Prosecution must appeal detention release decision within three hours

BK 2014 197Obergericht / Beschwerdekammer03.06.2014Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Criminal Appeals Chamber held that a prosecution complaint against an order refusing to extend pre-trial detention must be filed within three hours of the prosecutor's knowledge of the release decision. In this case, the prosecutor learned of the faxed decision during the ongoing interview of the private complainant, and the complaint reached the court at 16:50, after the latest possible deadline. The prosecution's right to complain was therefore forfeited, regardless of criticism of the lower court's handling. The appeal was not admitted.

Omnilex-Regeste

Art. 226 Abs. 5 StPO, Art. 388 StPO; prosecution appeal against refusal of detention extension and immediate release of the accused: the prosecution must announce and file the complaint without delay, at the latest within three hours of knowledge of the release decision. The relevant starting point is knowledge of the decision, not the later time of actual filing or strategic postponement of the announcement. Otherwise the prosecution could unilaterally prolong the deadline. In light of the accused's right to immediate release and Art. 10 Abs. 2 BV, strict enforcement of this time limit is justified (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

BK 2014 197

Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen

Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki

Gerichtsschreiberin Kurt

vom 3. Juni 2014

in der Strafsache gegen

A.

amtlich vertreten durch Rechtsanwalt X.

Beschuldigter

Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland

Beschwerdeführerin

wegen mehrfacher Vergewaltigung, evtl. mehrfacher Schändung, evtl. mehrfacher sexueller Nötigungen etc. / Verlängerung der Untersuchungshaft

Regeste

Die Staatsanwaltschaft muss innert drei Stunden seit Kenntnisnahme des abschlägigen Haftentscheids eine Beschwerde einreichen. Andernfalls ist ihr Beschwerderecht verwirkt.

Redaktionelle Vorbemerkungen

Mit Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 28. Mai 2014 wurde das Haftverlängerungsgesuch der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland im schriftlichen Verfahren abgewiesen und der Beschuldigte zuhanden des Migrationsdienstes des Kantons Bern aus der Untersuchungshaft entlassen. Dagegen kündigte die Staatsanwaltschaft um 14.10 Uhr Beschwerde an und überbrachte diese um 16.50 Uhr dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Beschwerde, über den Beschuldigten sei im Sinne des Haftverlängerungsantrages vom 23. Mai 2014 die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr für drei Monate anzuordnen, eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und bis zum Entscheid über diese Beschwerde sei vorab die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen. Mit Verfügung vom 28. Mai 2014 wies die Verfahrensleiterin das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. Anordnung der provisorischen Fortdauer der Untersuchungshaft ab und entliess den Beschuldigten unverzüglich aus der Untersuchungshaft.

Auszug aus den Erwägungen:

[...]

2. Vor dem Hintergrund des Anspruchs des Beschuldigten auf unverzügliche Freilassung gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO muss die Staatsanwaltschaft ihre Beschwerde vor dem Zwangsmassnahmengericht unmittelbar nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheids ankündigen und im Anschluss daran schriftlich einreichen. In der Beschwerde sind auch die notwendigen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen zu beantragen (Art. 388 StPO). Um dem Erfordernis der unverzüglichen Beschwerdeerhebung im Anschluss an die Ankündigung nachzukommen, muss die Staatsanwaltschaft spätestens drei Stunden nach der Ankündigung beim Zwangsmassnahmengericht eine (wenigstens kurz) begründete Beschwerdeschrift einreichen und darin die Aufrechterhaltung der Haft beantragen. Diesfalls ist das Zwangsmassnahmengericht gehalten, den Beschuldigten weiter in Haft zu belassen und die Beschwerde mit dem Dossier und seiner allfälligen Stellungnahme verzugslos der Beschwerdeinstanz zu übermitteln (BGE 138 IV 92 E. 3.3). Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit einer telefonischen Mitteilung des Haftentscheids an die Staatsanwaltschaft festgehalten, dass die Staatsanwaltschaft auch bei einem solchen Vorgehen spätestens drei Stunden nach der (mündlichen) Eröffnung des Entscheids gegenüber der beschuldigten Person beim Zwangsmassnahmengericht eine (wenigstens kurz) begründete Beschwerdeschrift einreichen und darin die Aufrechterhaltung der Haft beantragen muss (BGE 138 IV 148 E. 3.3).

