Costs after withdrawal of a private complaint in a prosecution offense

BK 2016 253Obergericht / Beschwerdekammer29.07.2016Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The criminal complaint against A. for negligent simple bodily injury was withdrawn, and the Regional Court discontinued the case but charged the private complainant C. with first-instance costs and compensation. On appeal, the Bern Criminal Appeals Chamber held that this allocation was not justified in the circumstances. It granted the appeal, set aside items 2 and 3 of the Regional Court order, and shifted both first-instance and appeal costs, as well as the accused’s compensation, to the Canton of Bern.

Omnilex-Regeste

Art. 427 Abs. 2 und Art. 432 Abs. 2 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO; costs in complaint proceedings after discontinuance following withdrawal of the complaint. In prosecution offenses, costs may be charged to the private complainant if the statutory prerequisites are met, but the authority retains broad discretion and must decide according to law and equity (Art. 4 ZGB). Cost allocation against the private complainant is exceptional where that party did not actively influence the course of proceedings and the state authorities largely determined the procedure. If the costs are not chargeable to the private complainant, the accused’s compensation claim for exercising procedural rights likewise falls to the state. Appeal costs follow the outcome of the appeal.

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin)

Gerichtsschreiber Müller

VerfahrensbeteiligteA.________

v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigte

C.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, Scheibenstrasse 11A, 3600 Thun

v.d. Staatsanwalt D.________

Anklagebehörde

GegenstandVerfahrenskosten (Einstellung)

Strafverfahren wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung

Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Oberland, Einzelgericht, vom 20. Juni 2016 (PEN 16 189)

Erwägungen:

1.1 Mit Verfügung vom 20. Juni 2016 stellte die zuständige Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts Oberland das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) infolge Rückzugs des Strafantrags von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein. Die Gerichtspräsidentin auferlegte die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer. Zudem verfügte sie, dass der Beschwerdeführer der Beschuldigten eine Parteientschädigung zu bezahlen habe.

1.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, dass die Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom 20. Juni 2016 aufzuheben seien.

1.3 In ihrer Stellungnahme vom 29. Juni 2016 legte es die Generalstaatsanwaltschaft ins Ermessen der Beschwerdekammer, ob auf eine Kostenauferlage an den Beschwerdeführer zu verzichten sei. Mit Schreiben vom 30. Juni 2016 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme und verwies auf ihre Verfügung. Mit Eingabe vom 14. Juli 2016 teilte die Beschuldigte mit, dass ihrerseits auf einen förmlichen Antrag zum Beschwerdeausgang verzichtet werde.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordung (StPO; SR 312), Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Art. 395 Bst. b StPO bestimmt: «Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese zum Gegenstand hat: die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5000 Franken.» Vorliegend sind die zu behandelnden Streitfragen die Auferlegung der Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 100.00 sowie die Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘148.60. Die Voraussetzungen für eine einzelrichterliche Beurteilung sind damit erfüllt.

4. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen Folgendes vor: Auf Anraten seines Rechtsschutzes habe er die Anzeige gegen die Beschuldigte ohne Begründung zurückgezogen. Es sei eine Tatsache, dass sie zu schnell und ohne zu bremsen gefahren sei. Er sei mit dem Hund unterwegs gewesen, habe zum Schutz den Ellbogen ausgestreckt und so den Seitenspiegel touchiert. Bald darauf habe er verstärkte Schmerzen gehabt. Im Rückenzentrum hätten die Ärzte nicht ausschliessen können, dass der Schlag die Schmerzen verursacht habe. Er habe aber nichts beweisen können. Es sei ihm unklar, wieso er der Gestrafte sei. Es sei nicht richtig, dass die Beschuldigte zu schnell und einfach davon fahre. Er glaube an das Rechtssystem, weshalb er mit der Verfügung vom 20. Juni 2016 nicht einverstanden sei. Er sei noch immer nicht ganz gesund, weshalb ihn die Strafsache belaste.

5. Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor was folgt: Gemäss Bundesgericht entspreche es dem Willen des Gesetzgebers, dass der Privatklägerschaft, welche ihre Verfahrensrechte ausgeübt habe, bei einem Antragsdelikt die Kosten des Verfahrens auferlegt werden könnten. Voraussetzung einer Kostenauferlage an die Privatklägerschaft sei ihre Teilnahme am Verfahren. Dabei brauche sie auf die ihr zustehenden Verfahrensrechte nicht ausdrücklich zu verzichten, es genüge, wenn sie diese nicht ausübe (BGE 138 IV 254 E. 4.4.1). Abs. 2 von Art. 427 StPO sei dispositiver Natur. Die Strafbehörde könne von der Regelung abweichen, wenn die Sachlage dies rechtfertige. Die Kostenpflicht der Privatklägerschaft werde durch folgende Feststellung des Bundesgerichts stark relativiert: «Im Übrigen verwandeln sich auch im Bereich der Antragsdelikte die aufgrund von Verfahrensanträgen der Privatklägerschaft vorgenommenen Handlungen in behördliche Verfahrenshandlungen, für welche grundsätzlich der Staat verantwortlich ist und daher die Kosten tragen muss» (BGE 138 IV 255 E. 4.4.1). Unabhängig davon, wer den Anstoss zum Verfahren gegeben habe, habe somit prinzipiell der Staat die Kosten zu tragen. Entsprechend sei bei der Kostenauferlage an die Privatklägerschaft Zurückhaltung angebracht. Vorliegend seien die Verfahrenskosten – soweit ersichtlich – weder durch Anträge des Beschwerdeführers zum Zivilpunkt verursacht worden noch habe er aktiv Einfluss auf den Verfahrensgang genommen. Ob es gerechtfertigt sei, auf eine Kostenauferlage an den Beschwerdeführer zu verzichten, werde ins Ermessen der Beschwerdekammer gelegt.

