Confiscation of cash as presumed drug proceeds

BK 2016 226Obergericht / Beschwerdekammer12.07.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The accused appealed against the Regional Public Prosecutor's order confiscating CHF 830 seized upon his arrest in a narcotics and weapons investigation. He claimed part of the money belonged to his roommate and that the rest was meant for rent, insurance, electricity, and a private debt. The court held the complaint admissible but found the seizure justified: the accused had no apparent lawful income, his explanation was implausible, and the money was sufficiently likely to be drug proceeds subject to forfeiture. The appeal was dismissed and CHF 600 in costs were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO; seizure of assets presumed to be forfeitable proceeds: at the investigation stage, the forfeiture ground need only be made plausible. The prosecuting authority may order seizure if, on a prima facie assessment, the assets appear to originate from an offence and are likely to be confiscated under Art. 70 StGB. The accused's asserted financial needs or intended use of the funds are irrelevant to the confiscation-seizure assessment. Standing under Art. 382 Abs. 1 StPO and the ten-day complaint period under Art. 396 Abs. 1 StPO apply to challenge such orders.

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki

Gerichtsschreiberin Bohren

VerfahrensbeteiligteA.________

a.v.d. Rechtsanwältin B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

GegenstandBeschlagnahme

Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Waffengesetz

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 25. Mai 2016 (O 16 4626)

Erwägungen:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) eine Untersuchung wegen Vergehen bzw. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), begangen durch Verkauf einer unbekannten Menge Marihuana, durch Besitz von ca. 37 Gramm Kokain und Verkauf einer unbestimmten Menge Kokain sowie wegen Vergehen gegen das Waffengesetz (Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition [WG; SR 514.54]). Am 10. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer festgenommen. Unter den bei ihm sichergestellten Effekten befand sich Bargeld im Betrag von CHF 830.00 (8 x CHF 100.00, 1 x CHF 20.00, 1 x CHF 10.00). Am 25. Mai 2016 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft dieses Bargeld. Dagegen erhob der Beschuldigte am 2. Juni 2016 Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Übergabe eines Teils des beschlagnahmten Bargeldes an seinen Mitbewohner. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 9. Juni 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte, es sei auf sie nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Rechtsanwältin B.________ verzichtete am 4. Juli 2016 namens des Beschwerdeführers auf eine Replik.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch Beschlagnahme des Bargeldes unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Anfechtungsobjekt ist die Beschlagnahmeverfügung vom 25. Mai 2016, gegen welche der Beschwerdeführer innerhalb der zehntägigen Frist Beschwerde erhoben hat. Ein erneutes Herausgabebegehren bei der Staatsanwaltschaft ist unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3.1 Die Beschlagnahme des Bargeldbetrages erfolgte mit der Begründung, dass es sich dabei wahrscheinlich um Drogenerlös handle, weil der Beschwerdeführer im Verdacht stehe, mit Kokain und Marihuana gehandelt zu haben. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, CHF 100.00 des beschlagnahmten Bargeldes gehöre seinem Mitbewohner zur Tilgung der Miete. CHF 100.00 bis CHF 150.00 seien als Rücklage für die SwissCaution und CHF 50.00 bis CHF 100.00 für die nächste Stromrechnung gedacht gewesen. Der Rest hätte zur Tilgung einer Schuld bei einer Privatperson gedient. Sein Mitbewohner könne genauere Angaben zu den genannten Beträgen machen. Ihm seien diese auszuhändigen und der Rest des Betrages könne zur Zahlung der Verfahrenskosten verwendet werden.

3.2 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich einzuziehen sind. Die Vermögenseinziehungsbeschlagnahme strebt die vorläufige Sicherstellung von Vermögen an, das mutmasslich durch eine Straftat erlangt wurde. Sie stellt somit die vorsorgliche Massnahme zur Durchsetzung einer späteren Einziehung nach Art. 70 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311]) dar (Heimgartner, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 11 zu Art. 263 StPO). Beschlagnahmt werden können Vermögenswerte, die prima facie einer Einziehung unterliegen. Dabei ist der Beschlagnahmegrund im Untersuchungsstadium lediglich glaubhaft zu machen (Schmid, in: Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Auflage, 2007, § 2 N 142 f. und 172).

3.3 Der Beschwerdeführer hat ausgesagt, keine Arbeit zu finden und vom Sozialdienst lediglich CHF 100.00 in der Woche zu erhalten. Weil ihm dies nicht gereicht habe, habe alles angefangen (Protokoll Hafteröffnung vom 11. Mai 2016, S. 7, Z. 217 ff.). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die CHF 830.00 auf legale Weise erlangt, das heisst von den Unterstützungszahlungen des Sozialdienstes angespart hat. Ebenso unwahrscheinlich ist es, dass der Beschwerdeführer bei seiner Festnahme Bargeld im Betrag von CHF 100.00 mit sich geführt hat, das eigentlich seinem Mitbewohner gehört. Folglich ist die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgegangen, dass es sich beim beschlagnahmten Bargeld mutmasslich um Erlös aus dem Verkauf von Drogen handelt, welcher voraussichtlich einzuziehen sein wird. Bei der Vermögenseinziehungsbeschlagnahme nimmt die Staatsanwaltschaft keine Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse der beschuldigten Person. Deshalb spielt es auch keine Rolle, wozu der Beschwerdeführer das beschlagnahmte Geld hätte verwenden wollen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zu eröffnen:

dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (mit den Akten)

Bern, 12. Juli 2016

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Die Gerichtsschreiberin: Bohren

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Schlagwörter

confiscationseizuredrug proceedsstandingadmissibilitycriminal procedurecashcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the confiscation order was admissible in time and form.

Extrahierter Entscheid

The complaint was admissible; the accused was directly affected and the ten-day deadline was met.

Extrahierte Begründung

A complaint lies against prosecutorial orders under Art. 393(1)(a) and 396(1) StPO. The accused had standing under Art. 382(1) StPO, and no further request for return was required.

Kernrechtsfrage

Whether the seized cash was properly subjected to confiscation seizure as likely proceeds of drug offences.

Extrahierter Entscheid

The seizure was upheld because the cash was plausibly presumed to be drug proceeds and thus likely subject to forfeiture.

Extrahierte Begründung

Under Art. 263(1)(d) StPO, assets may be seized if forfeiture is likely. At the investigation stage, the ground for seizure need only be rendered plausible. Given the accused's lack of legal income, his own statements, and the implausibility of the claimed third-party ownership, the prosecutor could assume the cash was likely criminal proceeds. The accused's intended use of the money was irrelevant.

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