Recusal of prosecutor rejected despite prior role as court clerk

BK 2016 400Obergericht / Beschwerdekammer15.11.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A and B requested the recusal of acting prosecutor C, arguing that he had previously acted as court clerk in an earlier related proceeding and had already taken a position on the matter. The Criminal Appeals Chamber held that recusal rules also apply to court clerks, but prior involvement only creates a disqualifying appearance if the person has already committed himself on the facts. In the earlier case, C had not examined the merits of the criminal allegations, so no prior bias was established. The Chamber also rejected bias arguments based on the mandatory defense order and alleged procedural mistakes. The recusal request was dismissed and costs of CHF 800 were allocated jointly and severally to the applicants.

Omnilex-Regeste

Art. 56 lit. b und f StPO; Ausstand wegen Vorbefassung und sonstiger Befangenheitsgründe. Die Ausstandsregeln erfassen alle an der Justiz mitwirkenden Personen, namentlich auch Gerichtsschreiber. Eine frühere Mitwirkung in anderer Funktion begründet den Ausstandsgrund der Vorbefassung jedoch nur, wenn sich die betroffene Person bereits in Bezug auf die sachverhaltsmässige Beurteilung festgelegt hat; blosse Verfahrensbeteiligung genügt nicht (E. 4.2). Allgemeine, verfahrensleitende Anordnungen der Staatsanwaltschaft sowie behauptete Rechts- oder Verfahrensfehler vermögen den objektiven Anschein der Befangenheit für sich allein nicht zu begründen, sondern sind mit den ordentlichen Rechtsmitteln anzufechten (E. 4.3).

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichter Stucki , Oberrichterin Apolloni Meier

Gerichtsschreiberin Bohren

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigte 1 / Gesuchstellerin 1

B.________

Beschuldigter 2 / Gesuchsteller 2

a.o. Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern

Gesuchsgegner

GegenstandAusstand

Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, Betrugs, evtl. arglistiger Vermögensschädigung

Regeste:

Art. 56 Bst. b StPO; Ausstand

Die Ausstandsregeln gelten für alle Personen, die an einem Justizverfahren mitwirken, so auch für Gerichtsschreiber. Massgebend zur Begründung der Befangenheit wegen Vorbefassung ist aber, dass sich die in der Strafbehörde tätige Person in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts bereits festgelegt hat (E. 4.2).

Erwägungen:

1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte führt gegen A.________ und B.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, Betrugs, evtl. arglistiger Vermögensschädigung. Am 23. August 2016 verfügte der vorübergehend als Verfahrensleiter eingesetzte a.o. Staatsanwalt C.________, die Gesuchsteller hätten bis zum 8. September 2016 einen amtlichen Verteidiger zu bezeichnen, ansonsten er von Amtes wegen einen Verteidiger beiordnen werde. Am 28. September 2016 und 30. September 2016 ersuchten die Gesuchsteller a.o. Staatsanwalt C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner), in den Ausstand zu treten. Der Gesuchsgegner leitete die Ausstandsgesuche am 29. September 2016 an die Beschwerdekammer in Strafsachen weiter, zusammen mit einer Stellungnahme. Er verzichtete auf einen förmlichen Antrag zum Gesuch. Am 10. und 18. Oktober 2016 replizierten die Gesuchsteller und hielten an ihren Anträgen fest.

2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Für den Entscheid über den Ausstand von Mitgliedern der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerdekammer zuständig (Art. 59 Ziff. 1 Bst. b StPO). Auf die frist- und formgerechten Ausstandsgesuche ist einzutreten.

3.1 Die Gesuchsteller machen sinngemäss geltend, der Gesuchsgegner sei befangen, weil er in der gleichen Sache bereits in der Vorinstanz tätig gewesen sei. Er habe als Mitglied einer Behörde, nämlich als Gerichtsschreiber geamtet und erscheine namentlich im Beschluss vom 29. Oktober 2015. Nun leite er als a.o. Staatsanwalt die Untersuchung. Daher habe er unverzüglich in den Ausstand zu treten und alle Amtshandlungen aufzuheben, an denen er mitgewirkt habe.

