Late admission of civil claimant in abbreviated procedure

BK 2013 80Obergericht / Beschwerdekammer08.07.2013Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The criminal appeals chamber held that, in abbreviated proceedings, known injured persons who have not yet validly joined must be formally invited to assert civil claims within the 10-day period of Art. 359(2) CPC. It also held that a valid power of attorney may be requested ex officio, but if it is missing the authority must set a deadline and warn of the consequences; it may not simply assume withdrawal or lack of authority after some time. The prosecution’s order refusing the complainant’s participation as private claimant was therefore annulled, and the complainant was admitted with a new 10-day period to file civil claims.

Omnilex-Regeste

Art. 359 Abs. 2 StPO; abgekürztes Verfahren und Stellung der Privatklägerschaft; die Staatsanwaltschaft hat bekannte Geschädigte, welche sich noch nicht gültig als Zivilkläger konstituiert haben, förmlich zur Anmeldung ihrer Ansprüche innert 10 Tagen aufzufordern. Die Frist dient nicht nur der Bezifferung von Ansprüchen, sondern unter Umständen auch der erstmaligen Konstituierung als Privatkläger; andernfalls wird der Rechtsschutz faktisch verkürzt (E. 5). Art. 62 Abs. 1 StPO analog zu Art. 129 StPO; die fehlende Vollmacht begründet einen behebbaren Schwebezustand. Die Verfahrensleitung hat eine angemessene, erforderlichenfalls erstreckbare Frist zur Nachreichung anzusetzen und die Säumnisfolgen anzudrohen; ein blosses Zuwarten oder die spätere Annahme einer konkludenten Rücknahme verstösst gegen Treu und Glauben (E. 6).

Gesamter Gesetzestext

BK 2013 80

Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen

Oberrichter Stucki (Präsident i.V.), Oberrichter Trenkel, Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiberin Bohren

vom 8. Juli 2013

in der Strafsache gegen

A.

verteidigt durch Rechtsanwalt X.

Beschuldigter

B.

vertreten durch Rechtsanwalt Y.

Zivilklägerin/Beschwerdeführerin

wegen Betrugs / Ausschluss Privatklägerschaft

Regeste

Durch die 10-tägige Frist in Art. 359 Abs. 2 StPO verkürzt sich faktisch die Möglichkeit eines Geschädigten, sich im Verfahren als Privatkläger zu stellen. Die Staatsanwaltschaft muss bei Durchführung des abgekürzten Verfahrens – entgegen dem zu engen Wortlaut von Art. 359 Abs. 2 StPO – nicht nur die Privatkläger, sondern auch alle ihr bekannten Geschädigten förmlich auffordern, ihre Ansprüche innert Frist anzumelden (und allenfalls gleichzeitig Privatklage zu erheben). Ansonsten würde eine geschädigte Person, ohne davon zu wissen, ihrer Rechte beschnitten.

Das Vorhandensein einer gültigen Vollmacht ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 62 Abs. 1 StPO). Wird keine Vollmacht vorgelegt, so ist eine angemessene Frist zur Einreichung einer schriftlichen Vollmacht zu setzen, verbunden mit der Androhung, dass die vorgenommene Rechtshandlung ansonsten unbeachtet bleibt. Das Verhalten der Staatsanwaltschaft, ohne weitere Fristansetzung und nach Ablauf einer gewissen Zeit anzunehmen, der Anwalt habe seine Eingabe konkludent zurückgenommen oder sei gar nie bevollmächtigt gewesen, verstösst gegen Treu und Glauben.

Redaktionelle Vorbemerkungen

Die Beschwerdeführerin, damals noch vertreten durch Rechtsanwalt Z., teilte der Staatsanwaltschaft bereits im Januar 2012 mit, dass sie sich am Verfahren als Zivilklägerin beteiligen wolle. Die Staatsanwaltschaft verlangte von ihr eine schriftliche Vertretungsvollmacht, welche nie eingereicht wurde. Rund ein Jahr später wollte sich der neue Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Y., telefonisch nach dem Stand des Verfahrens erkundigen. Ihm wurde die Auskunft verweigert. Drei Wochen später reichte der Vertreter eine Vollmacht ein. In der Zwischenzeit genehmigte die Staatsanwaltschaft das abgekürzte Verfahren, lud die Beschwerdeführerin aber nicht förmlich dazu ein, ihre Zivilansprüche anzumelden. Nach Eingang der Vollmacht verfügte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerdeführerin werde im abgekürzten Verfahren nicht als Privatklägerin zugelassen, weil ihre Konstituierung zu spät erfolgt sei.

