Complaint over non-forwarding of prisoner mail declared moot

BK 2016 294Obergericht / Beschwerdekammer22.09.2016Other

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The accused appealed a prosecutor's order refusing to forward his prison letter to the editorial office of a newspaper. During the complaint proceedings he was released from pre-trial detention, so he could send the letter himself. The court therefore struck the complaint out as moot. It also refused to enter into the request for free legal aid, holding that the institution is reserved to the private complainant. As the complaint would likely have failed on the merits, the appellant was ordered to pay CHF 1,000 in costs.

Omnilex-Regeste

Art. 235 Abs. 3 StPO; postal control in detention and mootness of a complaint against non-forwarding of prisoner correspondence: the prosecution may control incoming and outgoing mail of a detained accused, save correspondence with supervisory and criminal authorities, where necessary to safeguard the purpose of detention, in particular against collusion or flight. A complaint becomes moot if, by reason of the detainee's release, the challenged measure can no longer produce practical effects. For cost allocation, the court may rely on the probable outcome of the proceedings without conducting a full merits review; the likely losing party bears costs under Art. 428 Abs. 1 StPO. Free legal aid under Art. 136 StPO is not available to the accused in this constellation.

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichter Studiger

Gerichtsschreiber Müller

VerfahrensbeteiligteA.________

a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

GegenstandKontrolle Briefverkehr

Strafverfahren wegen Entführung und Entziehung von Minderjährigen, evtl. Gehilfenschaft dazu

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 8. Juli 2016 (BJS 16 11375)

Erwägungen:

1.1 Gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland eine Strafuntersuchung wegen Entführung und Entziehung von Minderjährigen hängig. Er wird verdächtigt, gemeinsam mit seiner Mitarbeiterin, C.________, D.________ aktiv bei der Entführung und Entziehung ihrer Tochter E.________ unterstützt und ihr dabei bis zu ihrer Anhaltung am 21. Juni 2016 geholfen zu haben.

1.2 Am 8. Juli 2016, als sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft befand, verfügte die zuständige Staatsanwältin, dass sein Brief vom 30. Juni 2016 an die Redaktion von «F.________-Zeitung» nicht weitergeleitet wird. Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 8. Juli 2016 sei superprovisorisch und vorsorglich aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, den Brief weiterzuleiten; darüber hinaus verlangte er die unentgeltliche Rechtspflege, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

1.3 Seinen Antrag auf superprovisorische und vorsorgliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung wies die Beschwerdekammer mit Verfügung vom 22. Juli 2016 ab.

1.4 In ihrer Stellungnahme vom 10. August 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Innert Frist reichte der Beschwerdeführer keine Replik ein.

2. Gemäss dem «Austritt Stammblatt» des Regionalgefängnisses Biel ist der Beschwerdeführer am 28. August 2016 aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Die Beschwerdekammer hat von diesem Austritt seit dem 16. September 2016 Kenntnis. Mithin konnte der Beschwerdeführer den Leserbrief längstens selbst der Zeitung «F.________» zukommen lassen. Das Beschwerdeverfahren ist als gegenstandslos abzuschreiben.

3.1 Über die Verlegung der Prozesskosten ist mit summarischer Begründung zu entscheiden. Dabei ist in erster Linie auf den mutmasslichen Verfahrensausgang abzustellen, ohne unter Verursachung weiterer Umtriebe die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen (BGE 129 V 113 E. 3.1).

