for service of a payment order; enforceability of administrative orders. The debt office may invite the debtor to collect a payment order at the office, such invitation being merely a notification that the document is available and a permissible mode of service. However, because the debtor is under no legal duty to comply, the invitation does not constitute a binding and enforceable command. It may therefore not be coupled with a threat of criminal punishment under Art. 292 StGB or otherwise enforced by coercive measures. The invitation itself need not be annulled if only the unlawful threat is severed (consid. 5-9).

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichter Studiger (Präsident) und Bähler, Oberrichterin Grütter sowie Gerichtsschreiber Knüsel

VerfahrensbeteiligteA.________ GmbH

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Seeland, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg

GegenstandAbholungseinladung

Regeste:

Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 72 Abs. 1 SchKG)

Die Einladung des Betreibungsamtes zur Abholung eines Zahlungsbefehls ist zulässig.

Unzulässig ist es aber, die Abholungsaufforderung mit einer Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB zu verbinden.

Erwägungen:

1. Die A.________ GmbH (Geschäftsführer B.________) mit Sitz in C.________(Ortschaft) wird von der Intrum Justitia AG für eine zedierte Forderung betrieben. Am 13. Oktober 2016 ersuchte das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, das Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Seeland, um rechtshilfeweise Zustellung des Zahlungsbefehls an B.________.

Gemäss Angaben der Dienststelle Seeland steht für die Gemeinde D.________ zurzeit kein Betreibungsweibel zur Verfügung. Aus diesem Grund wurde B.________ als Geschäftsführer der A.________ GmbH am 20. Oktober 2016 zur Abholung des Zahlungsbefehls auf dem Amt aufgefordert.

Die Abholungseinladung wurde mit folgendem Zusatz versehen:

"Sollten Sie dieser Aufforderung nicht Folge leisten, werden wir die zuständige Polizeibehörde mit der Zustellung des Dokumentes beauftragen. In diesem Fall werden wir gegen Sie Strafanzeige wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB einreichen."

2. Dagegen erhob die A.________ GmbH am 21. Oktober 2016 Beschwerde und rügte das Zustellprozedere. Eine Strafanzeige sei weder berechtigt noch haltbar.

Die Dienststelle Seeland schloss am 11. November 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Am 17. November 2016 hielt die A.________ GmbH an ihren Anträgen fest und äusserte sich zur Begründetheit diverser Forderungen.

3. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

4. Gemäss Art. 72 SchKG geschieht die Zustellung des Zahlungsbefehls durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post. Es besteht kein gesetzlicher Vorrang zugunsten einer dieser Alternativen, womit die Auswahl dem Amt grundsätzlich freisteht. Kann der Zahlungsbefehl dem Schuldner nicht persönlich übergeben werden oder ist der Schuldner renitent, so ist der Zahlungsbefehl durch die Polizei zuzustellen (Wüthrich/Schoch, Basler Kommentar zum SchKG, N 6 ff zu Art. 72 SchKG).

Aufgrund dieser gesetzlichen Vorgaben hat sich im Kanton Bern eingebürgert, dass eine erste Zustellung durch die Post erfolgt. Gelingt die erste Zustellung nicht, werden zwei weitere Zustellversuche durch Angestellte des Amtes unternommen. Falls auch diese misslingen, ist der Schuldner zur Abholung auf das Amt vorzuladen. Bleiben die vorgenannten Massnahmen erfolglos, ist die polizeiliche Zustellung zu veranlassen (Kreisschreiben Nr. A3 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen vom 1. Januar 2011, KS 3). Zwingend einzuhalten ist diese Reihenfolge allerdings nicht.

5. Das Vorgehen des Betreibungsamtes betreffend Zustellung steht hier nicht in Frage. Es liegt - wie oben erörtert - im Ermessen des Amtes, auf eine Postzustellung zu verzichten und einen Angestellten des Amtes damit zu betrauen. Die Zustellung einer Betreibungsurkunde auf der Amtsstelle ist ohne weiteres zulässig (BGE 136 III 156 m.w.H.).

Sodann darf der Betriebene aufgefordert werden, den für ihn bestimmten Zahlungsbefehl auf dem Betreibungsamt abzuholen. Dabei handelt es sich allerdings lediglich um eine Mitteilung, dass die entsprechende Betreibungsurkunde für ihn bereit liegt. Der Schuldner ist indes nicht zur Abholung verpflichtet, weil es sich bei der Abholungseinladung um eine zur gesetzlichen Durchführung der Zwangsvollstreckung nicht vorgesehene Amtshandlung handelt (BGE 138 III 25 E 2.1). Dass sie einem Bedürfnis der Praxis entspricht, ändert daran nichts.

