Recusal request in criminal case dismissed as unfounded

BK 2017 114Obergericht / Beschwerdekammer23.03.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The accused applied for the recusal of the trial judge in a criminal proceeding and later also sought the recusal of Oberrichterin Schnell. The cantonal criminal appeals chamber held that the request against Schnell was inadmissible because it contained no concrete grounds. As to judge B.________, the chamber found no credible basis for bias: the applicant relied only on unsupported assertions, and the judge’s prior role in a separate, concluded case against him did not establish prejudice. The recusal request was therefore dismissed insofar as it was admitted, and the applicant was ordered to pay CHF 400 in costs.

Omnilex-Regeste

Art. 58 and 56 StPO; recusal in criminal proceedings; mere allegations and prior judicial involvement in an earlier, concluded case do not suffice to establish bias. A recusal motion must be submitted without delay once the ground is known and the facts relied upon must be made credible. If no concrete, substantiated circumstances are alleged, the request is not entered upon. Prior lawful adjudication of the same person in another proceeding, without more, does not constitute an objective appearance of partiality. Costs of the unsuccessful recusal proceedings may be charged to the applicant under Art. 59 Abs. 4 StPO.

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki

Gerichtsschreiber Müller

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigter/Gesuchsteller

B.________

Gesuchsgegnerin

Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura - Seeland, Ländtestrasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel

v.d. Staatsanwältin C.________ (BJS 16 6948)

Anklagebehörde

GegenstandAusstand

Strafverfahren wegen einfacher Verkehrsregelverletzung

Erwägungen:

1. A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) stellte am 9. März 2017 ein Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsidentin B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin). Sie führt gegen ihn das Strafverfahren PEN________.

2. In ihrer Stellungnahme vom 13. März 2017 führte die Gesuchsgegnerin aus, der einzige Fall gegen den Gesuchsteller, an den sie sich erinnere, sei PEN________. Damals sei der Gesuchsteller mit Urteil vom 17. Januar 2013 wegen nicht rechtzeitigen Einspurens und dadurch Befahrens einer Sperrfläche (ohne Behinderung) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 100.00 verurteilt worden. Der Gesuchsteller habe dagegen Berufung erhoben, worauf die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern am 11. Juni 2013 das Urteil vollumfänglich bestätigt habe (SK________). Die Gesuchsgegnerin fühle sich durch dieses längst abgeschlossene Verfahren in keiner Weise voreingenommen oder befangen.

3. In der Replik vom 14. März 2017 führte der Gesuchsteller sinngemäss aus, die Gesuchsgegnerin habe vorgängig gegen ihn ein vorsätzliches Fehlurteil erlassen. In seinem Schreiben vom 20. März 2017 ergänzte er im Wesentlichen, das Regionalgericht Berner Jura-Seeland sei örtlich gar nicht zuständig. Ausserdem stellte er ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin Schnell.

4. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 311]). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Ziffer 1 Bst. b StPO). Die Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Auf das form- und fristgerechte Gesuch ist einzutreten, soweit es die Gesuchsgegnerin betrifft.

In seiner Eingabe vom 20. März 2017 lehnt der Gesuchsteller ausserdem Oberrichterin Schnell ab, da sie voreingenommen und befangen sei. Der Gesuchsteller erwähnt indessen keine Umstände, die einen Ausstand von Oberrichterin Schnell begründen könnten. Mangels Begründung wird auf dieses Ausstandsgesuch somit nicht eingetreten (Boog, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 58 StPO).

5. In Bezug auf die Gesuchsgegnerin sind Ausstandsgründe gemäss Art. 56 StPO weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich. Was der Gesuchsteller vorbringt, erschöpft sich in unbelegten Behauptungen nach seinem bekannten, immer und immer wieder vorgetragenen Muster. Ein Ausstandsgrund ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Gesuchsgegnerin vor Jahren einmal ein Gerichtsverfahren gegen den Gesuchsteller (in allen Belangen rechtmässig) beurteilt hatte. Das Gesuch ist abzuweisen.

6. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Kosten des Verfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Zu eröffnen:

dem Beschuldigten/Gesuchsteller

der Gesuchsgegnerin (mit den Akten)

Bern, 23. März 2017

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber: Müller

Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Schlagwörter

recusalbiascriminal procedureinadmissibilitycostsjudicial impartiality

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the recusal request against judge B.________ was admissible and substantiated

Extrahierter Entscheid

The request was admissible insofar as it concerned B.________, but no recusal ground was shown or made credible.

Extrahierte Begründung

The applicant relied only on unsubstantiated allegations and on the fact that the judge had decided an earlier, concluded case against him. Prior participation in a lawful earlier case does not by itself establish bias.

Kernrechtsfrage

Whether the recusal request against Oberrichterin Schnell was admissible

Extrahierter Entscheid

The request was not admitted because it lacked any substantiated reasons.

Extrahierte Begründung

The applicant named no circumstances capable of supporting recusal; a bare assertion of bias is insufficient.

Kernrechtsfrage

Allocation of the costs of the recusal proceedings

Extrahierter Entscheid

The applicant must bear the costs of the proceedings.

Extrahierte Begründung

Because the recusal request failed, costs were imposed on the applicant under the Code of Criminal Procedure.

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