3.2 In seiner Stellungnahme führt der Gesuchsgegner dazu aus, er sei tatsächlich als Gerichtsschreiber im Verfahren BK 15 330 tätig gewesen. Gegenstand dieses Verfahrens sei die Sistierungsverfügung des Regionalgerichts Berner Jura – Seeland vom 1. Oktober 2015 bzw. der Antrag der Gesuchsteller auf Einstellung des gegen sie geführten Strafverfahrens gewesen. Es handle sich daher nicht um das gleiche Verfahren wie die vorliegende Strafuntersuchung. Das beim Regionalgericht hängige und sistierte Verfahren habe eine Anzeige der D.________ AG vom 3. Mai 2010 zum Gegenstand, die vorliegende Untersuchung beziehe sich hingegen auf eine Anzeige der D.________ AG vom 28. Mai 2015. In beiden Verfahren würden indessen weitgehend ähnliche Vorwürfe gegen die Gesuchsteller erhoben. Beim Verfahren vor dem Regionalgericht gehe es um die Erbringung von Leistungen gegenüber einer einzigen Patientin sowie um Abrechnungen gegenüber dieser Patientin und der Krankenkasse. Die neuere Strafanzeige umfasse weitere bzw. andere Patientinnen und Patienten. Es sei ungewiss, ob es sich hierbei um die gleiche Sache handle. Auch sei fraglich, ob bereits die Tätigkeit als Gerichtsschreiber im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens eine Vorbefassung darstelle. Subjektiv erachte er sich aber nicht als befangen.

3.3 Die Gesuchsteller machen in ihrer Replik zusammengefasst geltend, die vorangehende Verfahrensleiterin, Staatsanwältin E.________, habe in ihrer Verfügung vom 9. Dezember 2015 selber festgehalten, dass in der Anzeige vom 28. Mai 2015 ein weitgehend identisches Tatvorgehen vorgeworfen werde wie in der Anzeige vom 3. Mai 2010, jedoch im Zusammenhang mit anderen Vorfällen. Der Gesuchsgegner habe ausserdem nicht geprüft, ob die Anschuldigungen der Gegenseite überhaupt zur Eröffnung einer zweiten Strafklage mit identischem Inhalt Anlass gegeben hätte. Auch habe er Verfahrenspflichten verletzt, indem er die Straftatbestände und Prozessvoraussetzungen nicht abgeklärt und ihnen keine vollständige Akteneinsicht gewährt habe. Die Ausführungen des Gesuchsgegners würden darüber hinaus deutlich machen, dass er die Akten nicht kenne. Auch diese Umstände würden den Anschein der Befangenheit begründen.

4.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, de-ren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb einer richterlichen Funktion ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (Boog, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herangetragenen Fragen unvoreingenommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Standpunkte oder andere Drittinteressen zu beurteilen (Boog, a.a.O., N. 4 vor Art. 56-60 StPO). Sie hat die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie kann abgelehnt werden, wenn Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (Entscheid des Bundesgerichts1B_537/2012 vom 28. September 2012 mit weiteren Hinweisen, auch zum Folgenden). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (Boog, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei.

4.2 Die Gesuchsteller berufen sich vorweg auf den Ausstandsgrund der Vorbefassung. Gemäss Art. 56 Bst. b StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war. Unter die Bezeichnung der «in einer Strafbehörde tätigen Person» fallen sämtliche Personen, die an einem Justizverfahren mitwirken, so auch Hilfspersonen (Boog, a.a.O., N 9 zu Art. 56 StPO). Die Ausstandsregeln gelten also nicht nur für Staatsanwälte, sondern auch für Gerichtsschreiber (Boog, a.a.O., N 12 zu Art. 56 StPO mit Verweis auf Art. 34 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Diese können einen Entscheid massgeblich beeinflussen, beispielsweise bei der Ausfertigung der Entscheidbegründung (Boog, a.a.O., N 17 zu Art. 56 StPO). Es ist also grundsätzlich denkbar, dass eine Person, die als Gerichtsschreiber mit der gleichen Sache befasst ist, in der sie zu einem späteren Zeitpunkt als Staatsanwalt die Verfahrensleitung übernimmt, aufgrund von Vorbefassung den Anschein der Befangenheit begründet.

