Entitlement to compensation after non-entry decision

BK 2016 432Obergericht / Beschwerdekammer22.12.2016Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The complainant challenged a prosecutorial non-entry decision only insofar as it denied him compensation for defense costs. The appellate court held that the complaint was admissible and that the case had been unusually unclear and complex, with the prosecution not clearly defining which allegations remained under investigation and which were no longer pursued. Because the non-entry related to conduct for which investigative measures had been taken, the defense work could not be considered merely trivial. The court therefore upheld the appellant’s entitlement to compensation, annulled the refusal, remitted the matter to the prosecution for quantification, and ordered the canton to bear the appeal costs and to pay appeal-stage compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; compensation after non-entry decision; the accused is entitled to reimbursement of defense costs if counsel’s engagement was appropriate in light of the factual or legal complexity and the concrete procedural burden. The threshold is not identical to the requirements for appointed counsel under Art. 132 StPO; a privately retained lawyer may still be compensable even where official defense was not mandatory (consid. 4.1). Where the file and prosecutorial communication leave unclear which allegations are still being investigated, and the authority has itself incurred procedural costs and investigative measures in relation to the non-entered allegations, the defense effort cannot be dismissed as negligible. In such circumstances, the compensation question follows the cost allocation principle: if the state bears the procedural costs, compensation is generally owed (consid. 4.2-4.3).

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichter Trenkel (Präsident), Oberrichter Stucki , Oberrichter Bähler

Gerichtsschreiberin Bohren

VerfahrensbeteiligteA.________

v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

GegenstandEntschädigung (Nichtanhandnahme)

Strafverfahren wegen Unterdrückung von Urkunden und Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb

Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 4. Oktober 2016 (W 14 98)

Erwägungen:

1.1 Am 11. November 2014 erstatteten die C.________ SA, D.________ und die E.________ SA gegen A.________ und weitere Personen Strafanzeige wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241), Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Datenbeschädigung, Unterdrückung von Urkunden und Widerhandlung gegen das Urheberrechtsgesetz (URG; SR 231.1; pag. 04 001 001 ff.). Am 17. November 2014 wurde die Strafanzeige ergänzt mit dem Vorwurf der Veruntreuung und des Diebstahls (pag. 04 001 220 f.).

1.2 Am 26. November 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) unter anderem gegen A.________ eine Untersuchung wegen unlauteren Wettbewerbs und Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses, begangen zum Nachteil der C.________ SA (nachfolgend: Privatklägerin; pag. 01 001 002). Am 16. Januar 2015 präzisierte die Privatklägerin ihre Strafanzeige auf Aufforderung der Staatsanwaltschaft hin in Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das URG (pag. 04 002 010 ff.). Am 28. September 2015 wurde die Strafanzeige sachverhaltsmässig erneut ergänzt (und pag. 04 003 001 ff.).

1.3 Am 4. Oktober 2016 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen A.________ «(angezeigt als) Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 StGB) und Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 lit. a und Art. 5 lit. a-c UWG)» und «soweit die Sachverhalte unter a) und b) hiernach betreffend» nicht an die Hand (pag. 16 003 001 ff.). Die Staatsanwaltschaft schied für diese Nichtanhandnahme Verfahrenskosten aus und auferlegte sie dem Kanton Bern. Gleichzeitig richtete sie dem Beschuldigten keine Entschädigung aus mit der Begründung, dieser habe mit den genannten Anzeigesachverhalten keine nennenswerten Nachteile erlitten und die diesbezüglichen Aufwendungen für die Verteidigung seien geringfügig gewesen im Sinn von Art. 430 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0).

