Late appeal restoration request denied in criminal case

BK 2016 271Obergericht / Beschwerdekammer10.08.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The accused appealed against the prosecutor’s refusal to restore the time limit for filing an objection to a summary penal order. The appellate court held that the statutory 30-day restoration period under Art. 94(2) StPO had been missed, but the prosecutor could nonetheless address the request because the appellant relied on an incorrect deadline set by the Regional Court. On the merits, the court found that the late filing was attributable to the appellant and his auxiliary person; the Christmas period did not suspend criminal deadlines. The appeal was dismissed and costs of CHF 600 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 94 StPO; restoration of a missed deadline; fault and reliance on erroneous judicial time limits: the statutory 30-day period for a restoration request is non-extendable and cannot be modified by judicial deadline-setting (Art. 94 Abs. 2 StPO). Restoration requires clear absence of fault; any fault of the party, counsel, or auxiliary persons excludes relief. A party may, however, invoke reliance on an erroneously set procedural deadline only as to admissibility; on the merits, the request fails if the lateness remains attributable. Criminal procedural deadlines are not suspended over Christmas absent statutory basis.

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki

Gerichtsschreiberin Bohren

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

GegenstandWiederherstellungsgesuch

Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 21. Juni 2016 (BM 15 52685)

Erwägungen:

1.1 Am 23. Dezember 2015 erklärte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führenlassen eines nicht betriebssicheren Motorfahrzeuges schuldig, bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 60.00 und auferlegte ihm die Gebühren von CHF 100.00. Am 6. Januar 2016 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Im Schreiben vom 31. März 2016 teilte ihm die Staatsanwaltschaft mit, dass die Einsprachefrist bereits am 4. Januar 2016 abgelaufen und die Einsprache daher verspätet erfolgt sei. Sie setzte dem Beschwerdeführer eine zehntägige Frist, um seine Einsprache zurückzuziehen oder innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zu stellen. Da sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen liess, verfügte die Staatsanwaltschaft am 11. Mai 2016, dass sie am Strafbefehl festhalte und die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens dem Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) überweise.

1.2 Am 20. Mai 2016 stellte das Regionalgericht den Parteien in Aussicht, auf die Einsprache nicht einzutreten und setzte ihnen eine zehntägige Frist, um sich dazu zu äussern. Ausserdem bot es dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, innert gleicher Frist ein Wiederherstellungsgesuch zu stellen. Der Beschwerdeführer liess sich am 23. Mai 2016 gegenüber dem Regionalgericht vernehmen und stellte sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist. Am 26. Mai 2016 verfügte das Regionalgericht, dass auf die Einsprache gegen den Strafbefehl nicht eingetreten werde und dieser somit in Rechtskraft erwachsen sei. Es auferlegte die Mehrkosten von CHF 50.00 dem Beschwerdeführer und wies die Strafakten zurück an die Staatsanwaltschaft zum Entscheid über das Gesuch um Wiederherstellung der Frist. Diese Verfügung blieb unangefochten.

1.3 Am 21. Juni 2016 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. Juni 2016 Beschwerde. Die Beschwerdekammer in Strafsachen eröffnete am 11. Juli 2016 ein Beschwerdeverfahren und setzte dem Beschwerdeführer eine fünftägige Frist, um eine eigenhändig unterzeichnete Beschwerde nachzureichen. Dem kam der Beschwerdeführer am 12. Juli 2016 nach. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm daraufhin am 19. Juli 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren kostenfällige Abweisung. Der Beschwerdeführer replizierte am 20. Juli 2016 und hielt an seiner Beschwerde fest.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung seines Wiederherstellungsgesuchs unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3.1 Gemäss Art. 354 Abs. 1 Bst. c StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Die Wiederherstellung kann nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Die Rechtsprechung ist darin begründet, dass die Rechtskraft eines strafrechtlichen Urteils nicht leicht durchbrochen werden darf. Bei der Versäumnis gesetzlicher Fristen sind strengere Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_968/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 1.3).

3.2 Art. 94 Abs. 2 StPO besagt, dass ein Wiederherstellungsgesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes gestellt werden muss. Es handelt sich hier um eine gesetzliche Frist, die nicht mit richterlicher Frist abgeändert werden kann. Als der Beschwerdeführer am 23. Mai 2016 das Wiederherstellungsgesuch stellte, war die gesetzliche Frist dafür längst abgelaufen. Es hätte daher kein Raum für das Ansetzen einer zehntägigen richterlichen Frist zur Stellung eines Wiederherstellungsgesuchs bestanden. Die Staatsanwaltschaft ist aber zu Recht auf das Gesuch des Beschwerdeführers eingetreten, weil sich dieser auf die ihm vom Regionalgericht fälschlicherweise angesetzte Frist berufen durfte.

