DNA profile order upheld for sufficient suspicion

BK 2016 520Obergericht / Beschwerdekammer02.03.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The defendant appealed against a prosecutor’s order requiring DNA profiling in a criminal investigation for drug, weapons and theft-related offences. He argued that there was no sufficient suspicion. The appellate criminal chamber held that the search yielded drugs, illegal weapons and stolen goods at the premises where the accused was found and where he said he lived, which created adequate concrete suspicion. Given the relatively minor intrusion and the evidentiary value of the samples, the measure was also proportionate. The appeal was dismissed and the appellant was ordered to pay CHF 800 in costs.

Omnilex-Regeste

Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 197 Abs. 1 lit. a-d StPO: DNA profiling of the accused is permissible where the existing investigation results provide concrete indications of involvement in the offences under investigation and the authority may reasonably affirm a sufficient suspicion. The appellate court does not conduct a full assessment of all evidence, but only examines whether the suspicion can be upheld on defensible grounds. The degree of suspicion required is determined by the intensity of the interference; for a relatively minor intrusion such as DNA profiling, a lower threshold suffices. Proportionality is satisfied where the profiling may clarify the offence and the evidentiary interest outweighs the limited encroachment on the person concerned (consid. 3.3-3.4).

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki

Gerichtsschreiberin Beldi

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

GegenstandDNA-Analyse

Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Diebstahls und evtl. Hehlerei

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 2. Dezember 2016 (BJS 16 30903)

Erwägungen:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eröffnete am 30. November 2016 eine Untersuchung gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, Diebstahls und eventuell Hehlerei. Gegen die am 2. Dezember 2016 verfügte DNA-Profilerstellung reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern Beschwerde ein (Poststempel: 14. Dezember 2016). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 4. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer machte von seinem Replikrecht keinen Gebrauch.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die verfügte DNA-Profilerstellung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung des in der angefochtenen Verfügung Ausgeführten kann seiner Eingabe sinngemäss entnommen werden, dass er das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts bestreitet. Damit sind die Mindestanforderungen an die Begründung einer Laienbeschwerde erfüllt. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3.1 Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO). Ein solches Vorgehen kommt – soweit hier interessierend – in Betracht, um jenes Delikt aufzuklären, welches dazu Anlass gegeben hat, oder zur Zuordnung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delikten. Dabei handelt es sich um eine Zwangsmassnahme, die den in Art. 197 Abs. 1 Bst. a bis d StPO statuierten Einschränkungen unterliegt. Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (Bst. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d).

3.2 Aktenkundig ereignete sich am 21. November 2016 im ehemaligen Restaurant «B.________» an der C.________ (Strasse) in D.________ eine Schlägerei, bei der mehrere Personen verletzt wurden. Zwecks Sicherung von Tatspuren, Sicherstellung von Tatwerkzeug und der Anhaltung von tatverdächtigen Personen wurde gleichentags eine Hausdurchsuchung durchgeführt, anlässlich welcher die Polizei den Beschwerdeführer im fraglichen Objekt antraf. Ferner fand sie nebst möglichem Tatwerkzeug unter anderem Deliktsgut aus Diebstählen, illegale Waffen und Betäubungsmittel. Veranlasst durch diese Zufallsfunde eröffnete die Staatsanwaltschaft das hier interessierende Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer. Die in der Folge verfügte DNA-Profilerstellung wird von ihr damit begründet, dass angesichts der Anhaltung vor Ort der Verdacht bestehe, dass sich der Beschwerdeführer regelmässig dort aufhalte und mit dem sichergestellten Deliktsgut, den illegalen Waffen und den Betäubungsmitteln in Verbindung stehe.

3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet sinngemäss das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, Diebstahls und eventuell Hehlerei, weshalb die DNA-Profilerstellung nicht rechtmässig sei.

Bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts hat die Beschwerdeinstanz im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet der von strafprozessualen Zwangsmassnahmen Betroffene das Vorliegen eines ausreichenden Tatverdachts, ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorlagen, die Strafverfolgungsbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Es genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Der konkret erforderliche Verdachtsgrad bemisst sich dabei nach der Eingriffsschwere der Massnahme (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2.Aufl. 2013, N. 973).

Auch wenn der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 7. Dezember 2016 zu sämtlichen ihm gestellten Fragen die Aussage verweigert hat, ist die Annahme des hinreichenden Tatverdachts nicht zu beanstanden. Anlässlich der Hausdurchsuchung im ehemaligen Restaurant «B.________» stellte die Polizei zahlreiches Deliktsgut, illegale Waffen und Betäubungsmittel sicher. Der Beschwerdeführer, welcher an dieser Örtlichkeit angetroffen worden war, gab gegenüber der Polizei an, in der fraglichen Liegenschaft zu wohnen (vgl. Rapport vom 25. November 2016, S. 2). Damit liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, wonach er mit den sichergestellten Gegenständen und den entsprechenden Deliktsvorwürfen in Verbindung stehen dürfte. Der Beschwerdeführer nennt jedenfalls in seiner Beschwerde keine Gründe, die den Verdacht gegen ihn zerstreuen könnten. Mit Blick auf die geringe Eingriffsschwere, welche mit einer DNA-Profilerstellung einhergeht, durfte die Staatsanwaltschaft das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts zu Recht bejahen.

3.4 Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt, hält die verfügte DNA-Profilerstellung auch den weiteren Voraussetzungen stand. Die sichergestellten Gegenstände sind geeignete Träger von DNA-Spuren, welche mit dem angeordneten DNA-Profil des Beschwerdeführers abgeglichen werden könnten. Ferner erweist sich die verfügte Profilerstellung auch als verhältnismässig. Bei einer Abwägung der betroffenen Interessen des Beschwerdeführers, in dessen Grundrechte bloss leicht eingegriffen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_250/2016 vom 20. September 2016 E. 2.3.3) und dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte, überwiegt Letzteres.

Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zu eröffnen:

dem Beschuldigten/Beschwerdeführer

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin E.________

(mit den Akten)

Bern, 2. März 2017

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Die Gerichtsschreiberin: Beldi

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Schlagwörter

DNA profilingsufficient suspicioncoercive measuresproportionalityappeal costssearch and seizure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the DNA profile order complied with the requirements for coercive measures, especially sufficient suspicion and proportionality.

Extrahierter Entscheid

The suspicion was sufficiently concrete and the measure was proportionate; the DNA profiling order was lawful.

Extrahierte Begründung

The accused was found at the premises where the incriminating items were seized, stated he lived there, and did not present reasons dispelling suspicion. DNA profiling is a relatively minor intrusion and could help link him to the seized objects and offences.

Kernrechtsfrage

Costs of the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the appeal costs.

Extrahierte Begründung

Because the appeal failed, the costs were charged to the appellant under the applicable criminal procedure rules.

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