1.4 Gegen die Verweigerung einer Entschädigung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 18. Oktober 2016 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung von Ziffer 3 der Verfügung vom 4. Oktober 2016 und die Ausrichtung einer Entschädigung für die Kosten seiner Verteidigung im Verfahren W 14 98 vor der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 25. Oktober 2016 Staatsanwalt F.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Dieser nahm am 27. Oktober 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren kostenfällige Abweisung. Der Beschwerdeführer replizierte am 18. November 2016 und hielt an seinen Anträgen fest.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung einer Entschädigung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3.1 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Staatsanwaltschaft habe bereits umfangreiche Untersuchungen durchgeführt gehabt, als ihm am 29. März 2016 mitgeteilt worden sei, dass gegen ihn eine Untersuchung eröffnet worden sei. Das Verfahren gegen ihn hätte demnach mit einer Verfahrenseinstellung, nicht mit einer Nichtanhandnahmeverfügung abgeschlossen werden sollen. Ihm seien in der Strafanzeige zahlreiche Delikte vorgeworfen worden. In den nachfolgenden Verfügungen der Staatsanwaltschaft sei er nebst zwei weiteren Personen als beschuldigte Person aufgeführt worden. Unter dem Titel «Straftatbestände» seien die angezeigten Delikte angegeben worden. Ihm seien somit gravierende Wirtschaftsdelikte vorgeworfen worden. Diese Vorwürfe hätten angesichts der getätigten Untersuchungshandlungen nicht von vornherein als haltlos oder Bagatelle abgetan werden können. Er sei ein juristischer Laie und die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen seien komplex. Auch im Lichte der Waffengleichheit sei der Beizug eines Anwaltes geboten. Dessen Aufwand könne nicht als geringfügig bezeichnet werden.

3.2 Die Staatsanwaltschaft macht dagegen geltend, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer sei wegen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses eröffnet worden. Nur diesbezüglich habe gegen ihn ein hinreichender Tatverdacht bestanden. Diese Untersuchung sei nach wie vor hängig. Dem Beschwerdeführer werde konkret vorgeworfen, Kunden- und weitere Geschäftsdaten der Privatklägerin an die G.________ GmbH übertragen/verraten und für die konkurrierende Geschäftstätigkeit derselben unrechtmässig verwertet zu haben. Rechtlich werde dies als unlauterer Wettbewerb gemäss Art. 23 i.V.m. Art. 6 UWG und als Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 StGB (Schweizerisches Strafgesetzbuch; SR 311.0) qualifiziert. Der Beschwerdeführer habe auch aufgrund der Akten Kenntnis davon gehabt, dass diese Untersuchung noch hängig sei. Seit der Einvernahme vom 29. März 2016 sei ihm bekannt gewesen, was die Staatsanwaltschaft ihm konkret (und ausschliesslich) vorwerfe, nämlich die Mitnahme elektronischer und schriftlicher Geschäftsunterlagen der Privatklägerin und deren allfällige Verwendung bei der G.________ GmbH. In Bezug auf die angezeigten, aber mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 nicht an die Hand genommenen Sachverhalte, sei es nicht zu umfangreichen Untersuchungshandlungen gekommen. Daher sei dem Beschwerdeführer kein gerechtfertigter, betragsmässig nennenswerter separater Verteidigungsaufwand entstanden. Die Staatsanwaltschaft habe ihm gegenüber nie konkrete Vorwürfe oder gar umfangreiche und schwere Anschuldigungen erhoben in Bezug auf die weiteren Anzeigesachverhalte. Der entsprechende Verteidigungsaufwand könne daher nur geringfügig sein.

3.3 Diesen Ausführungen hält der Beschwerdeführer in seiner Replik entgegen, er sei am 29. März 2016 gefragt worden, ob er vor seinem Austritt Akten/Geschäftsunterlagen geshreddert/vernichtet habe. Auch sei er zu den angeblich beim Mitbeschuldigten H.________ aufgefundenen Unterlagen befragt worden. Die Fragen hätten somit genau den Sachverhalt betroffen, der gemäss Verfügung vom 4. Oktober 2016 nicht an die Hand genommen worden sei. Unter diesen Umständen sei es ihm nicht möglich gewesen, anhand der Fragen der Einvernahme darauf zu schliessen, was ihm vorgeworfen werde. Die Vorwürfe gegen ihn seien bei der Einvernahme denn auch nicht weiter konkretisiert worden. Die gemäss staatsanwaltschaftlicher Stellungnahme nun noch gegen ihn bestehenden Vorwürfe würden sich ausserdem teilweise mit den nicht an die Hand genommenen Sachverhalten überschneiden.