3.2 Der Beschwerdeführer bittet in seinem Schreiben vom 30. Juni 2016 die Redaktion der «F.________-Zeitung», seinen Leserbrief zum erschienenen Artikel mit dem Titel «G.________» zu veröffentlichen. Er führt aus, im Artikel heisse es, dass es dem Kind der in H.________ verhafteten Frau den Umständen entsprechend gut gehe. Dies treffe wohl auf den körperlichen Zustand zu. Soweit es um den psychischen Zustand des knapp zweijährigen Kindes gehe, stimme es nicht. Das Kind habe eine enge Beziehung zu seiner Mutter aufgebaut, welche durch die Flucht habe verhindern wollen, dass das Kind in eine Pflegefamilie komme. Die Behörden würden in das Familienleben von Mutter und Kind eingreifen. Die beiden würden lebenslang an diesem unverhältnismässigen Eingriff leiden. Die regionale Staatsanwältin führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Inhalt des Briefes stehe im Zusammenhang mit dem laufenden Verfahren. Jegliche diesbezügliche Äusserungen in der Briefpost seien zu unterlassen. Der Beschwerdeführer bringt vor, es handle sich nicht um einen Brief an eine Person, sondern um einen Leserbrief. Diesen habe er in Wahrnehmung seiner anwaltlichen Pflicht veranlasst, Falschdarstellungen zu korrigieren. Es verletze sein Meinungsäusserungsrecht, wenn er jegliche Äusserungen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren unterlassen müsse. Zudem beziehe sich der Brief nicht auf das laufende Verfahren, sondern kritisiere das Vorgehen der Behörde bezüglich seiner Klientin. Die angefochtene Verfügung verletze Art. 235 Abs. 3 StPO, wonach die Korrespondenz mit Aufsichtsbehörden nicht kontrolliert werden dürfe. Die Medien seien eine Aufsichtsbehörde zugunsten der Bürger.

3.3 Die Nichtweiterleitung des Leserbriefs stellt einen Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Briefverkehrs sowie auf Meinungsäusserungsfreiheit dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 2.1). Hier basiert die Beschränkung indes auf Art. 235 Abs. 3 Satz 1 StPO, wonach die Verfahrensleitung die ein- und ausgehende Post – mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden – kontrolliert. Diese Kontrolle soll insbesondere verhindern, dass Kollusionshandlungen vorgenommen oder Fluchtvorbereitungen getroffen werden. Die Verfahrensleitung lehnt die Weiterleitung eines Briefes ab, der ein laufendes Strafverfahren zum Gegenstand hat. Dies gilt aber nur, soweit die Angaben im Schreiben geeignet sein können, den Haftzweck zu vereiteln (Härri, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 47 zu Art. 235 StPO). Vorliegend wäre die Veröffentlichung des Leserbriefs in der Zeitung «F.________» geeignet gewesen, den Haftzweck der Kollusionsgefahr zu vereiteln. Indem der Beschwerdeführer sich zur Entführung des Kindes äussert, nimmt er Bezug auf das laufende Strafverfahren. Dabei ist unerheblich, dass es sich um einen Leserbrief handelt. Der Beschwerdeführer hätte sich damit nicht nur an die Medien gewendet, sondern an die gesamte Leserschaft. Es hätte die Gefahr bestanden, dass weitere, in die Entführung involvierte Personen den Brief lesen und in ihrer Meinung beeinflusst werden.

3.4 Die Beschwerde wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit abzuweisen gewesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher dem mutmasslich unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihm bei diesem Verfahrensausgang nicht auszurichten. Die Entschädigung des amtlichen Anwalts des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft beziehungsweise das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO).

Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist nicht einzutreten, da dieses Institut der Privatklägerschaft vorbehalten ist (Art. 136 StPO; siehe Beschluss der Obergerichts des Kantons Bern BK 16 335 vom 5. September 2016 E. 3).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zu eröffnen:

dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin I.________

(mit den Akten)

Bern, 22. September 2016

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber: Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Schlagwörter

pre-trial detentionmail controlmootnesscollusion riskfreedom of expressionlegal aidcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the prosecutor's refusal to forward the letter remained justiciable after the appellant's release from pre-trial detention.

Extrahierter Entscheid

The complaint had become moot because, after release from custody, the appellant could at any time send the letter himself.

Extrahierte Begründung

Once detention ended, the relief sought no longer had practical effect; the proceedings were therefore struck out as moot.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal aid in the complaint proceedings.

Extrahierter Entscheid

The court did not enter into the request for free legal aid.

Extrahierte Begründung

The institution of free legal aid under the cited provision is reserved to the private complainant; it was unavailable to the accused/appellant in these proceedings.

Kernrechtsfrage

Who should bear the costs of the complaint proceedings.

Extrahierter Entscheid

Costs were imposed on the appellant because the complaint would probably have been dismissed on the merits.

Extrahierte Begründung

The court assessed the likely outcome summarily and concluded the challenge to the mail control would probably have failed; therefore the appellant, as the likely losing party, had to bear costs.

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