Appeal against dismissal of criminal proceedings rejected

BK 2016 513Obergericht / Beschwerdekammer06.01.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The complainant appealed against the Bern-Mittelland public prosecutor's order dismissing criminal proceedings against the accused for defamation, fraud, and threats. The appellate court held that the appeal was manifestly unfounded because the accusations were not sufficiently specified or evidenced, and nothing in the file supported a prosecutable suspicion. It therefore dismissed the appeal and ordered the complainant to pay appeal costs of CHF 600, to be offset against the security deposit already provided.

Omnilex-Regeste

Art. 319 Abs. 1 StPO; Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts; Art. 428 Abs. 1 StPO; Kostenfolgen der erfolglosen Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ein, wenn sich der Tatverdacht nicht soweit erhärtet, dass Anklage erhoben werden kann. Für die Aufhebung einer Einstellungsverfügung genügt nicht eine pauschale oder unsubstanziierte Kritik an der Beweiswürdigung; erforderlich sind konkrete, hinsichtlich Person, Sachverhalt, Ort und Zeit hinreichend bestimmte und durch die Akten zumindest ansatzweise gestützte Vorbringen. Bleibt es an einer solchen Substantiierung und an belastbaren Anhaltspunkten für strafbares Verhalten, ist die Einstellungsverfügung zu bestätigen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt bei Unterliegen die beschwerdeführende Partei.

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Apolloni Meier

Gerichtsschreiber Müller

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigte

B.________

Strafkläger/Beschwerdeführer

GegenstandEinstellung

Strafverfahren wegen Verleumdung, Betrugs und Drohung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. November 2016 (BM 16 17977)

Erwägungen:

1.1 Mit Verfügung vom 18. November 2016 wurde das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Verleumdung, Betrugs und Drohung eingestellt.

1.2 Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 (Poststempel: 12. Dezember 2016) Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 18. November 2016 sei aufzuheben.

1.3 Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer durch die Verfahrensleitung aufgefordert, innert 10 Tagen eine Sicherheitsleistung von CHF 600.00 zu leisten.

1.4 Mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 (Poststempel: 23. Dezember 2016) beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege, bezahlte indes gleichentags die geforderte Sicherheit.

1.5 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens ab.

1.6 Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde zusammengefasst vor, zu seinem Nachteil würden stets sämtliche Beweismittel umfassend berücksichtigt. Die die Beschuldigte belastendenden Fakten blieben dagegen unberücksichtigt. Er sei sich nicht sicher, ob das beiliegende Beweismittel (handschriftliche «Anzeige der Beschuldigten») aus technischen Gründen bei der Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt worden sei. Die Beschuldigte habe ihn, den Beschwerdeführer, weiterhin betrogen und provoziert. Sie habe alles auf ihn schieben wollen. Er sei aber unschuldig.

4. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. Wie bereits die Einstellungsverfügung vom 18. November 2016 festhält, hat die Beschuldigte dem Beschwerdeführer gemäss seiner Aussage unter anderem mitgeteilt, dass sie die Kinder zur Prostitution abgebe und dass die Kinder von ihren Eltern unter anderem gefoltert und verkauft würden. Er habe jedoch zur Beschuldigten gestanden und versucht, ihr zu helfen. Nach seiner Meldung bei der Polizei habe sie allerdings alles verneint und ihn beschuldigt. Sie habe ausgesagt, es habe sich dabei nur um Wahnvorstellungen seinerseits gehandelt.

Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, welcher eine Anklage rechtfertigt.

Vorliegend sind die gemachten Vorwürfe weder bezüglich Person, Sachverhalt, Ort noch Zeit der Handlung näher begründet, geschweige denn belegt. Auch aus den Vorakten betreffend den Beschwerdeführer ergeben sich keine Hinweise auf strafbare Handlungen der Beschuldigten. Dasselbe gilt mit Blick auf das mit der Beschwerde eingereichte Beweismittel. Die Begründung des Einstellungsbeschlusses steht mit der Aktenlage in Einklang. Es lässt sich nicht erkennen, warum und wegen welcher Straftatbestände gegen die Beschuldigte Anklage zu erheben wäre.

5. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden auf CHF 600.00 festgesetzt und mit seiner bereits geleisteten Sicherheitsleistung verrechnet.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auch CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheitsleistung verrechnet.

Zu eröffnen:

dem Strafkläger/Beschwerdeführer

der Beschuldigten

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt C.________ (mit den Akten)

Bern, 6. Januar 2017

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Trenkel

Der Gerichtsschreiber: Müller

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Schlagwörter

criminal dismissalappealinsufficient suspicionsubstantiationcostslegal aid

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the dismissal of the criminal proceedings should be set aside and prosecution continued.

Extrahierter Entscheid

The appeal was manifestly unfounded; the dismissal was upheld because the allegations were insufficiently substantiated and the file contained no indication of prosecutable conduct.

Extrahierte Begründung

The accusations lacked particulars as to person, facts, place, and time, and neither the prefiled materials nor the complainant's evidence established a concrete suspicion sufficient for indictment under Art. 319(1) StPO.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The complainant had to bear the costs, which were set at CHF 600 and set off against the security already paid.

Extrahierte Begründung

As the appeal failed, costs followed the outcome under Art. 428(1) StPO.

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