3.3 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, dass und warum der Beschwerdeführer die Einsprachefrist selbstverschuldet verpasst habe. Dieser habe die Post der Staatsanwaltschaft am 24. Dezember 2015 entgegen genommen, sie jedoch ungeöffnet zur anderen Post gelegt und erst am 4. Januar 2016 bearbeitet. Warum er die Einsprache schliesslich erst am 6. Januar 2016, also zwei Tage zu spät der Post übergeben habe, lege er in seinem Gesuch nicht dar. Im Strafprozess gebe es über Weihnachten keinen Fristenstillstand.

3.4 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, er habe den Strafbefehl am 24. Dezember 2015 erhalten. An diesem Tag sei das Büro aber bereits in den Weihnachtsferien gewesen. Die Post werde immer vom Büro-Team erledigt. Die Post, welche für ihn persönlich bestimmt sei, werde dann an ihn weitergeleitet. In seiner Replik ergänzt der Beschwerdeführer, ein gewisser C.________ sei zuständig gewesen, den Brief der Staatsanwaltschaft zu bearbeiten. Dieser habe nach den zweiwöchigen Ferien viel Arbeit gehabt und daher die Post der Staatsanwaltschaft nicht umgehend bearbeitet. Ausserdem habe er ebenfalls gedacht, dass die Tage über Weihnachten nicht zählen würden.

3.5 Aus den Akten geht zunächst hervor, dass der Strafbefehl an die Privatadresse des Beschwerdeführers und nicht etwa an die B.________ AG adressiert war. Am 24. Dezember 2015 wurde der Brief denn auch vom Beschwerdeführer persönlich bei der Post abgeholt, was der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 23. Mai 2016 bestätigte. Es ist fraglich, warum das Schreiben der Staatsanwaltschaft unter diesen Umständen überhaupt in dem wegen Weihnachtsferien geschlossenen Büro des Beschwerdeführers deponiert wurde, anstatt von diesem direkt geöffnet zu werden. Dass das Büro vom 24. Dezember 2015 bis zum 3. Januar 2016 geschlossen war, spielt zur Beurteilung der Frage des Verschuldens der Säumnis indes keine Rolle. Es ist erstellt, dass die Einsprache das Datum vom 4. Januar 2016 und die Unterschrift des Beschwerdeführers trägt. Dies bedeutet, dass der Strafbefehl bereits an diesem Tag vom Beschwerdeführer bearbeitet wurde. Entsprechend hätte die Einsprache auch an diesem Tag zur Post gebracht werden können, womit die Einsprachefrist gewahrt worden wäre. Dass der Brief erst zwei Tage später, am 6. Januar 2016, der Post übergeben wurde, lässt sich nicht damit entschuldigten, dass eine andere Person (C.________) für die Bearbeitung der Einsprache zuständig gewesen und aufgrund der vielen Arbeit nach den Ferien nicht früher dazu gekommen sei. Ohnehin würde dem Beschwerdeführer das Verhalten dieser von ihm beigezogenen Hilfsperson angerechnet. Ebenfalls nicht entschuldbar ist die Meinung des Beschwerdeführers bzw. seiner Hilfsperson, dass in der Weihnachtszeit die Fristen im Strafverfahren nicht laufen würden.

Insgesamt kann der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Säumnis der Einsprachefrist kein Verschulden trifft. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zu eröffnen:

dem Beschuldigten/Beschwerdeführer

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten)

dem Regionalgericht Bern-Mittelland

Bern, 10. August 2016

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Die Gerichtsschreiberin: Bohren

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Schlagwörter

deadline restorationobjection to penal orderfaultprocedural time limitrelianceauxiliary personcriminal procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the request to restore the objection deadline was filed within the statutory 30-day period after the cause of default ceased.

Extrahierter Entscheid

The statutory restoration period had already expired when the request was filed, but the prosecutor could still consider the request because the appellant relied on the incorrectly set judicial deadline.

Extrahierte Begründung

Art. 94(2) StPO sets a non-extendable statutory period; the court's earlier 10-day deadline could not lawfully extend it, yet the appellant was entitled to rely on that erroneous deadline.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant made credible that he bore no fault for missing the objection deadline.

Extrahierter Entscheid

No. The delay was attributable to the appellant and, in any event, to his auxiliary person; holiday assumptions did not excuse the late filing.

Extrahierte Begründung

The appellant had the penal order on 24 December 2015 and completed the objection on 4 January 2016, so it could have been mailed that day. Postponing mailing until 6 January and assuming deadlines did not run over Christmas was not excusable.

Kernrechtsfrage

Whether the appealed order of the prosecutor should be set aside.

Extrahierter Entscheid

No; the refusal to restore the deadline stands.

Extrahierte Begründung

Because the appellant failed to show absence of fault, the restoration requirements of Art. 94 StPO were not met.

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