Legal aid in SchKG complaint proceedings requires objective necessity

ABS 2016 66Obergericht12.08.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern supervisory authority refused the debtor’s request for free legal aid in a SchKG complaint proceeding. It held that, although constitutional legal aid may extend to such proceedings, appointed counsel is only justified when objectively necessary. A simple challenge to the existential minimum calculation did not present sufficient factual or legal complexity to require a lawyer. The application was therefore denied without examining indigence or prospects of success.

Omnilex-Regeste

Art. 29 Abs. 3 BV; free legal counsel in SchKG complaint proceedings. In proceedings under Art. 17 ff. SchKG, counsel is appointed only cumulatively if the applicant is indigent, the matter is not hopeless, and legal representation is objectively necessary. Objective necessity exists where the facts or legal issues are unusually complex, the applicant lacks sufficient legal knowledge, or important interests are at stake. Given the informal nature of supervisory complaint proceedings and their cost- and compensation-free character, a strict standard applies; in particular, a simple calculation of the debtor’s existential minimum normally does not justify legal assistance (consid. 12 f.).

Gesamter Gesetzestext

ABS 16 66, publiziert im September 2016

Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern

vom 12. August 2016

Besetzung

Oberrichter Studiger (Präsident), Bähler und Geiser

Gerichtsschreiber Ruch

Verfahrensbeteiligte

X

vertreten durch Rechtsanwalt Z

Schuldner/Beschwerdeführer

und

Betreibungsamt Y

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege

Regeste:

Art. 29 Abs 3 BV

Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG

Redaktionelle Vorbemerkungen:

Der Schuldner setzte sich gegen eine Bedarfsrechnung zur Wehr. Er liess sich durch einen Anwalt vertreten und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. In der Beschwerde rügte er eine zu tiefe Veranlagung des Existenzminimums, namentlich indem er einen höheren Grundbetrag und Zuschläge für die Miete, Krankenkassenprämien sowie für Unterhaltsbeiträge verlangte.

Die Kammer verneinte die Notwendigkeit einer Verbeiständung.

Auszug aus den Erwägungen:

(...)

12. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat eine bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Diese verfassungsrechtliche Minimalgarantie gilt nicht nur im Straf- und Zivilprozess sowie im Verwaltungsbeschwerde- und Verwaltungsgerichtsverfahren (BGE 125 V 32, E. 4a), sondern auch in anderen staatlichen Verfahren, namentlich dem Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde (vgl. Cometta/Möckli: Basler Kommentar zum SchKG, N 29 ff. zu Art. 20a SchKG m.w.H.).

Im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Zufolge Kosten- und Entschädigungslosigkeit des Beschwerdeverfahrens verbleiben dem Beschwerdeführer und anderen Verfahrensparteien unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens nur, aber dafür ohne Überwälzungsmöglichkeit, die Kosten eines allfällig mandatierten eigenen Rechtsvertreters. Diesbezüglich ist eine amtliche Verbeiständung möglich, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen gegeben sind: Bedürftigkeit des Gesuchstellers, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie objektive Notwendigkeit der Rechtsvertretung (BGE 134 I 92, E.3.2.1; vgl. Cometta/Möckli, a.a.O., N 32 zu Art. 20a).

Objektiv notwendig ist die Rechtsverbeiständung, wenn der Sachverhalt oder die sich stellenden Rechtsfragen komplex oder die Rechtskenntnisse des Gesuchstellers unzureichend sind oder wenn bedeutende Interessen auf dem Spiel stehen (BGE 122 III 392, E. 3c; BGE 5P.346/2004 vom 8.11.2004, E. 2.2). Die Untersuchungsmaxime macht eine anwaltliche Vertretung nicht ohne weiteres unnötig (BGE 5A_692/2009 vom 05.01.2010, E. 3.1; BGE 130 I 180, E. 3.2), aber Natur und Besonderheit des im Übrigen weitgehend formlosen SchKG-Beschwerde-verfahrens rechtfertigen es, für die Notwendigkeit der Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt einen strengen Massstab anzulegen (BGE 122 I 8, E. 2c). So ist beispielsweise bei einer einfachen Existenzminimumsberechnung gemäss Art. 93 SchKG i.d.R. kein anwaltlicher Beistand nötig (vgl. Cometta/Möckli, a.a.O. N 33 ff. zu Art. 20a).

13. Vorliegend sind der Sachverhalt und die sich im Rahmen der Existenzminimumsberechnung stellenden Rechtsfragen nicht derart komplex, dass der Beschwerdeführer nicht selbständig hätte Beschwerde führen resp. Revision verlangen können. Die Beschwerde erschöpft sich in den Vorbringen, dem Beschwerdeführer sei aufgrund der nach dem Pfändungsvollzug erfolgten Heirat vom xx.yy.zzzz der Grundnotbedarf für Verheiratete und der volle Mietzins anzurechnen sowie seien in der Existenzminimumsberechnung die Krankenkassenprämien und die Unterhaltsbeiträge für den Sohn zu berücksichtigen. Dazu ist die Mitwirkung eines Rechtsbeistands entbehrlich.

Nachdem vorliegend die Voraussetzung der objektiven Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung zur Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege zu verneinen ist, ist das Gesuch ohne Prüfung der formellen und materiellen Voraussetzungen (Bedürftigkeit, Aussichtslosigkeit) abzuweisen.

(…)

Hinweis:

Der Entscheid ist rechtskräftig.

Schlagwörter

legal aidlegal representationdebt enforcementexistential minimumobjective necessitycomplaint proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the debtor was entitled to free legal counsel in the complaint proceedings under Art. 29 para. 3 BV.

Extrahierter Entscheid

The request had to be denied because the objective necessity of legal representation was not shown.

Extrahierte Begründung

SchKG complaint proceedings are cost- and compensation-free, but counsel is appointed only if the case is not hopeless, the applicant is indigent, and legal representation is objectively necessary. The court held that the facts and legal questions of a simple existential minimum calculation were not complex and could be handled without a lawyer.

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