No appeal against ex officio correction of a penal order

BK 2016 366Obergericht / Beschwerdekammer06.10.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The defendant challenged an ex officio correction of a penal order that fixed a mistaken cost entry. The appeal chamber held that a substantive correction made by the prosecutor does not open a complaint remedy; instead, it triggers a new objection period against the corrected part of the penal order. Because the proper remedy was an objection, the chamber lacked subject-matter jurisdiction and did not enter into the complaint. The file was forwarded to the Regional Public Prosecutor's Office for statutory action, and appellate costs of CHF 500 were charged to the Canton of Bern.

Omnilex-Regeste

Art. 83 Abs. 1 StPO; Rechtsmittel gegen eine von Amtes wegen vorgenommene Berichtigung mit materieller Änderung: Eine ex officio erfolgte Berichtigung, die den Inhalt des Entscheids verändert, ist nicht mit Beschwerde anfechtbar; hinsichtlich des berichtigten Gegenstands beginnt vielmehr die Frist des ursprünglichen Rechtsmittels bzw. Rechtsbehelfs neu zu laufen (hier: Einsprache nach Art. 354 StPO). Dies gilt auch dann, wenn die Berichtigung lediglich in Verfügungsform ergeht und nur einen Teil des Dispositivs betrifft. Massgebend ist, dass der Partei erst mit dem Berichtigungsentscheid die Tragweite des ursprünglichen Fehlers erkennbar wird und ihr aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich kein Nachteil erwachsen darf (E. 2.2 ff.).

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Studiger

Gerichtsschreiber Müller

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

GegenstandErläuterung und Berichtigung von Entscheiden

Strafverfahren wegen Nötigung (Versuch), Sachentziehung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 26. August 2016 (EO 2015 1643)

Regeste:

Art. 83 Abs. 1 StPO; Rechtsmittel nach einer Berichtigung von Amtes wegen

Gegen eine staatsanwaltschaftliche Berichtigung von Amtes wegen, mit welcher eine inhaltliche Änderung verbunden ist, steht nicht die Beschwerde zur Verfügung. Vielmehr beginnt hinsichtlich des geänderten Gegenstands eine neue Frist für das ursprüngliche Rechtsmittel beziehungsweise den ursprünglichen Rechtsbehelf zu laufen (E. 2.2 f.).

Erwägungen:

1.1 Gestützt auf eine Anzeige vom 4. Dezember 2014 erliess die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau am 30. April 2015 gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) einen Strafbefehl, mit dem dieser zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 1‘800.00, verurteilt wurde. Innert laufender Frist erhob er keine Einsprache.

1.2 Der Strafbefehl vom 30. April 2015 enthielt einen Rechnungsfehler, indem in dessen Ziffer 2 zwar eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 1‘800.00, verhängt wurde, in Ziffer 4 jedoch ein für die Geldstrafe zu entrichtender Betrag von CHF 900.00 aufgeführt wurde.

1.3 Dieser Rechnungsfehler wurde mit Verfügung vom 26. August 2016 berichtigt. Die Berichtigung konnte dem Beschwerdeführer am 31. August 2016 eröffnet werden. Innert zehntägiger Frist erhob er sinngemäss Einsprache, die er damit begründete, dass der bei der Kostenberechnung aufgetretene Fehler nicht ihm anzulasten sei. Es sei deshalb nicht zulässig, den Strafbefehl vom 30. April 2015 zu berichtigen.

1.4 Die Berichtigung enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, wonach die Verfügung mit Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) angefochten werden könne. Dementsprechend wurde das Schreiben des Beschwerdeführers an die Beschwerdekammer weitergeleitet, welche mit Verfügung vom 8. September 2016 ein Beschwerdeverfahren eröffnete.

1.5 Mit Stellungnahme vom 13. September 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Innert Frist reichte der Beschwerdeführer keine Replik ein.

2.1 Ist das Dispositiv eines Entscheids unklar, widersprüchlich oder unvollständig, oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so wird von Amtes wegen oder auf Gesuch einer Partei eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vorgenommen (Art. 83 Abs. 1 StPO). Stellt eine Partei ein Gesuch um Erläuterung oder Berichtigung und wird dieses abgewiesen, so kann gegen den abweisenden Entscheid Beschwerde geführt werden (Stohner, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 20 zu Art. 83 StPO). Hier wurde jedoch von Amtes wegen berichtigt, weswegen ein anderer Rechtsmittelweg angezeigt ist.

