Appeal against pretrial detention extension dismissed

BK 2016 269Obergericht / Beschwerdekammer20.07.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The defendant appealed against the Regional Court of Oberland's order extending his pretrial detention in a narcotics case. The appellate court held the appeal admissible but found no reason to disturb the detention order. It considered collusion risk no longer relevant, yet upheld flight risk based on the seriousness of the accusations, the likely sentence, the defendant's limited integration in Switzerland, his family and property ties to Morocco, and possible departure to Spain. Proposed substitute measures, including document restrictions and reporting duties, were deemed insufficient. The appeal was dismissed and costs of CHF 1,000 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 221 Abs. 1 lit. a, Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 StPO; Haftverlängerung wegen Fluchtgefahr und Ersatzmassnahmen: Fluchtgefahr ist anhand sämtlicher konkreter Lebensumstände zu beurteilen; die Schwere der drohenden Strafe ist nur ein Indiz und genügt für sich allein nicht. Erforderlich ist eine Würdigung der familiären, sozialen, beruflichen und ausländerrechtlich relevanten Bindungen sowie allfälliger Kontakte ins Ausland. Ersatzmassnahmen sind nur anzuordnen, wenn sie die Sicherung des Verfahrens gleich wirksam gewährleisten; pauschale Zusicherungen der beschuldigten Person oder bloss formelle Schriftensperren genügen bei erheblicher Ausreisewahrscheinlichkeit nicht (consid. 4-5).

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki

Gerichtsschreiberin Bohren

VerfahrensbeteiligteA.________

a.v.d. Rechtsanwältin B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Scheibenstrasse 11A, 3600 Thun

vertreten durch Staatsanwältin C.________ (O 16 2389)

Beschwerdegegnerin

GegenstandVerlängerung Untersuchungshaft

Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Beschwerde gegen den Entscheid der Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland vom 17. Juni 2016 (ARR 16 74)

Erwägungen:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) ein Verfahren wegen teilweise mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121). Der Beschwerdeführer wurde am 17. März 2016 festgenommen und mit Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland (nachfolgend Zwangsmassnahmengericht) vom 21. März 2016 für die Dauer von drei Monaten in Untersuchungshaft versetzt. Am 21. April 2016 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Haftentlassung, welches das Zwangsmassnahmengericht am 29. April 2016 abwies. Am 9. Juni 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft eine Haftverlängerung um drei Monate. Diesem Antrag entsprechend verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis zum 16. September 2016. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 5. Juli 2016 Staatsanwältin C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Verfahren vor der Beschwerdekammer in Strafsachen. Diese nahm am 8. Juli 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren kostenfällige Abweisung. Der Beschwerdeführer replizierte am 18. Juli 2016 und hielt an seinen Anträgen fest.

2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312) können Entscheide über die Verlängerung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen. Der Beschwerdeführer bestreitet den gegen ihn bestehenden dringenden Verdacht auf Widerhandlungen gegen das BetmG nicht. Das Zwangsmassnahmengericht äussert sich im angefochtenen Entscheid einlässlich zum Sachverhalt und zum dringenden Tatverdacht (S. 2 ff.). Darauf wird verwiesen.

Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Haftverlängerung zunächst mit dem besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr sei nicht gegeben. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, die polizeilichen Ermittlungen seien mittlerweile abgeschlossen und die nötigen parteiöffentlichen Einvernahmen abgeschlossen. Der Anzeigerapport der Polizei sei am 30. Juni 2016 bei der Staatsanwaltschaft eingetroffen. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr sei nun nicht mehr erfüllt. Folglich ist dieser besondere Haftgrund von der Beschwerdekammer nicht mehr zu überprüfen.

4.1 Im Weiteren bejaht das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid Fluchtgefahr. Diese liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (Forster, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3).

4.2 Zur Begründung der Fluchtgefahr verweist die Vorinstanz vorweg auf ihren Entscheid vom 29. April 2016. Die Einvernahme vom 29. April 2016 habe diesbezüglich Klarheit gebracht. Der Beschuldigte habe intensiven Kontakt zu seiner Familie in Marokko. Der Kontakt zu den Verwandten in Interlaken sei eher mässig. Ausserdem verbringe der Beschwerdeführer seine Ferien einmal im Jahr in Marokko, im Jahr 2015 sogar von Ende Oktober bis am 26. Dezember 2015. Weiter besitze er in Marokko ein Haus bzw. eine Hütte, die er gegenwärtig selber renoviere. Die Auskunftspersonen hätten ausserdem angegeben, dass der Beschwerdeführer ihnen viel über Marokko erzähle. Der Beschwerdeführer scheine mit seinem Heimatland und seiner grossen Familie eng verbunden. Seine Integration in der Schweiz bestehe einzig aus der Tatsache, dass seine Kinder hier die Schule besuchen würden. Er sei der deutschen Sprache kaum mächtig und habe seit drei Jahren nicht mehr gearbeitet. Die ihm drohende Strafe sei als sehr empfindlich zu beurteilen, ausserdem sei der Beschwerdeführer bereits vorbestraft. Der Beschwerdeführer habe mehrere Male seinen Widerwillen gegen eine Inhaftierung zum Ausdruck gebracht. Es wirke wenig glaubhaft, dass er sich im Falle einer Verurteilung seiner Strafe unterziehen wolle. Ebenso sei nicht realistisch, dass der Beschwerdeführer bald eine Arbeitsstelle finde. Die Fluchtgefahr sei daher nach wie vor zu bejahen.