Indessen begründet nicht jede vorangehende Beteiligung an einem Verfahren in anderer Stellung diesen Anschein. Im Kern der Garantie der Unbefangenheit steht vielmehr, dass sich eine Person in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt hat. In BK 15 330 wurde von den heutigen Gesuchstellern eine Sistierungsverfügung des Regionalgerichts angefochten mit der Idee, diese sei von der Beschwerdekammer in eine Einstellungsverfügung umzuwandeln. Die Beschwerdekammer (unter Mitwirkung des Gesuchsgegners als Gerichtsschreiber) wies die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Aus der Begründung geht hervor, dass die damalige Beschwerde am Streitgegenstand vorbeiging und daher weitgehend darauf nicht eingetreten werden konnte. Da sich der Gesuchsgegner im Verfahren BK 15 330 demzufolge nicht mit den gegen die Gesuchsteller geführten Strafverfahren befassen musste, ist der Ausstandsgrund der «Vorbefassung» von vornherein nicht erfüllt. Ob es sich im Verfahren vor der Beschwerdekammer überhaupt um die «gleiche Sache» gehandelt hat, wie das vom Gesuchsgegner aktuell geführte Verfahren, kann somit offen gelassen werden.

4.3 Der Anschein der Befangenheit kann sich auch aus anderen Gründen ergeben (Art. 56 Bst. f StPO). Als Verfahrensleiter verfügte der Gesuchsgegner am 23. August 2016, die Gesuchsteller hätten innert Frist einen amtlichen Verteidiger zu bezeichnen, weil ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliege. Inwiefern diese Verfügung nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sein könnte, den Anschein der Befangenheit zu erwecken, ist nicht ersichtlich. Allgemeine Verfahrensmassnahmen der Staatsanwaltschaft, seien sie nun richtig oder falsch, vermögen als solche keine Voreingenommenheit zu begründen. Soweit die Gesuchsteller Rechts- bzw. Verfahrensfehler des Gesuchsgegners rügen, sind diese mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu korrigieren und lassen keine Schlüsse auf eine Befangenheit zu (Urteil des Bundesgerichts 1B_294/2009 vom 20. Januar 2010 E. 4.2).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Verfahrenskosten sind ihnen je hälftig unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 418 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.

Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden den Gesuchstellern je hälftig, ausmachend CHF 400.00, und unter solidarischer Haftung auferlegt.

Zu eröffnen:

der Beschuldigten 1 / Gesuchstellerin 1

dem Beschuldigten 2 / Gesuchsteller 2

dem Gesuchsgegner

Bern, 15. November 2016

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Trenkel

Die Gerichtsschreiberin: Bohren

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Schlagwörter

recusalbiasprior involvementcourt clerkcriminal procedureofficial defensecost allocation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the acting prosecutor had to recuse himself due to prior involvement as court clerk in an earlier related proceeding.

Extrahierter Entscheid

The recusal ground was not established because, in the earlier proceeding, he had not addressed the merits of the criminal allegations and had not already formed a view on the facts.

Extrahierte Begründung

Art. 56 lit. b StPO applies to court clerks as persons participating in justice administration, but prior involvement alone is insufficient; the decisive question is whether the person has already committed himself on the factual assessment. Here, his earlier participation concerned an appeal that largely went beyond the dispute and did not require examination of the criminal case itself.

Kernrechtsfrage

Whether other alleged procedural errors and the prosecutor's order on mandatory defense created an appearance of bias.

Extrahierter Entscheid

No objective appearance of bias arose from the defense-ordering measure or from alleged procedural errors; such matters are to be challenged by ordinary remedies.

Extrahierte Begründung

General procedural acts, whether correct or incorrect, do not by themselves show partiality. Alleged legal or procedural mistakes do not establish recusal absent additional objective circumstances indicating bias.

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