6. Ist der Schuldner aber nicht verpflichtet, der Abholungseinladung Folge zu leisten, kann deren Befolgung auch nicht mit den Mitteln des Verwaltungszwanges oder des Strafrechts durchgesetzt werden. Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) setzt voraus, dass der entsprechenden Verfügung eine verbindliche, erzwingbare Verhaltensanweisung (Gebot oder Verbot) zu Grunde liegt. Fehlt es daran, besteht keine Veranlassung, den staatlichen Institutionen die Durchsetzung der Anordnung mithilfe des Strafrechts zu erleichtern. Ebenso wenig kann in der Nichtbefolgung einer solchen (nicht verbindlichen) Anordnung ein Unrecht gesehen werden, das durch Art. 292 StGB abgegolten werden sollte (vgl. Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht BT II, § 53 N 2 ff).

7. Nach dem Gesagten darf der Schuldner zur Abholung eines Zahlungsbefehls aufgefordert werden. Unzulässig ist es aber, die Abholungsaufforderung mit einer Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB zu verbinden. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen.

An die Adresse des Schuldners sei allerdings gesagt, dass ihn dieser Ausgang des Verfahrens nicht vor der Zustellung des Zahlungsbefehls bewahrt. Nach Eingang eines Betreibungsbegehrens ist das Amt vielmehr zur Ausstellung und Zustellung des Zahlungsbefehles verpflichtet (Art. 69 ff SchKG). Namentlich kann nicht schon deshalb auf die Zustellung eines Zahlungsbefehles verzichtet werden, weil der Schuldner in Aussicht stellt, er werde der Betreibung mit Rechtsvorschlag begegnen.

8. Rechtsvorschlag wird der Schuldner nach Zustellung des Zahlungsbefehls erklären können, und zwar sogleich dem Ueberbringer oder innert zehn Tagen gegenüber dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Mit dem Rechtsvorschlag bringt der Schuldner die Betreibung zum Stillstand (Art. 78 SchKG) und zwingt den Gläubiger, den Rechtsweg zu beschreiten. In der Folge muss der Zivilrichter (und nicht das Betreibungsamt oder die Aufsichtsbehörde) das vom Gläubiger behauptete, vom Schuldner aber bestrittene Recht überprüfen, bevor die Betreibung weitergeführt werden kann. Weitere Erörterungen zur Begründetheit der Forderung erübrigen sich deshalb.

9. Da es sich bei der Abholungsaufforderung lediglich um eine (unverbindliche) Mitteilung handelt, braucht sie nicht aufgehoben zu werden. Hingegen ist festzustellen, dass die Abholungsaufforderung nicht mit der Androhung einer Ungehorsamsstrafe verbunden werden darf.

10. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtskosten noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a Abs. 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Die Aufsichtsbehörde entscheidet:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Es wird festgestellt, dass die Verbindung einer Abholungsaufforderung mit der Androhung einer Ungehorsamsstrafe unzulässig ist.

Im Uebrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Dieser Entscheid ist kostenlos und zu eröffnen:

  • der Beschwerdeführerin

  • dem Betreibungs- und Konkursamt Seeland

Bern, 23. November 2016

Im Namen der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen Der Präsident: Oberrichter Studiger

Der Gerichtsschreiber: Knüsel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005). Die Beschwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

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Schlagwörter

debt enforcementservice of processpickup invitationcriminal threatadministrative coercionsupervisory complaintpayment order

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a debt office may invite the debtor to collect a payment order at the office.

Extrahierter Entscheid

Yes. Such an invitation is permissible as a notice that the document is ready for pickup.

Extrahierte Begründung

Article 72 SchKG allows service by the office, an employee, or the post. Office pickup is a permissible way to effect service, even though the debtor is not obliged to comply with the invitation.

Kernrechtsfrage

Whether the pickup invitation may be coupled with a threat of punishment under Art. 292 StGB.

Extrahierter Entscheid

No. The pickup invitation is not an enforceable order and cannot be backed by criminal sanctions.

Extrahierte Begründung

Art. 292 StGB requires a binding and enforceable command or prohibition. Because the pickup invitation is only an informational notice and not a legally required act, threatening criminal punishment is impermissible.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint should lead to annulment of the pickup invitation.

Extrahierter Entscheid

No. The invitation itself need not be annulled because it is merely a non-binding notice.

Extrahierte Begründung

Only the unlawful criminal threat had to be addressed; the underlying invitation remained valid as a practical service measure.

Kernrechtsfrage

Court costs and party compensation in the supervisory complaint procedure.

Extrahierter Entscheid

None are awarded.

Extrahierte Begründung

Betreibungs- und konkursrechtliche complaint proceedings are free of charge and no party compensation is granted.

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