Criminal appeal inadmissible for lack of reasoning

BK 2016 273Obergericht / Beschwerdekammer13.07.2016Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Criminal Appeals Chamber did not enter on A.________'s appeal against the regional prosecutor's refusal to restore the date of an objection hearing. The court held that the appeal was filed without any reasoning and that the appellant had been clearly informed of the deadline to submit a proper appeal brief. Because the defect was conscious, the appeal could not be cured under Art. 385(2) StPO. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 300.

Omnilex-Regeste

Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 StPO; ungenügend begründete Beschwerde und Verzicht auf Nachfrist bei bewusst mangelhafter Rechtseingabe. Die Beschwerdeinstanz tritt auf ein Rechtsmittel nicht ein, wenn innert Frist keine den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO genügende Begründung eingereicht wird. Eine Verbesserungsmöglichkeit nach Art. 385 Abs. 2 StPO besteht zwar bei versehentlich ungenügenden Eingaben, nicht jedoch bei bewusst defizitären Rechtsschriften; massgeblich sind die Umstände des Einzelfalls und insbesondere die vorgängige Information über die formellen Anforderungen (vgl. E. 2). Die kostenrechtlichen Folgen richten sich nach Art. 428 Abs. 1 StPO; Nicht-Eintreten gilt als Unterliegen.

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki

Gerichtsschreiberin Bohren

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

GegenstandWiederherstellungsgesuch

Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Juni 2016 (BM 16 7371)

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 16. Juni 2016 wies die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das Gesuch des Beschuldigten A.________ vom 15. Mai 2016 um Neuansetzung (Wiederherstellung) des Termins der Einspracheeinvernahme im Strafbefehlsverfahren BM 16 7371 ab. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend Beschuldigter/Beschwerdeführer) mit undatierter Eingabe Beschwerde mit dem Hinweis, dass die Begründung folgen werde (Eingang Beschwerdekammer: 5. Juli 2016). Das gab der Kanzlei der Beschwerdekammer Anlass, gleichentags um 14:35 Uhr mit dem Beschwerdeführer telefonisch Kontakt aufzunehmen, um ihm mitzuteilen, dass die Beschwerdefrist am Freitag, 8. Juli 2016 ablaufen wird und er die Beschwerdebegründung bis dahin einreichen bzw. der Schweizerischen Post übergeben muss (vgl. Aktennotiz MOR vom 5. Juli 2016). In der Folge ging bei der Beschwerdekammer innert Frist keine Beschwerdebegründung ein.

2. Die Beschwerde ist – wie der Beschwerdeführer der Rechtsmittelbelehrung am Ende der angefochtenen Verfügung entnehmen konnte – gemäss Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312) innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Der Inhalt der Beschwerdebegründung richtet sich nach Art. 385 StPO. Danach hat die beschwerdeführende Person genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Eine solche Begründung fehlt in der am 5. Juli 2016 bei der Beschwerdekammer eingelangten Eingabe von A.________ gänzlich. Art. 385 Abs. 2 StPO sieht zwar die Möglichkeit zur Verbesserung einer ungenügenden Rechtsmittelschrift vor. Diese Möglichkeit gilt jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht für bewusst mangelhafte Rechtseingaben (vgl. BGE 134 V 164 E. 4.1). Vorliegend wusste der Beschwerdeführer aufgrund der Rechtsmittelbelehrung und des telefonischen Hinweises am 5. Juli 2016, dass er die Beschwerdebegründung bis am 8. Juli 2016 der Post hätte übergeben müssen. Bei einer solchen Sachlage kommt das Einräumen einer Nachbesserungsmöglichkeit nicht in Frage. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.

3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind demzufolge dem Beschuldigten/Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Beschuldigten/Beschwerdeführer auferlegt.

Zu eröffnen:

dem Beschuldigten/Beschwerdeführer

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten)

Bern, 13. Juli 2016

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Die Gerichtsschreiberin: Bohren

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Schlagwörter

inadmissibilityappeal reasoningdeadlinecuring defectscriminal procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the formal requirement of a written, reasoned submission within the statutory time limit.

Extrahierter Entscheid

No. The filing lacked any reasoning, and the appellant had been informed of the deadline; no opportunity to cure the defect was granted.

Extrahierte Begründung

Art. 396(1) and Art. 385 StPO require a timely, reasoned appeal specifying the challenged points, reasons, and evidence. Although Art. 385(2) allows correction of insufficient submissions, that does not apply to deliberately deficient filings. Given the prior legal notice and the telephone reminder, the defect was conscious.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the appellate proceedings after non-entry on the appeal?

Extrahierter Entscheid

The appellant bears the costs because a party whose appeal is not entered upon is treated as unsuccessful.

Extrahierte Begründung

Under Art. 428(1) StPO, costs follow the outcome; non-entry counts as defeat.

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