Auszug aus den Erwägungen:

[...]

5. Gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO kann eine geschädigte Person gegenüber einer Straf-behörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens die Erklärung abgeben, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen. Die Bezifferung und Begründung der Zivilklage hat spätestens im Parteivortrag zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Dem entgegengesetzt regelt Art. 359 Abs. 2 StPO, dass die Privatklägerschaft innert 10 Tagen ab Einleitung des abgekürzten Verfahrens ihre Zivilansprüche und die Forderung auf Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren anmelden muss. Art. 359 StPO geht Art. 118 und 123 StPO als lex specialis vor, ansonsten die Bestimmung ihres Inhalts entleert würde: Bereits zu Beginn des abgekürzten Verfahrens soll verbindlich und endgültig geklärt werden, ob und inwieweit die Privatklägerschaft Zivilansprüche gegen den Beschuldigten erhebt. Dies bildet denn auch Bestandteil der Anklageschrift (Art. 360 Abs. 1 lit. f StPO). Dadurch wird indessen die Möglichkeit eines Geschädigten, sich im Verfahren als Privatkläger zu konstituieren und seine Zivilansprüche anzumelden, faktisch verkürzt. Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft – entgegen dem zu engen Wortlaut von Art. 359 Abs. 2 StPO – die ihr bekannten Geschädigten, die sich bis dato noch nicht (gültig) als Zivilkläger konstituiert haben, in aller Form auffordern muss, ihre Ansprüche innert 10 Tagen anzumelden (und damit allenfalls gleichzeitig Privatklage zu erklären). Ansonsten würde eine geschädigte Person, ohne davon zu wissen, ihrer Rechte beschnitten. Mit anderen Worten gilt die 10-tägige Frist von Art. 359 Abs. 2 StPO unter Umständen nicht nur, um die Forderungen anzumelden, sondern auch, um sich überhaupt als Privatkläger zu konstituieren (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 359 N 3; Schwarzenegger, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 359 N 4; Bommer, Kurzer Prozess mit dem abgekürzten Verfahren?, in: Schweizerische Strafprozessordnung und Schweizerische Jugendstrafprozessordnung, Schriften der Stiftung für die Weiterbildung schweizerischer Richterinnen und Richter SWR/Band 12, Bern 2010, S. 149 ff., 152, Fussnote 5).

Der Staatsanwaltschaft war unbestritten bekannt, dass die Beschwerdeführerin als Zivilklägerin am Verfahren teilnehmen wollte. Wenn sie also die Ansicht vertritt, die Beschwerdeführerin habe sich wegen fehlender Vollmacht von Rechtsanwalt Z. nicht rechtsgültig als Privatklägerin konstituieren können, so hätte sie ihr spätestens mit Einleitung des abgekürzten Verfahrens Gelegenheit dazu bieten sollen, sich (erneut) zu dieser Frage zu äussern. Dieses Vorgehen hätte sich umso mehr aufgedrängt, als aufgrund des Telefongesprächs mit Rechtsanwalt Y. vom 30. Januar 2013 (also noch vor Genehmigung des abgekürzten Verfahrens) klar wurde, dass dieser bzw. die Beschwerdeführerin nichts von der fehlenden Vollmacht und der daraus abgeleiteten Ungültigkeit der Konstituierung gewusst hatten. Die Staatsanwaltschaft hätte folglich eine Klarstellung der Situation anstreben und in der Verfügung vom 4. Februar 2013 die Beschwerdeführerin im Dispositiv auffordern sollen, innert 10 Tagen ihre Zivilansprüche anzumelden. Ein Verzicht auf Zivilklage im Strafverfahren hätte die Staatsanwaltschaft nach Treu und Glauben erst annehmen dürfen, wenn die Beschwerdeführerin innert dieser Frist nicht reagiert hätte. Eine blosse Mitteilung dieser Verfügung unter Hinweis auf den Gesetzestext – zumal noch mit dem Satz, dass die Verfügung nicht anwendbar sei – genügt den Anforderungen nicht.

