Non-prosecution permissible in clear URG/UWG cases

BK 2014 141Obergericht / Beschwerdekammer13.10.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The complainant challenged the Regional Prosecutor's non-prosecution order in a case concerning alleged copyright and unfair competition offences. The criminal complaint chamber held that Art. 310(1)(a) StPO does not require a case to be entirely free from interpretive issues before non-prosecution is possible. Because URG and UWG offences partly depend on civil-law concepts, prosecutors may still decline to open proceedings in sufficiently clear cases outside the punishable core. The complaint was therefore rejected and the non-prosecution order confirmed.

Omnilex-Regeste

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO; Begriff der Eindeutigkeit bei URG- und UWG-Straftatbeständen: Der Begriff ist im Lichte der strafrechtlich problematischen Rückgriffe auf zivilrechtliche Definitionen auszulegen. Nichtanhandnahme bleibt zulässig, wenn der Sachverhalt hinreichend klar ausserhalb des strafbaren Bereichs liegt, auch wenn die zivilrechtlichen Tatbestandsmerkmale Auslegungsspielraum belassen. Die Strafverfolgungsbehörden dürfen solche Fälle auf dem Weg der Nichtanhandnahme erledigen; andernfalls würde die Nichtanhandnahme bei URG- und UWG-Delikten faktisch ausgeschlossen (vgl. consid. ...).

Gesamter Gesetzestext

BK 2014 141

Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen

Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki

Gerichtsschreiber Kind

vom 13. Oktober 2014

in der Strafsache gegen

A.

Beschuldigte

B. GmbH, handelnd durch C.

vertreten durch Rechtsanwalt X.

Strafklägerin/Beschwerdeführerin

wegen Widerhandlung gegen das Urheberrecht sowie unlauterer Wettbewerb / Nichtanhandnahme

Regeste

Die angezeigten URG- und UWG-Tatbestände greifen zur Beurteilung der Strafbarkeit letztlich auf zivilrechtliche Definitionen zurück, was problematisch ist. „Eindeutig“ im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ist mit Rücksicht darauf zu interpretieren. Den Strafverfolgungsbehörden muss es möglich sein, ausreichend klare Einzelfälle, die ausserhalb des strafbewehrten Bereichs des URG und des UWG anzusiedeln sind, auf dem Weg der Nichtanhandnahme zu erledigen, auch wenn die zivilrechtlichen Bestimmungen Raum zur Auslegung bieten.

Redaktionelle Vorbemerkungen

Die Beschwerdeführerin reichte gegen die Beschuldigte Anzeige wegen unlauterem Wettbewerb sowie Widerhandlungen gegen das Urheberrecht ein. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland verfügte die Nichtanhandnahme des Verfahrens. Dagegen erhob die Strafklägerin Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Bern.

Auszug aus den Erwägungen:

[...]

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Staatsanwaltschaft habe den Anwendungsbereich von Art. 310 StPO verkannt. Nur in eindeutigen Fällen dürfe sie ein Verfahren nicht an die Hand nehmen. Dem kann entsprechend den vorstehenden Ausführungen nicht gefolgt werden.

„Eindeutig“ im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ist vor dem Hintergrund der problematischen Aspekte der UWG-Straftatbestände zu verstehen. Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach UWG wird auf zivilrechtliche Definitionen zurückgegriffen, was im Hinblick auf das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot (Art. 1 StGB) problembehaftet ist (vgl. Killias/Gilliéron, in: Basler Kommentar UWG, Vorbemerkungen zu Art. 23-27 N 2 mit weiteren Hinweisen). Es muss den Strafverfolgungsbehörden möglich bleiben, ausreichend klare Fälle auf dem Weg der Nichtanhandnahme zu erledigen, auch wenn die zivilrechtlichen Bestimmungen – wie hier im Bereich des UWG die Frage der wirtschaftlichen Beeinträchtigung bei der Aktivlegitimation – Raum zur Auslegung bieten. Analoges lässt sich auch für die angezeigten URG-Delikte sagen. Die Definition, was im Sinne von Art. 2 URG ausreichend individualisiert und damit Werkcharakter zukommt, ist auslegungsbedürftig, wobei ein Ermessensspielraum besteht, insbesondere wie hier bei der Beurteilung, ob sich eine Website gesamthaft betrachtet vom allgemein Üblichen abhebt. Eine Nichtanhandnahme des Verfahrens gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO wäre dann de facto ausgeschlossen. Ebenso wenig wäre eine Einstellung möglich. Es kann jedoch nicht sein, dass deswegen „eindeutig“ nicht erfüllte Straftatbestände (mutatis mutandis angewendet auf Tatbestände mit zivilrechtlichem Auslegungsspielraum) immer von einem Richter zu beurteilen wären. Dass die Staatsanwaltschaft die Anzeige der Beschwerdeführerin auf dem Wege der Nichtanhandnahme erledigte, ist deshalb in diesem konkreten Fall nicht zu beanstanden.

[...]

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Schlagwörter

non-prosecutioncopyrightunfair competitionclarityprosecutorial discretioncivil-law concepts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the prosecutor could decline to open proceedings under Art. 310(1)(a) StPO in allegedly unclear URG/UWG cases.

Extrahierter Entscheid

Yes. Even where URG/UWG concepts require civil-law interpretation, proceedings may be refused if the alleged offences are clearly not fulfilled.

Extrahierte Begründung

The term 'clearly' must be read in light of the problematic reliance of URG/UWG offences on civil-law definitions. Prosecutors must still be able to dispose of sufficiently clear cases by non-prosecution; otherwise non-prosecution would be practically excluded for such offences.

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