Arrest of earned income remains permissible despite minimum-existence objections

ABS 2017 114Obergericht02.05.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The supervisory authority dismissed the debtor’s complaint against the arrest execution of his earned income. It held that the office’s review is limited to the lawful execution of the arrest order and that unseizability objections are admissible on complaint. However, remuneration for personal work remains attachable, whether from dependent or independent activity, and the office cannot usually determine the debtor’s full minimum existence at the surprise stage of arrest execution. Because the debtor ignored repeated requests to document his expenses, the office was allowed to execute the arrest on the basis of the available information. The proceedings were declared free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 92–94 SchKG; art. 274 f. SchKG; arrest of earned income and limited review of arrest execution: in complaint proceedings, the supervisory authority reviews only the lawful execution of the arrest order, not the arrest ground or the claim itself. Unseizability objections are admissible; however, remuneration for personal work is in principle subject to limited attachment and may be arrested irrespective of whether it stems from dependent or independent activity. At the surprise stage of arrest execution, the office usually lacks an overview of the debtor’s assets; therefore, the rules on determining the existential minimum can only be applied to a very limited extent (consid. 7). If the debtor fails to substantiate further living expenses, the office may execute the arrest on the basis of the available data and later adapt the attachable quota if necessary.

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichter Studiger (Präsident) und Hurni, Oberrichterin Grütter sowie Gerichtsschreiber Knüsel

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen

GegenstandArrestierung von Erwerbseinkommen

Regeste:

Arrestierung von Erwerbseinkommen: Die Bestimmungen der Art. 92 bis 94 SchKG über die beschränkte Pfändbarkeit finden beim Arrestvollzug grundsätzlich Anwendung. Allerdings fehlt den Aemtern im Zeitpunkt des (nicht angekündigten) Vollzuges der Ueberblick über die Vermögenslage des Schuldners. Die Vorschriften zur Ermittlung des Existenzminimums sind im Bewilligungsverfahren und im (ersten) Vollzugsverfahren deshalb praktisch kaum berücksichtigbar (E. 7).

Erwägungen:

1. A.________ (Schuldner) wird vom Kanton Bern (Gläubiger) für Steuerverlustscheinsforderungen belangt.

Für diese Verlustscheinsforderungen erwirkte der Gläubiger beim Regionalgericht Bern-Mittelland am 17. Februar 2017 einen Arrestbefehl gegen den Schuldner. Als Arrestgegenstand bezeichnet die richterliche Verfügung das Erwerbseinkommen des Arrestschuldners bei der B.________AG.

Gestützt auf diese richterliche Anordnung vollzog das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, den Arrest. Mit Schreiben vom 1. März 2017 zeigte das Amt der B.________AG die Verarrestierung des Lohnes an, verbunden mit der Aufforderung, monatlich denjenigen Betrag an das Betreibungsamt zu überweisen, welcher das vorläufige Existenzmininmum von Fr. 1'200.-- (Grundbetrag) übersteigt. Gleichentags wurde der Schuldner aufgefordert, Angaben zur Ermittlung der Lebenshaltungskosten zum machen. Der Schuldner reagierte nicht.

Am 7. März 2017 wurde die Arresturkunde versandt. Der Schuldner erhielt am 22. März 2017 ein weiteres Mal Gelegenheit, seine Bedarfspositionen zu belegen. Wiederum erfolgte keine Reaktion.

2. Mit Beschwerde vom 17. März 2017 gelangte A.________ hingegen an die Aufsichtsbehörde und beantragte sinngmäss die Aufhebung der Arresturkunde.

Er macht die Unpfändbarkeit des Erwerbseinkommens geltend, mit der Begründung, er sei zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes auf den Lohn angewiesen. Sodann vertritt er die Ansicht, zur B.________AG bestehe ein Mandats- aber kein Angestelltenverhältnis.

3. In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. April 2017 schloss das Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland auf Abweisung der Beschwerde. Das Amt führt aus, der Schuldner habe trotz mehrmaliger Aufforderung keine Belege zu seinen Lebenshaltungskosten eingereicht. Deshalb habe nur der Grundbetrag eingerechnet werden können.

Der Gläubiger beantragte am 6. April 2017 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 10. April 2017 wurde den Beteiligten das rechtliche Gehör gewährt. Es erfolgten keine Reaktionen.

4. Das Betreibungsamt ist ohne eigene materielle Kognition (also ohne Befugnis, den Arrestgrund, die Arrestforderung oder den Arrestgegenstand zu überprüfen) für den raschen Vollzug des Arrestbefehls besorgt (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2013, § 51 N 49).

Entsprechend ist die Beschwerde im Arrestverfahren auf die Ueberprüfung des gesetzmässigen Vollzuges des Arrestbefehls beschränkt; sie umfasst z.B. die Prüfung der Zuständigkeit des Amtes, der unrichtigen bzw. verspäteten Ausführung des Arrestbefehls, der Verarrestierung unpfändbarer Vermögenswerte oder die Prüfung, ob ein im Arrestbefehl nicht genannter Gegenstand resp. bedeutend mehr Vermögen arrestiert wurde, als zur Sicherung der Arrestforderung nötig wäre (Amonn/Walther, a.a.O.,§ 51 N 50 und 76; Stoffel, Basler Kommentar zum SchKG, N 22 ff zu Art. 274 SchKG; zur formellen Kognition des Betreibungsamtes: Reiser, ebenda, N 10 ff zu Art. 275 SchKG).

