Complaint against non-entry decision dismissed in fraud case

BK 2016 285Obergericht / Beschwerdekammer15.07.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The complainant appealed a Bern-Mittelland prosecutor’s non-entry decision in a fraud complaint against the accused. The appellate court held that the appeal was admissible but unfounded: invoicing a cost advance and work time did not show false statements, deception, or arglist, and the matter was essentially civil in nature. The complaint was therefore dismissed. The complainant was ordered to pay CHF 200 in appellate costs.

Omnilex-Regeste

Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1, Art. 382 Abs. 1 und Art. 390 Abs. 2 StPO; Art. 146 Abs. 1 StGB; Beschwerde gegen Nichtanhandnahme wegen angeblichen Betrugs. Eine Nichtanhandnahme ist nicht zu beanstanden, wenn aus den angezeigten Umständen weder eine Täuschungshandlung noch falsche Tatsachenbehauptungen oder Arglist ersichtlich sind und die Vorbringen lediglich eine zivilrechtliche Auseinandersetzung betreffen. Die Beschwerdekammer prüft die Zulässigkeit von Amtes wegen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki

Gerichtsschreiber Müller

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigter

B.________

Strafkläger/Beschwerdeführer

GegenstandNichtanhandnahme

Strafverfahren wegen Betrugs

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28. Juni 2016 (BM 16 22116)

Erwägungen:

1. Am 28. Juni 2016 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die Anzeige von B.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Betrugs nicht an die Hand.

Gegen diese Verfügung erhob B.________ am 8. Juli 2016 (Eingang 11. Juli 2016) Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, möglicherweise sei die Einleitung eines Verfahrens gegen die Staatsanwältin wegen vorsätzlicher Rechtsbeugung, Amtsmissbrauchs in Form der Vorspiegelung falscher Tatsachen etc. zu veranlassen, alles unter Kostenfolge an den Staat.

Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Strafkläger ist der Beschwerdeführer durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Staatsanwaltschaft weist den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass die von ihm angezeigten angeblichen Pflichtverletzungen im Rahmen eines Auftragsverhältnisses – wenn schon – im Zivil- und nicht im Strafverfahren geltend zu machen wären. Des Weiteren legt sie dar, dass die Tatbestandselemente des Betruges nach Art. 146 Abs. 1 StGB oder auch andere Straftatbestände offensichtlich nicht erfüllt sind.

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte durch die Einforderung eines Kostenvorschusses oder das In-Rechnung-Stellen von Arbeitszeitaufwänden falsche Tatsachen vorgespiegelt, Täuschungshandlungen vorgenommen oder gar arglistig gehandelt hätte. Was der Beschwerdeführer vorbringt ist unbegründet und erschöpft sich in einer unsachlichen Kritik an der zuständigen Staatsanwältin.

Die Nichtanhandnahmeverfügung ist nicht zu beanstanden.

4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zu eröffnen:

dem Strafkläger/Beschwerdeführer

dem Beschuldigten

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, ao. Staatsanwältin C.________

(mit den Akten)

Bern, 15. Juli 2016

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber: Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Schlagwörter

non-entryfrauddeceptionarglistcriminal complaintcivil-law disputeadmissibilityappeal costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the non-entry decision was admissible and whether the prosecutor wrongly refused to open proceedings for fraud.

Extrahierter Entscheid

The complaint was admissible, but the non-entry decision was correct because the alleged facts did not make fraud or any other offence sufficiently plausible.

Extrahierte Begründung

No deceit, false representation, or arglist was apparent from invoicing a cost advance or work time. The allegations amounted to an unfounded civil-law grievance and unspecific criticism of the prosecutor.

Kernrechtsfrage

Who must bear the costs of the appellate proceedings.

Extrahierter Entscheid

The complainant must bear the costs because he lost the appeal.

Extrahierte Begründung

Costs follow success and defeat in the appeal proceedings.

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