Recusal request in criminal case denied; applicant ordered to pay costs

BK 2017 140Obergericht / Beschwerdekammer07.04.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern criminal appellate chamber dealt with an accused person's recusal request against the president of the Regional Court Berner Jura-Seeland during a trial for traffic-law offences. The request was based on oral assertions and an affidavit filled with OPPT-style statements and criminal accusations against the judge. The chamber held that, although the request was admissible, no objectively verifiable ground for recusal was shown. It therefore dismissed the request and ordered the applicant to pay CHF 600 in costs.

Omnilex-Regeste

Art. 58 and 56 lit. f StPO; recusal requires timely filing and substantiation of facts capable of creating objective doubts as to impartiality. Mere assertions, ideological theories, or unsupported criminal allegations against the judge do not establish bias. A finding of prior fixation is relevant only where the judge has already taken such a position on the merits that the proceedings no longer appear open. Where the recusal request is manifestly unfounded, it is to be dismissed and the costs of the recusal proceedings are imposed on the applicant pursuant to Art. 59 Abs. 4 StPO.

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichter Stucki

Gerichtsschreiber Müller

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigter/Gesuchsteller

B.________, Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Spitalstrasse 14, 2501 Biel

Gesuchsgegnerin

GegenstandAusstand

Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Erwägungen:

1. Am 31. März 2017 führte B.________, Regionalgericht Berner Jura-Seeland, (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) die Hauptverhandlung im Verfahren PEN 16 310 gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch. Anlässlich dieser Verhandlung stellte der Gesuchsteller zumindest sinngemäss ein Ausstandsgesuch. In der Folge brach die Gesuchsgegnerin die Verhandlung ab und überwies die Akten an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern zur gesetzlichen Folgegebung (Art. 59 Abs. 1 Bst. b Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Auf eine Stellungnahme zum Ausstandsgesuch verzichtete sie.

Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (analog Art. 390 Abs. 2 StPO).

2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 StPO). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Ziffer 1 Bst. b StPO). Die Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Auf das form- und fristgerechte Gesuch ist einzutreten.

3. Der Gesuchsteller argumentierte anlässlich der Hauptverhandlung vom 31. März 2017 wie folgt (Auszug Protokoll HV vom 31. März 2017, pag. 81 f.):

Der Beschuldigte fragt die Gerichtspräsidentin, ob sie sich ausweisen könne. Diese antwortet, dass sie keine Geburtsurkunde mit an Verhandlungen nehme. Sie sei aber durch den Grossen Rat zur Gerichtspräsidentin gewählt worden, worauf der Beschuldigte mehrere Fragen betreffend Parteizugehörigkeit, den Eid sowie die Angehörigkeit zu Berufsverbänden der Gerichtspräsidentin stellt. Der Beschuldigte gibt an, dass er im Protokoll festgehalten haben möchte, dass die Gerichtspräsidentin befangen sei. Auf Nachfrage der Gerichtspräsidentin ob er ein Ausstandsgesuch stelle, sagt der Beschuldigte, die Gerichtspräsidentin sollte selber darauf kommen, nachdem sie das Affidavit heute zum zweiten Mal, zuzüglich der AGB’s erhalten habe, dass sie befangen sei und in den Ausstand treten müsse. Er stelle hier (vor Gericht) keine Gesuche. Auf Nachfrage der Gerichtspräsidentin nach den Ausstandsgründen verweist der Beschuldigte auf das eben erwähnte Affidavit und fügt an, dass die Gerichtspräsidentin als Mensch für ihre Taten hafte und dass es keine Gerichte gebe. Das Gericht sei eine Firma, genauso auch das Obergericht und das wisse die Gerichtspräsidentin. Zudem gebe es keinen Kläger in dieser Sache. Die Gerichtspräsidentin erklärt die Gründe des nicht persönlichen Erscheinens der Staatsanwaltschaft. Die Gerichtspräsidentin erläutert den weiteren Verfahrensablauf nachdem sinngemäss ein Ausstandsgesuch gestellt wurde.

Im erwähnten «Affidavit» (pag. 85 ff.) finden sich Textbausteine beispielsweise zur Vermutung der gerichtlichen Vorladung, zur Vermutung der Bewachung, zur Vermutung des Treuhandgerichts, zur Vermutung, dass die Regierung in zweierlei Rollen (als Exekutor und Begünstiger) handelt, zur Vermutung des Exekutor de Son Tort oder zur Vermutung der Inkompetenz. Ausserdem werden der Gesuchsgegnerin eine Vielzahl von Straftaten und Ähnliches vorgeworfen (z.B. betrügerische Darstellung der Sprache, Amtsanmassung, Nötigung oder Erpressung). Dabei müsse jeder einzelne Anklagepunkt des Affidavits innerhalb von 30 Tagen widerlegt werden. Ein Versäumnis der Widerlegung habe die automatische Anerkennung durch Stillschweigen zur Folge und sei damit verifiziert.

4.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einer bestimmten persönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, einem persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten liegen. Entscheidendes Kriterium ist, ob bei problematischen Konstellationen der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen erscheint (Boog, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Vor Art. 56-60 StPO). Gemäss Art. 56 Bst. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als den in Bst. a-e genannten), insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte. Wenn zu erwarten ist, die Richterin habe sich in Bezug auf einzelne Fragen bereits in einem Ausmass festgelegt, dass das Verfahren nicht mehr als offen erscheint, kann eine Vorbefassung im Sinne von Art. 56 Bst. f StPO relevant werden (vgl. Boog, a.a.O., N. 28 und 61 zu Art. 56 StPO).

4.2 In Bezug auf die Gesuchsgegnerin sind Ausstandsgründe gemäss Art. 56 StPO weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich. Was der Gesuchsteller vorbringt, erschöpft sich in Behauptungen nach den Grundsätzen der sogenannten OPPT-Bewegung. Ein Ausstandsgrund ergibt sich insbesondere nicht aus den haltlosen Vorwürfen, dass die Gesuchsgegnerin eine Vielzahl von Straftaten begangen habe. Das Gesuch ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen.

5. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.

Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Zu eröffnen:

dem Beschuldigten/Gesuchsteller

der Gesuchsgegnerin (mit den Akten)

Bern, 7. April 2017

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber: Müller

Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Schlagwörter

recusalimpartialitycriminal procedurecostsbiastrial judgetraffic offences

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the recusal request against the trial judge was admissible and well-founded under Art. 58 and 56 StPO.

Extrahierter Entscheid

The request was timely and admissible, but no recusal ground was substantiated or apparent; the judge was not shown to be biased.

Extrahierte Begründung

The applicant's allegations were mere unsupported assertions, including OPPT-style claims and criminal accusations against the judge. Objectively, no circumstance capable of creating justified doubt as to impartiality was shown.

Kernrechtsfrage

Whether the costs of the recusal proceedings should be imposed on the applicant.

Extrahierter Entscheid

Yes. Because the request failed, the applicant had to bear the costs.

Extrahierte Begründung

Under Art. 59 Abs. 4 StPO, the losing party in recusal proceedings bears the costs.

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