No standing to appeal non-removal of police interrogation record

BK 2014 263Obergericht / Beschwerdekammer06.11.2014Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The accused appealed the refusal to remove from the criminal file the police interrogation protocol of 17 July 2014. The chamber held that, although challenges to the non-removal of unusable evidence are generally admissible, the appellant must show a current legally protected interest. Because he later confirmed the statements in the presence of counsel and did not demonstrate any concrete prejudice or contradiction affecting the merits, he lacked standing. The court therefore declined to enter into the appeal, leaving open the possibility of renewing the request before the trial court.

Omnilex-Regeste

Art. 141 Abs. 5, Art. 382 Abs. 1, Art. 389 Abs. 1 and Art. 396 Abs. 1 StPO; appeal against refusal to remove allegedly unusable evidence from the file; such complaints are in principle admissible, but removal from the file is ordered only with clear facts and law. The accused must still demonstrate an actual, legally protected and current interest in removal. If no concrete prejudice is shown, especially where the challenged statement was later confirmed and no relevant contradiction is apparent, the appellate court will not enter into the complaint; the final evidentiary exclusion remains reserved to the trial court.

Gesamter Gesetzestext

BK 2014 263

Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen

Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki

Gerichtsschreiberin Kurt

vom 6. November 2014

in der Strafsache

A.

verteidigt durch Rechtsanwalt X.

Beschuldigter/Beschwerdeführer

wegen sexuellen Handlungen mit Kindern / Aus-den-Akten-Weisen des polizeilichen Einvernahmeprotokolls vom 17. Juli 2014

Regeste

Aus verfahrensökonomischen Gründen, sowie aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeentscheid in aller Regel auf den Beweisen beruht, die im Vorverfahren bereits erhoben worden sind (vgl. Art. 389 Abs. 1 StPO), legt sich die Beschwerdekammer bei der Beurteilung von Beschwerden gegen die (Nicht)Entfernung von angeblich unverwertbaren Beweisen eine gewisse Zurückhaltung auf. Eine Entfernung von Beweismitteln aus den Akten erfolgt nur bei liquider Sach- und klarer Rechtslage. Zudem wird ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Entfernung solcher Beweismittel nicht generell bejaht.

Redaktionelle Vorbemerkungen

Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 17. Juli 2014 wünschte der Beschwerdeführer nach Belehrung über seine Rechte seinen Anwalt zu kontaktieren. Diesem Anliegen wurde stattgegeben. Danach machte der Beschwerdeführer Aussagen. Am 25. Juli 2014 erhob der Anwalt namens des Beschuldigten Beschwerde gegen Verfahrenshandlungen der Kantonspolizei Bern anlässlich der Einvernahme vom 17. Juli 2014. Beantragt wurde – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – dass das Protokoll vom 17. Juli 2014 aus den Akten zu weisen und der Vernichtung zuzuführen sei.

Auszug aus den Erwägungen:

[…]

2.

[…]