[…]

6. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Staatsanwaltschaft befugt, aus Beweisgründen von einem Anwalt eine schriftliche Vertretungsvollmacht zu verlangen. Dies ergibt sich aus Art. 129 StPO, welcher analog für die Vertretung eines Privatklägers heranzuziehen ist. Das Vorhandensein einer gültigen Vollmacht ist Prozessvoraussetzung und als solche von Amtes wegen zu prüfen (Art. 62 Abs. 1 StPO). Wird die Vollmacht nicht von sich aus durch den Vertreter vorgelegt und ist die Berechtigung des Vertreters zweifelhaft, so ist ihm eine angemessene, verlängerbare Frist zur Einreichung einer schriftlichen Vollmacht zu setzen. Dies kann (allenfalls bei einer zweiten Fristansetzung) verbunden werden mit der Androhung, dass seine Rechtshandlung ansonsten unbeachtet bleibt (im Zivilprozess vgl. Tenchio, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 68 N 16; Sterchi, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, Art. 68 N 13 ff.). Wird eine Prozesshandlung ohne gültige Vollmacht vorgenommen, ist sie nicht ohne Weiteres nichtig. Vielmehr entsteht dadurch ein Schwebezustand. Wenn die Verfahrensleitung einfach zuwartet oder eine Vollmacht verlangt, ohne Frist anzusetzen, so bleibt unklar, ob die erfolgte Eingabe rechtliche Wirkung entfaltet oder nicht.

Es wäre folglich die Aufgabe der zuständigen Staatsanwältin gewesen, bei Rechtsanwalt Z. unter Fristansetzung und gegebenenfalls unter Androhung der Unterlassungsfolgen eine schriftliche Vollmacht nachzufordern. Erst dadurch hätte der Schwebezustand beendet werden können. Im Schreiben vom 17. Januar 2012 an Rechtsanwalt Z. hält die Staatsanwaltschaft indes nur fest, dass sie darum bitte, das offizielle Formular innerhalb von 10 Tagen zurückzusenden. Damit hat sie gegenüber der Beschwerdeführerin mit keinem Wort erwähnt, dass sie an ihrer Konstituierung als Zivilklägerin zweifle. Das Verhalten der Kantonalen Staatsanwaltschaft, ohne weitere Fristansetzung und nach Ablauf einer gewissen Zeit anzunehmen, der Anwalt habe seine Eingabe konkludent zurückgenommen oder sei gar nie bevollmächtigt gewesen, verstösst somit gegen Treu und Glauben.

Die indirekt angesetzte Frist zur Einreichung des Privatklage-Formulars kann dabei nicht als Frist zur Einreichung der Vollmacht verstanden werden. Ohnehin hätte sich die Beschwerdeführerin auch ohne dieses Formular rechtsgültig als Zivilklägerin konstituieren können.

7. Nach dem Gesagten erweist sich die Verfügung vom 5. März 2013, mit der die Beschwerdeführerin als Privatklägerin im abgekürzten Verfahren nicht zugelassen wurde, als unrechtmässig. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Beschwerdeführerin ist als Zivilklägerin zuzulassen. Die Kantonale Staatsanwaltschaft hat der Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Y., eine 10-tägige Frist zur Anmeldung ihrer Zivilansprüche im Sinne von Art. 359 Abs. 2 StPO anzusetzen.

[…]

1

Schlagwörter

abbreviated procedureprivate claimantcivil claimspower of attorneygood faithinjured partyprocedural deadline

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the injured party had to be formally invited to assert civil claims within the 10-day period of Art. 359(2) CPC.

Extrahierter Entscheid

Yes. Known injured persons who have not validly joined must be formally invited to file their claims within 10 days, otherwise their rights are unlawfully curtailed.

Extrahierte Begründung

Art. 359 CPC is lex specialis and, to be effective, requires the prosecution to notify known injured persons in due form; otherwise they may lose the practical possibility to join the proceedings.

Kernrechtsfrage

Whether the prosecution could reject the civil claimant for lack of a written power of attorney without setting a deadline.

Extrahierter Entscheid

No. A valid power of attorney is examined ex officio, but if missing, a reasonable deadline must be set with a warning of inadmissibility; merely waiting and assuming withdrawal violates good faith.

Extrahierte Begründung

The authority had to request clarification and set a deadline; the claimant and counsel were not informed in a way that would justify treating the filing as withdrawn or unauthorized.

Kernrechtsfrage

Whether the refusal decision admitting the claimant as civil party was lawful.

Extrahierter Entscheid

No. The refusal was unlawful and had to be set aside; the claimant must be admitted as civil claimant and given a 10-day period to file civil claims.

Extrahierte Begründung

Because the prosecution failed to act in accordance with Art. 359 CPC and good faith, the challenged order could not stand.

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