4.3 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, das Zwangsmassnahmengericht habe die Fluchtgefahr im Entscheid vom 21. März 2016 explizit verneint. Zwischenzeitlich habe es in seinem Entscheid vom 17. Juni 2016, teilweise im Widerspruch zum vorangehenden Entscheid und ohne Veränderung der Umstände, die Fluchtgefahr bejaht. Er lebe indessen seit 1995 in der Schweiz, seine vier Kinder seien hier zu Hause und Marokko sei ein fremdes (Ferien)land. Dass er mit der Familie einmal im Jahr Ferien in Marokko verbringe, vermöge keine übermässige Bindung zu diesem Land zu begründen. Die Familie sei in der Schweiz integriert. Er (der Beschwerdeführer) spreche Deutsch auf alltagstauglichem Niveau, auch wenn dieses nicht für eine behördliche Befragung ausreiche. Auch die finanziellen Verhältnisse würden nicht dazu beitragen, die Schweiz zu verlassen. In der Schweiz würden er und seine siebenköpfige Familie von den Sozialdiensten unterstützt. Die Existenz hier sei im Gegensatz zu Marokko gesichert. Es liege keine konkrete, sondern höchstens eine abstrakte Fluchtgefahr vor, weswegen die Voraussetzungen für Haft nicht gegeben seien.

In seiner Replik ergänzt der Beschwerdeführer, dass auch gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft der Haftgrund der Kollusionsgefahr nicht mehr gegeben sei. Des Weiteren sei das von der Generalstaatsanwaltschaft vorgebrachte Haus in Marokko bloss eine Hütte in nicht bewohnbarem Zustand. Ferner spreche auch seine Frau D.________ alltagstaugliches Deutsch und sei in der Schweiz integriert.

4.4 Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vor, es sei zwar richtig, dass das Zwangsmassnahmengericht in seinem Entscheid vom 21. März 2016 entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft Fluchtgefahr «derzeit» verneint habe. Am 29. April 2016 habe es die Fluchtgefahr nach mündlicher Verhandlung und ausführlicher Anhörung des Beschwerdeführers indessen bejaht. Dass sich die tatsächlichen Umstände zwischen dem 21. März und dem 29. April bzw. dem 17. Juni 2016 nicht geändert hätten, sei nicht relevant für die Frage der Fluchtgefahr. Massgeblich sei hingegen, dass das Zwangsmassnahmengericht durch die Anhörung des Beschuldigten neue und genauere Erkenntnisse erlangt und somit eine andere Entscheidgrundlage gehabt habe.

4.5 Diesen Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen. Das Zwangsmassnahmengericht hat sich bereits im Entscheid vom 21. März 2016 (ARR 16 32) eine abweichende Betrachtung der Fluchtgefahr vorbehalten. Schliesslich hat es nach der Anhörung des Beschwerdeführers im Entscheid vom 29. April 2016 (ARR 16 49) auf Fluchtgefahr erkannt. Dagegen hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel ergriffen.

Die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe wiegen schwer. Der Beschwerdeführer wird beschuldigt, 417 g Kokain sowie 1‘572 g Haschisch besessen und aufbewahrt zu haben. Der Beschwerdeführer ist vorbestraft, wenn auch nicht einschlägig. Er muss im Falle einer Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe rechnen, wobei ein teilbedingter Vollzug wahrscheinlich erscheint. Eine mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafe erscheint indessen nicht sehr wahrscheinlich. Angesichts der drohenden Sanktion kann im Falle einer Verurteilung auch der weitere Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz infrage gestellt werden. Dies könnte ein zusätzlicher Anreiz für den Beschwerdeführer sein, sich dem gegen ihn geführten Verfahren bzw. einer Bestrafung zu entziehen.

Im Weiteren wird eine Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz von diesem bloss behauptet und nicht näher begründet. Allein der Umstand, dass die Kinder des Beschwerdeführers teilweise in der Schweiz zur Schule gehen, begründet jedenfalls noch keine Integration des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer selber ist seit drei Jahren arbeitslos, hat keine Aussicht auf eine Anstellung und somit keine beruflichen Perspektiven in der Schweiz. Ausserdem hat er keine Hobbies. Seine Deutschkenntnisse dürften auch nach den 20 Jahren in der Schweiz nicht wirklich gut sein, wenn er für die behördlichen Befragungen eine Übersetzung benötigt. Aufgrund dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz integriert ist. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer zu seiner Familie in Marokko engeren Kontakt pflegt als zu seinen Verwandten in der Schweiz. Ausserdem hat sich der Beschwerdeführer in Marokko ein Haus gekauft, das er renovieren will. Bei Marokko handelt es sich also nicht bloss um ein «fremdes Ferienland». Vielmehr ist aufgrund der genannten Umstände von einer engen Verbundenheit des Beschwerdeführers mit diesem Land auszugehen. Der Beschwerdeführer hat ausserdem Familie in Spanien. Die Gefahr, dass er in Freiheit die Schweiz verlassen und nach Marokko oder allenfalls nach Spanien ausreisen könnte, um sich dem Strafverfahren und der ihm drohenden Sanktion zu entziehen, ist insgesamt als sehr gross anzusehen. Die Fluchtgefahr wurde von der Vorinstanz demnach zu recht bejaht.