4.1 Gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO hat die beschuldigte Person bei Verfahrenseinstellung Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Dies gilt auch bei einer Nichtanhandnahme des Verfahrens (BGE 139 IV 241 E. 2). Die zu erstattenden Aufwendungen bestehen hauptsächlich aus den Kosten der frei gewählten Verteidigung. Die Wendung „angemessene Ausübung“ deutet darauf hin, dass der Staat die Kosten nur dann zu übernehmen hat, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder der rechtlichen Komplexität notwendig war und wenn der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt waren (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt es dabei zu beachten, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Im Übrigen sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.2; BGE 138 IV 197 E. 2.3.5; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 314 vom 20. November 2015 E. 3.2). Der Anspruch aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist ferner von der amtlichen Verteidigung abzugrenzen. Ein Anspruch auf Entschädigung für Verteidigungskosten im Falle einer Verfahrenseinstellung oder eines Freispruchs gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO besteht nicht nur in den Fällen, in denen bei Mittellosigkeit der beschuldigten Person gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO eine amtliche Verteidigung hätte angeordnet werden müssen, weil dies zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person geboten gewesen wäre. Der Beizug eines Wahlverteidigers kann sich mit anderen Worten als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte erweisen, auch wenn er nicht als geradezu geboten erscheint (BGE 138 IV 197 E.2.3.3).

4.2 Der Beschwerdeführer wurde wegen zahlreichen Wirtschaftsdelikten angezeigt. Die Staatsanwaltschaft macht nun sinngemäss geltend, der Beschwerdeführer hätte aufgrund der Akten und anlässlich der in der Einvernahme gestellten Fragen jederzeit wissen müssen bzw. können, welche Sachverhalte ihm unter welcher rechtlicher Qualifikation vorgeworfen würden und weswegen ermittelt werde. In Bezug auf die nicht an die Hand genommenen Sachverhalte sei nie konkret ermittelt worden. Dies trifft nicht zu. Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 29. März 2016 als beschuldigte Person befragt. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann genau er Einsicht in die Akten erhielt, jedoch nicht vor seiner ersten Einvernahme (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 2015, pag. 14 002 008). Es dauerte mithin rund sechzehn Monate, bis der Beschwerdeführer erstmals in Erfahrung bringen konnte, weshalb er überhaupt angezeigt wurde. Anlässlich seiner Einvernahme wurde der Beschwerdeführer zwar darüber belehrt, dass gegen ihn und die beiden Mitbeschuldigten eine Untersuchung «wegen unlauteren Wettbewerbs und Verletzung des Geschäftsgeheimnisses zum Nachteil der C.________ SA» eröffnet worden sei. Was ihm sachverhaltsmässig zum Vorwurf gemacht wird, war für den Beschwerdeführer aber weder aufgrund dieser Belehrung noch aus den anlässlich der Einvernahme gestellten Fragen erkennbar. Ausserdem geben auch die Akten keinen Aufschluss darüber, in Bezug auf welche Tatbestände gegen den Beschwerdeführer konkret ermittelt wurde und wird. So wurde unter anderem Anzeige wegen Widerhandlung gegen das URG erhoben, aber förmlich keine Untersuchung deswegen eröffnet. Dieser Sacherhalt wird auch nicht von der Nichtanhandnahmeverfügung erfasst. In einer staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 28. Oktober 2015 wird indessen ausgeführt, es gehe (unter anderem) um den Straftatbestand der Widerhandlung gegen das URG, weshalb die C.________ SA die von ihr entwickelten Programmcodes der Software «I.________» einreichen müsse (pag. 07 003 001 f.). Im Ermittlungsauftrag an die Polizei vom 28. November 2014 (pag. 07 001 001) sowie im Hausdurchsuchungsbefehl vom gleichen Tag (pag. 07 001 003 f.) werden neben der Widerhandlung gegen das URG die Straftatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Datenbeschädigung und der Unterdrückung von Urkunden genannt.

Nach dem Gesagten wird deutlich, dass sich im Verfahren gegen den Beschwerdeführer sich nicht ohne weiteres erschliesst, welches tatsächliche Verhalten unter welchen Tatbestand subsumiert werden könnte. Es wäre daher Sache der Verfahrensleitung gewesen, durch klare und unmissverständliche Kommunikation darzulegen, was dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird und was (seit wann) nicht mehr. Das Gesetz schreibt ausserdem vor, dass die Staatsanwaltschaft nur dann auf die Eröffnung einer Strafuntersuchung verzichtet, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Vorliegend dauerte es indessen zwei Jahre von der Anzeige bis zum Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung. Ausserdem wurden Zwangsmassnahmen zur Ermittlung von Straftatbeständen ergriffen, welche nun Gegenstand der Nichtanhandnahmeverfügung sind. Dieses Vorgehen der Staatsanwaltschaft kann nur damit erklärt werden, dass es selbst für sie lange Zeit nicht klar war, in Bezug auf welche Vorwürfe sie gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren führt. Insgesamt muss das Verfahren als überdurchschnittlich kompliziert und der Anwaltsbeizug daher als angemessen im Sinn von Art. 429 Abs. 1 StPO angesehen werden.