6. Die Beschuldigte bringt zusammengefasst vor, dass für sie entscheidend sei, dass die Verfahrenskosten nicht ihr auferlegt würden und dass sie für ihre Aufwendungen entschädigt werde. Für die Wahrnehmung der Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren werde eine Entschädigung von CHF 300.00 (inkl. MWST) verlangt.

7.1 Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten der Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, soweit nicht diese nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 427 Abs. 2 StPO). Eine andere gesetzliche Einschränkung der Kostenauferlage gibt es nicht (vgl. Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auf. 2014, N. 8 ff. zu Art. 427 StPO). Bei der Regelung der Kostenauferlage kommt der urteilenden Behörde ein grosses Ermessen zu; sie hat nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) zu entscheiden. Der Anspruch der beschuldigten Person auf Entschädigung gegenüber der Privatklägerschaft ist überdies in Art. 432 Abs. 2 StPO geregelt (vgl. Domeisen, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 f. zu Art. 427 StPO).

7.2 Vorliegend erweist es sich als nicht gerechtfertigt, die entstandenen Kosten der Privatklägerschaft, das heisst dem Beschwerdeführer, aufzuerlegen. Zur Begründung schliesst sich die Beschwerdekammer der Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft an (vorne E. 5). Der Beschwerdeführer hat auf den Verfahrensgang nicht aktiv Einfluss genommen. Es war die Staatsanwaltschaft, welche die Beschuldigte ohne Anhörung mit Strafbefehl vom 11. April 2016 wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung schuldig gesprochen hat. Am Entscheidergebnis vermag ebenfalls nichts zu ändern, dass das Strafverfahren infolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt worden war, selbst wenn aufgrund des Umstandes, dass der Rückzug erst nach der Einsprache erfolgt ist, der Beschwerdeführer die Aufwendungen der Beschuldigten zumindest mitverursacht hat.

7.3 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom 20. Juni 2016 sind aufzuheben. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Kosten der Beschuldigten für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte trägt der Staat.

8. Die Kosten dieses Verfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, sind gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO ebenfalls vom Staat zu tragen. Dasselbe gilt schliesslich für die Parteientschädigung der Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren, welche auf pauschal CHF 300.00 (inkl. MWST) festgesetzt wird.

Die Verfahrensleitung verfügt:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffern 2 und 3 der Verfügung des Regionalgerichts Oberland vom 20. Juni 2016 werden aufgehoben.

Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 100.00 trägt der Kanton Bern.

Der Kanton Bern hat der Beschuldigten für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘148.60 (inklusive Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, trägt der Kanton Bern.

Der Kanton Bern hat der Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 300.00 (inklusive MWST) zu bezahlen.

Zu eröffnen:

dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin E.________ (mit den Akten)

der Generalstaatsanwaltschaft

der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt D.________

Bern, 29. Juli 2016

Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber: Müller

Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Schlagwörter

costsprivate complaintwithdrawal of complaintprocedural compensationprosecution offenseappealdiscontinuance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the allocation of first-instance costs and compensation was admissible and well-founded.

Extrahierter Entscheid

The appeal was admissible and upheld.

Extrahierte Begründung

The appellant was directly affected and could challenge the order; the chamber found that, in the circumstances, it was not justified to burden the private complainant with the costs.

Kernrechtsfrage

Whether the first-instance procedural costs of CHF 100 should remain with the private complainant after withdrawal of the complaint.

Extrahierter Entscheid

No; the costs had to be borne by the canton.

Extrahierte Begründung

Although costs may be imposed on a private complainant in prosecution offenses, the court exercised its discretion under Art. 427(2) StPO in light of the prosecutor-driven course of proceedings and the complainant's lack of active influence.

Kernrechtsfrage

Whether the first-instance compensation of CHF 1,148.60 owed to the accused should remain in force.

Extrahierter Entscheid

No; the state had to bear the accused's compensation for the first instance.

Extrahierte Begründung

Because the costs were not properly chargeable to the private complainant, the related compensation for exercising procedural rights also had to be borne by the state.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the appeal proceedings and the accused's appeal-stage compensation.

Extrahierter Entscheid

The canton bears the appeal costs and must pay the accused CHF 300 in compensation.

Extrahierte Begründung

Since the appeal succeeded, costs followed the result under Art. 428(1) StPO and the accused was entitled to a flat compensation for the appeal.

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