5.1 Nach Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) eine in Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt.

5.2 Dass die Haft bereits in die Nähe der zu erwartenden Sanktion rücken oder die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht genügend vorantreiben würde, wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend gemacht. Er verlangt jedoch die Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Bereits die Vorinstanz führt zur Frage von Ersatzmassnahmen aus, eine Schriftensperre, möglicherweise verbunden mit einer Meldepflicht, komme nicht in Betracht, weil es für den Beschwerdeführer relativ einfach wäre, sich in seinem Heimatland neue Dokumente zu beschaffen. Sowohl er als auch seine Ehefrau würden über die marokkanische Staatsbürgerschaft verfügen. Im Beschwerdeverfahren beantragt der Beschwerdeführer erneut, es sei anstelle der Untersuchungshaft eine Ausweis- und Schriftensperre für sämtliche Ausweispapiere seiner Familie anzuordnen. Zusätzlich könne eine regelmässige Meldepflicht bei einer Amtsstelle gemäss Art. 237 lit. d StPO angeordnet werden. Er setzt sich dabei nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, welche auf die Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen verweisen (vgl. zuletzt Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 184 vom 1. Juni 2016 E. 6.4). Die Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden, weshalb darauf verwiesen wird.

Schliesslich ist auch das Versprechen des Beschwerdeführers, sich bei einer Freilassung keinesfalls freiwillig von seiner Familie zu trennen, keine taugliche mildere Massnahme, um die beim Beschwerdeführer bestehende Fluchtgefahr zu bannen. Die Haftverlängerung um drei Monate erweist sich unter den gegeben Umständen als verhältnismässig.

6. Die Beschwerde gegen die Haftverlängerung erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der zwischenzeitliche Wegfall der Kollusionsgefahr ändert an dieser Kostenverlegung nichts. Die Haftvoraussetzungen sind nach wie vor erfüllt.

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zu eröffnen:

dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________

dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Oberland (mit den Akten)

Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (mit den Akten)

Mitzuteilen:

der Generalstaatsanwaltschaft

Bern, 20. Juli 2016

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Die Gerichtsschreiberin: Bohren

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Schlagwörter

pretrial detentionflight risksubstitute measuresnarcoticsappealcostsproportionality

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the detention-extension order was admissible

Extrahierter Entscheid

The appeal was admissible in form and time; the appellant had standing to challenge the extension of pretrial detention.

Extrahierte Begründung

Under Art. 222 and Art. 393(1)(c) StPO, detention-extension orders may be appealed; the appellant was directly affected within the meaning of Art. 382(1) StPO.

Kernrechtsfrage

Whether there was still a special ground of collusion risk

Extrahierter Entscheid

The court did not review collusion risk further because the prosecution stated that the investigative phase and party hearings were already completed and the ground had fallen away.

Extrahierte Begründung

With the completion of the investigation, the particular ground of collusion risk was no longer relevant for the appellate review.

Kernrechtsfrage

Whether flight risk justified continued pretrial detention

Extrahierter Entscheid

Yes. Given the seriousness of the charges, prior conviction, weak integration in Switzerland, close family and property ties to Morocco, and possible links to Spain, flight risk was very high.

Extrahierte Begründung

Flight risk must be assessed on all concrete circumstances; the anticipated sanction, personal circumstances, and foreign ties made it likely that the appellant would abscond to avoid prosecution or punishment.

Kernrechtsfrage

Whether substitute measures could replace detention

Extrahierter Entscheid

No. Passport/document restrictions and reporting duties were insufficient to neutralize the flight risk, and the appellant's personal assurance not to leave his family was not a suitable substitute measure.

Extrahierte Begründung

Under Art. 212(2)(c) and Art. 237 StPO, detention must be lifted only if substitute measures achieve the same purpose; the proposed measures were inadequate on the facts.

Kernrechtsfrage

Whether the extension of detention by three months was proportionate

Extrahierter Entscheid

Yes. The extension was proportionate in light of the remaining detention risks and the procedural posture.

Extrahierte Begründung

The detention had not approached the likely sentence, and the proceedings were being pursued with sufficient diligence.

Kernrechtsfrage

Costs of the appeal proceedings

Extrahierter Entscheid

The appellant was ordered to bear the costs of the appeal proceedings, set at CHF 1,000.

Extrahierte Begründung

As the appeal was unsuccessful, costs were imposed on the appellant under Art. 428(1) StPO.

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