5. Mit der Unpfändbarkeitsrüge bringt der Schuldner einen zulässigen Beschwerdegrund vor. Dass diese Rüge auch im Pfändungsverfahren vorgetragen werden kann, ändert daran nichts.

Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

6. Es steht ausser Frage, dass das Betreibungsamt beim Vollzug des Arrestes namentlich die Vorschriften über die Unpfändbarkeit (Art. 92 SchKG) bzw. die beschränkte Pfändbarkeit (Art. 93 SchKG) zu beachten hat (Stoffel, a.a.O., N 18 zu Art. 274 SchKG).

Ob es sich bei den Einkünften um Entgelt aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit handelt, spielt indes keine Rolle. Sämtliches Entgelt für persönliche Arbeit ist (beschränkt) pfändbar und kann folglich mit Arrest belegt werden (Vonder Mühl, Basler Kommentar zum SchKG, N 5 und 52 zu Art. 93 SchKG). Das Vorbringen des Schuldners, er sei bei der B.________AG nicht angestellt, stösst deshalb ins Leere.

7. Im Uebrigen ist im Zeitpunkt des Arrestvollzugs meist (noch) nicht klar, inwieweit ein Schuldner für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes auf das fragliche Erwerbsguthaben angewiesen ist. Der Arrest ergeht überfallartig und soll dem Schuldner nicht im Voraus angekündigt werden. Die Aemter haben deshalb im Zeitpunkt des Vollzuges (noch) keinen Ueberblick über die Vermögenslage des Schuldners. Es ist daher in der Regel nur möglich, der Unpfändbarkeit, die in der Naturder Vermögenswerte liegt, Rechnung zu tragen. Die Vorschriften über die beschränkte Pfändbarkeit sind dagegen im Bewilligungsverfahren und im (ersten) Vollzugsverfahren praktisch kaum berücksichtigbar (Stoffel, a.a.O., N 46 zu Art. 271 SchKG).

Lohn- bzw. selbständiges Erwerbsguthaben gehören nicht zu den ihrer Natur nach unpfändbaren Vermögenswerten. Für das Amt bestand deshalb keine Veranlassung, auf den Arrestvollzug wegen allfälliger Unpfändbarkeit zu verzichten.

8. Nachdem das Amt dem Schuldner - vergeblich - die Möglichkeit eingeräumt hat, seine Bedarfspositionen zu belegen, ist auch nicht zu beanstanden, dass es den Arrest mit den nächst verfügbaren Angaben vollzog. Der Schuldner hat - anders gewendet - selbst zu verantworten, dass ausser dem Grundbetrag keine weiteren Positionen in seinem Bedarf berücksichtigt wurden.

Dem Schuldner steht es frei, dem Betreibungsamt die entsprechenden zusätzlichen Informationen zu seinen Bedarfspositionen zu liefen. Das Amt wird alsdann zu prüfen haben, ob und inwieweit die verarrestierbare Quote anzupassen ist. Gegebenenfalls kann die Lohnpfändung im Rahmen dieser Prüfung in eine Verdienstpfändung umgewandelt werden, sollte sich erweisen, dass der Schuldner tatsächlich selbständigerwerbend ist.

9. Nach dem Gesagten ist der Arrestvollzug nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

10. Das betreibungs- und konkursrechtliche Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Die Aufsichtsbehörde entscheidet:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dieser Entscheid ist kostenlos und zu eröffnen:

  • dem Beschwerdeführer

  • dem Gläubiger

  • dem Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland

Bern, 2. Mai 2017

Im Namen der Aufsichtsbehörde Der Präsident: Oberrichter Studiger

Der Gerichtsschreiber Knüsel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005). Die Beschwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

Der Entscheid ist rechtskräftig

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Schlagwörter

debt enforcementarrestearned incomeunseizabilityminimum existencewage attachmentself-employmentsupervisory complaintcost-free proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the arrest execution was admissible in view of the debtor’s unseizability objection.

Extrahierter Entscheid

The unseizability objection is a permissible complaint ground, so the complaint was admissible and timely.

Extrahierte Begründung

In arrest proceedings, review is limited to the lawful execution of the arrest order; objections that the seized assets are unseizable may be raised on complaint.

Kernrechtsfrage

Whether earned income can be arrested despite the debtor’s assertion that it is needed for livelihood and that no employment relationship exists.

Extrahierter Entscheid

Earned income, whether from dependent or independent work, is generally attachable and may be arrested; the debtor’s characterization of the relationship was irrelevant.

Extrahierte Begründung

All personal-work remuneration is subject to limited attachment. The office need not decide at the arrest stage whether the debtor is self-employed or employed.

Kernrechtsfrage

Whether the office had to determine the debtor’s minimum existence before executing the wage arrest.

Extrahierter Entscheid

No. At the surprise stage of arrest execution, the office usually lacks a full overview of the debtor’s assets and can only account for obvious unseizable assets.

Extrahierte Begründung

Rules on determining the existential minimum are practically difficult to apply in the authorization and first execution stage of an arrest.

Kernrechtsfrage

Whether the arrest execution had to be set aside because only the basic amount was initially considered after the debtor failed to provide documentation.

Extrahierter Entscheid

No. The debtor bore the responsibility for not substantiating additional living-cost items; the office may adapt the attachable amount later if new information is provided.

Extrahierte Begründung

After repeated unsuccessful requests for evidence, the office was entitled to execute the arrest using the information available at the time.

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