Nach konstanter Praxis (Beschlüsse der Beschwerdekammer BK 13 388 vom 31. März 2014 E. 2, BK 13 362 vom 6. Februar 2014 E. 2 und BK 13 179 vom 4. September 2013 E. 2) sind Beschwerden gegen die Nichtentfernung unverwertbarer Beweise aus den Strafakten zulässig. Denn die beschuldigte Person hat in jedem Verfahrensstadium ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass unverwertbare Beweise im Strafverfahren nicht gegen sie verwendet werden. Mit der Entfernung von unverwertbaren Beweismitteln aus den Akten soll nach der Intention des Gesetzgebers sichergestellt werden, dass diese die Entscheidfindung des Gerichts nicht beeinflussen können. Der Gesetzgeber hat sich deshalb in Art. 141 Abs. 5 StPO bewusst dafür entschieden, dass die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise aus den Strafakten zu entfernen und unter separatem Verschluss zu halten sind (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., S. 1184, wonach beim Belassen in den Akten verbunden mit der Pflicht zur Nichtbeachtung die Gefahr bestehe, dass die unverwertbaren Beweise die Entscheidfindung dennoch beeinflussen könnten). Daraus folgt, dass die beschuldigte Person ein rechtlich geschütztes Interesse daran hat, dass unverwertbare Beweise bereits frühzeitig aus den Akten entfernt werden. Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Verweigerung der Entfernung von Beweismitteln aus den Akten wird aus diesen Gründen denn auch in der Lehre bejaht (vgl. Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 100; Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 141 N 10a; Gless, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 141 N 118). Aus verfahrensökonomischen Gründen, sowie aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeentscheid in aller Regel auf den Beweisen beruht, die im Vorverfahren bereits erhoben worden sind (vgl. Art. 389 Abs. 1 StPO), legt sich die Beschwerdekammer bei der Beurteilung von Beschwerden gegen die die (Nicht)Entfernung von angeblich unverwertbaren Beweisen allerdings eine gewisse Zurückhaltung auf. Eine Entfernung von Beweismitteln aus den Akten erfolgt nur bei liquider Sach- und klarer Rechtslage. Diese Praxis ist auch deshalb angezeigt, weil der endgültige Entscheid über ein Beweisverwertungsverbot in jedem Fall dem Sachgericht vorbehalten bleibt (vgl. Art. 141 Abs. 5 StPO).

Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei ein Rechtsmittel ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, wenn sie durch den Entscheid beschwert ist. Daran fehlt es u.a. dann, wenn der Beschwerdeführer mit dem Rechtsmittel keinen für sich günstigeren Entscheid erwirken kann (Guidon, a.a.O., N 232 mit Hinweisen). Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss überdies im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung von Rechtsfragen steht die Beschwerde (abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmefällen) nicht zur Verfügung (Guidon, a.a.O., N 244 mit Hinweisen). Die Beschwerdelegitimation ist Prozessvoraussetzung. Fehlt sie, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Auch wenn die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen sind, ergibt sich aus der Pflicht zur Begründung der Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) auch eine Verpflichtung des Beschwerdeführers, den Nachweis für seien Beschwerdelegitimation zu erbringen (vgl. dazu Guidon, a.a.O., N 216 und N 391 mit Hinweisen).

Anlässlich der Befragung vom 17. Juli 2014 durch die Polizei hat der Beschwerdeführer Aussagen gemacht, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe indes bestritten. Anlässlich der Hafteröffnung vom 18. Juli 2014 hat er dann in Anwesenheit seines Verteidigers die am 17. Juli 2014 bei der Polizei gemachten Aussagen ausdrücklich bestätigt und die Tatvorwürfe erneut zurückgewiesen. Dass die Aussagen vom 17. und diejenigen vom 18. Juli 2014 widersprüchlich wären und sich diese Widersprüche bei der Beweiswürdigung zu Lasten des Beschwerdeführers auswirken müssten, ist weder manifest noch behauptet. Der Beschwerdeführer legt nicht ansatzweise dar, inwiefern er ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Entfernung des Protokolls vom 17. Juli 2014 aus den Akten hat. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer bleibt es aber unbenommen, seinen Antrag auf Entfernung aus den Akten gegebenenfalls vor dem Sachgericht zu wiederholen.

[…]

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Schlagwörter

evidence admissibilityremoval from filelegal intereststandingcriminal procedurepolice interviewappeal admissibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against refusal to remove the police interrogation record from the criminal file was admissible.

Extrahierter Entscheid

The appellant failed to show an current legally protected interest in having the record removed; the appeal was therefore not admissible.

Extrahierte Begründung

Although an accused may generally challenge non-removal of unusable evidence, the chamber applies restraint and removes material only where the facts and law are clear. Here, the later confirmation of the statements meant no manifest contradiction or concrete disadvantage was shown, so no current interest existed.

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