3. Der Haftentscheid wurde Staatsanwalt B gleichentags um 13.07 Uhr mittels Fax eröffnet. Staatsanwalt B führt in seiner Beschwerde aus, er sei zur Zeit der Eröffnung noch mit der Einvernahme der Privatklägerin (Opfer) im Verfahren gegen den Beschuldigten beschäftigt gewesen. Vom Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts habe er erst nach Beendigung dieser Einvernahme (13.56 Uhr) Kenntnis genommen. Die Ankündigung der Beschwerde sei somit unverzüglich erfolgt. Dem Zwangsmassnahmengericht sei mitgeteilt worden, dass am 28. Mai 2014 die erwähnte Einvernahme stattfinden werde und dem Zwangsmassnahmengericht das Ergebnis dieser Einvernahme augenblicklich mitgeteilt werde. Am 27. Mai 2014 habe der Zwangsmassnahmenrichter ihm telefonisch in Aussicht gestellt, dass eine Haftentlassung des Beschuldigten mangels genügenden Tatverdachts nicht auszuschliessen sei. Er habe ihm hierauf mitgeteilt, dass die Einvernahme wohl bis in den Mittag hinein gehen werde. Dem Zwangsmassnahmenrichter sei versprochen worden, dass das Zwangsmassnahmengericht unmittelbar nach Beendigung der Ein­vernahme das entsprechende Protokoll erhalte, so dass die Ergebnisse dieser Ein­vernahme in den Entscheid miteinfliessen könnten. Das Einvernahmeprotokoll sei dem Zwangsmassnahmengericht mit einem Begleitschreiben, in welchem am Haftver­längerungsantrag festgehalten worden sei, nach der Einvernahme überbracht worden. Es könne somit festgestellt werden, dass das Zwangsmassnahmengericht während noch laufender und bis zum 30. Mai 2014 gutzuheissender Haftdauer – ohne irgendwelche zeitliche Dringlichkeiten – einen Haftentlassungsentscheid getroffen habe und dieser Entscheid getroffen worden sei, ohne die Ergebnisse der Einvernahme abzuwarten.

Selbst wenn dies nicht in Abrede gestellt werden sollte, stehen die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Eröffnung des Haftentscheids im Widerspruch zu den Angaben des Staatsanwaltes in seinem von ihm ebenfalls erwähnten Schreiben vom 28. Mai 2014 an das Zwangsmassnahmengericht, welches diesem um 14.35 Uhr zugegangen ist. Der Staatsanwalt führt darin aus, die Einvernahme sei um 13.25 Uhr beendet gewesen. Zudem gibt er an, er habe während der Einvernahme Kenntnis vom Haftentscheid erhalten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hätte der Staatsanwalt damit die Einvernahme unterbrechen müssen, um die Beschwerde un­verzüglich ankündigen zu können. Massgebend für die Frist von drei Stunden ist nicht die effektiv erfolgte Ankündigung der Beschwerde, sondern der Zeitpunkt der Kennt­nisnahme, da damit die unverzügliche Ankündigung verbunden ist. Dies zeigt das Beispiel in BGE 138 IV 148 E. 3.3, wo die Staatsanwaltschaft während der telefonischen Mitteilung die Beschwerde ankündigen musste bzw. die Frist ab Telefonanruf zu laufen begonnen hat. Andernfalls würde es die Staatsanwaltschaft in der Hand haben, mit dem Zuwarten der Ankündigung die dreistündige Beschwerdefrist zu verlängern. Der genaue Zeitpunkt der Mitteilung während der Einvernahme ist nicht aktenkundig. Ausgehend vom Eintreffen des Faxes mit dem Haftentscheid um 13.07 Uhr, musste der Staatsanwalt aber kurz darauf informiert gewesen sein. Wenn er zudem angab, die Einvernahme sei um 13.25 Uhr beendet gewesen, hätte die Beschwerde spätestens um 16.30 Uhr beim Zwangsmassnahmengericht eingehen müssen. Mit Eingang um 16.50 Uhr hat der Staatsanwalt – unabhängig vom beanstandeten Vorgehen des Zwangsmassnahmengerichts – sein Beschwerderecht verwirkt. Diese Formstrenge ist in Anbetracht des Rechts auf unverzügliche Freilassung gestützt auf Art. 226 Abs. 5 sowie Art. 10 Abs. 2 BV angezeigt. Das Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft war gewährleistet und weitere Einschränkungen des Grundrechts der persönlichen Freiheit nicht gerechtfertigt.

Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

[...]

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Schlagwörter

pre-trial detentionappeal deadlineimmediate releaseforfeiturecriminal procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the prosecution's complaint against the detention release decision was filed in time.

Extrahierter Entscheid

The complaint right was forfeited because the written complaint reached the court only after the three-hour limit from knowledge of the decision.

Extrahierte Begründung

To protect the accused's right to immediate release, the prosecution must announce and file its complaint without delay; the decisive moment is knowledge of the release decision, not the later moment chosen for filing. Allowing otherwise would let the prosecution extend the deadline by delaying announcement.

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