2.2 Gegen eine Berichtigung von Amtes wegen kann – wie auch die Generalstaatsanwaltschaft in Ziffer 4 ihrer Stellungnahme schreibt – nicht die Beschwerde zur Verfügung stehen, sondern es muss eine neue Frist für das ursprüngliche Rechtsmittel beziehungsweise den ursprünglichen Rechtsbehelf zu laufen beginnen, im vorliegenden Fall also die Einsprache. Der Hintergrund dieser Überlegung ist, dass eine Partei erst mit dem Erläuterungs- oder Berichtigungsentscheid erfährt, was mit dem fehlerhaften ursprünglichen Urteil gemeint ist, und dass es ihr erst zu diesem Zeitpunkt zuzumuten ist, zu entscheiden, ob sie ein Rechtsmittel ergreifen soll. Allerdings wird nur hinsichtlich derjenigen Punkte eine neue Rechtsmittelfrist ausgelöst, die Gegenstand der Berichtigung bilden. Ausserdem wird gefordert, dass mit der Berichtigung eine «materielle», das heisst eine inhaltliche Änderung verbunden ist (Stohner, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 83 StPO; Brüschweiler, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 83 StPO, m.w.H. etwa auf BGE 117 II 508 E. 1a).

2.3 Die zuständige Staatsanwältin hat die Berichtigung am 26. August 2016 zwar bloss in Verfügungsform gekleidet und auch nur einen Teil des Dispositivs des Strafbefehls vom 30. April 2015 – konkret Ziffer 4 – abgeändert respektive anders in Rechnung gestellt. An den eben erwähnten gesetzlichen Folgen jedoch vermag der Umstand, dass kein eigentlicher «berichtigter Entscheid» erging, nichts zu ändern. Erstens ist es offenkundig, dass die Staatsanwältin eine inhaltliche Änderung vornahm: Der Beschwerdeführer muss jetzt einen höheren Geldbetrag bezahlen. Zweitens liegt der Berichtigung eindeutig ein Fehler im Ausdruck und kein Fehler in der Willensbildung zugrunde: Fälschlicherweise hat die Staatsanwältin die in Ziffer 2 des Dispositivs festgesetzten CHF 1‘800.00 auf CHF 900.00 in Ziffer 4 gekürzt. Dieses Versehen ist einer Berichtigung zugänglich (vgl. dazu auch Brüschweiler, a.a.O., N. 3 und 8 zu Art. 83 StPO). Drittens darf einer Partei aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich kein Nachteil erwachsen.

2.4 Vor diesem Hintergrund hat ein Einspracheverfahren nach Art. 354 StPO stattzufinden, was bedeutet, dass die Beschwerdekammer vorliegend sachlich nicht zuständig ist. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, und die Akten sind der Staatsanwaltschaft zur gesetzlichen Folgegebung weiterzuleiten.

3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Kanton Bern aufzuerlegen. Entschädigungswürdige Aufwendungen sind dem Beschwerdeführer keine entstanden.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Akten sind der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau zur gesetzlichen Folgegebung weiterzuleiten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, trägt der Kanton Bern.

Zu eröffnen:

dem Beschuldigten/Beschwerdeführer

der Generalstaatsanwaltschaft

der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin B.________ (mit den Akten)

Bern, 6. Oktober 2016

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber: Müller

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Schlagwörter

criminal procedurecorrection of decisionspenal orderobjectionjurisdictionlegal remedycosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a complaint is available against an ex officio correction under Art. 83 para. 1 StPO that materially changes the order.

Extrahierter Entscheid

No. An ex officio correction with substantive effect does not trigger a complaint remedy; it opens a new time limit for the original remedy, here an objection (Einsprache).

Extrahierte Begründung

Art. 83 StPO distinguishes between party-requested correction refusals, which may be appealed, and ex officio corrections. Where the correction changes the substance, only the original remedy becomes available again for the corrected point; the party must be able to react only once the corrected meaning is clear. A faulty legal warning cannot prejudice the party.

Kernrechtsfrage

Whether the appellate court had subject-matter jurisdiction over the filed complaint.

Extrahierter Entscheid

No. The proper remedy was an objection before the prosecutor, so the appeal chamber lacked jurisdiction.

Extrahierte Begründung

Because the correction required a new objection period under Art. 354 StPO, the matter had to go back to the prosecutor rather than be reviewed on complaint.

Kernrechtsfrage

Allocation of appellate costs.

Extrahierter Entscheid

The costs of CHF 500 were imposed on the Canton of Bern; the appellant received no compensable expenses.

Extrahierte Begründung

The non-entry outcome justified charging costs to the canton, while no reimbursable expenditures were shown.

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