4.3 Zu prüfen bleibt, ob der Verteidigungsaufwand im Zusammenhang mit den nicht an die Hand genommenen Sachverhalten geringfügig ist oder nicht. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 mit Hinweisen; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 235 vom 8. Dezember 2011, E.10; BK 14 444 vom 12. März 2014 E. 4.4; BK 15 266 vom 27. Oktober 2015 E.4.2).

Die Staatsanwaltschaft hat für die Nichtanhandnahme Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Bern ausgeschieden. Die Höhe dieser Kosten ist zwar nicht bekannt, es ist aber davon auszugehen, dass der Betrag nicht bloss geringfügig ist, ansonsten die Ausscheidung unterblieben wäre. Die Staatsanwaltschaft ist demnach zum Schluss gekommen, dass es im Zusammenhang mit den Sachverhalten der Nichtanhandnahmeverfügung zu Aufwendungen gekommen ist, welche separat abzurechnen sind. Entsprechend wäre in Anwendung des erwähnten strafprozessualen Grundsatzes eine entsprechende Entschädigung für die Anwaltskosten sachgerecht gewesen. Gründe, welche ein ausnahmsweises Abweichen vom Grundsatz des Anspruchs auf eine Parteientschädigung bei Kostenauflage an den Staat sachlich rechtfertigen könnten, führt die Staatsanwaltschaft nicht an und sind auch nicht ersichtlich. Folglich ist davon auszugehen, dass im gleichen Verhältnis, wie die Verfahrenskosten ausgeschieden wurden, der Aufwand des Beschwerdeführers für seine Verteidigung zu entschädigen ist. Die Höhe der bisher entstandenen Aufwendungen des Beschwerdeführers ist nicht bekannt. Aufwand, der durch Anwaltstätigkeit entsteht, kann aber grundsätzlich nicht als geringfügig bezeichnet werden, zumal bereits wenige Arbeitsstunden eines Anwaltes mit mehreren hundert Franken zu Buche schlagen. Dieser Aufwand ist entsprechend zu entschädigen.

4.4 Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Ziffer 3 der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung ist aufzuheben und die Sache ist zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 2, zweiter Satzteil StPO).

5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton Bern (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO analog).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 3 der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 4. Oktober 2016 wird aufgehoben. Die Sache geht zurück an die Staatsanwaltschaft zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung an den Beschwerdeführer.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden vom Kanton Bern getragen.

Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘894.30 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.

Zu eröffnen:

dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________

Staatsanwalt F.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte

Mitzuteilen:

der Generalstaatsanwaltschaft

Bern, 22. Dezember 2016

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Trenkel

Die Gerichtsschreiberin: Bohren i.V. Gerichtsschreiber Kind

Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Schlagwörter

compensationnon-entry decisiondefense costscriminal procedureprocedural costscomplexityappealremand

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the refusal of compensation was admissible and timely

Extrahierter Entscheid

The complaint was admissible; the appellant had standing and filed it in time and in proper form.

Extrahierte Begründung

He was directly affected by the refusal of compensation and the statutory requirements for a complaint against prosecutorial decisions were met.

Kernrechtsfrage

Whether defense costs were compensable after the non-entry decision

Extrahierter Entscheid

Yes. The case was sufficiently complex and the defense was an appropriate exercise of procedural rights; the defense effort was not merely trivial.

Extrahierte Begründung

The factual and legal situation was unclear for a long time, the prosecution did not clearly delimit the accusations, and the non-entry concerns related to conduct for which investigation measures had been taken. Given the allocation of procedural costs to the canton, compensation for defense costs was warranted.

Kernrechtsfrage

What should happen to the challenged compensation refusal

Extrahierter Entscheid

The refusal had to be set aside and the matter sent back for determination of an appropriate compensation amount.

Extrahierte Begründung

Because entitlement existed in principle, the prosecution had to fix the amount in the first instance.

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