Non-entry upheld, but complaint granted on wrong caption

BK 2017 147Obergericht / Beschwerdekammer16.05.2017Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The complainant appealed a non-entry order in a criminal case concerning alleged 'microwave torture.' The court held that the appeal was admissible only within the limits of the original subject matter, and it refused to entertain requests for immediate injunctive relief and damages. On the merits, the non-entry was upheld because the allegations were too vague and did not establish a plausible initial suspicion of a concrete offence. The appeal succeeded only insofar as the prosecutor's order had named the wrong accused persons in its caption; that section had to be corrected. Costs of CHF 600 were charged to the Canton of Bern, and no compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 310 Abs. 1 lit. a-c StPO; non-entry order and requirements of an initial suspicion: the public prosecutor may refuse to open proceedings where the complaint or police report discloses no concrete, sufficiently delimited facts capable of substantiating a punishable offence or a procedural obstacle; mere general allegations and speculative assertions do not suffice. An appeal court may nevertheless correct an erroneous caption of the lower-court order if the named accused persons do not correspond to those designated in the criminal complaint. Costs may be charged to the canton when the appeal is only partially successful because of such a formal defect (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiber Müller

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigte 1

B.________

Beschuldigter 2

C.________

Beschuldigte 3

Unbekannte Täterschaft resp. D.________

Beschuldigter 4

E.________

Strafkläger/Beschwerdeführer

GegenstandNichtanhandnahme

Strafverfahren wegen «schwerer Menschenrechtsverletzungen (Strahlenfolter)»

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 21. März 2017 (BJS 17 2481)

Erwägungen:

1. Am 23. Januar 2017 erstattete E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1), B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2), C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 3) und D.________ Strafanzeige wegen «schwerer Menschenrechtsverletzungen (Strahlenfolter)». Er macht im Wesentlichen geltend, die Beschuldigten hätten eine Wohnung an der F.________ (Strasse) in I.________ gemietet, um sogenannte «Mikrowellen-Verbrechen» zu begehen.

Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren am 21. März 2017 nicht an die Hand. Sie kam zum Schluss, dass sich aus den vom Beschwerdeführer gemachten Schilderungen keine plausiblen Hinweise im Sinne eines strafrechtlichen Anfangsverdachts auf eine konkrete, zeitlich und örtlich zumindest rudimentär bestimmte Straftat ergäben. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 6. April 2017 Beschwerde ein.

2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtanhandnahme des Verfahrens unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer jedoch im Rechtsmittelverfahren über den Streitgegenstand hinausgehende Anträge stellt (sofortige Unterlassung der Mikrowellen-Verbrechen durch die Folter-Knechte; Schmerzensgeld), kann darauf nicht eingetreten werden.

3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass die folgenden, von ihm angezeigten Personen im Rubrum der Nichtanhandnahmeverfügung fehlten: A.________, B.________ und D.________. Dies trifft zu. In der Strafanzeige listete der Beschwerdeführer die Beschuldigten 1–4 gemäss vorliegendem Rubrum auf. Im Rubrum der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung sind unter «Beschuldigte Person» jedoch G.________ – der nicht angezeigt wurde –, C.________ und «Unbekannte Täterschaft » aufgeführt.

Folglich ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen und der Abschnitt «Beschuldigte Person» im Rubrum der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 21. März 2017 im Verfahren BJS 17 2481 zu ersetzen.

4. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung dennoch auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).

5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.

5.2 Die Nichtanhandnahme erweist sich als rechtmässig. Wie die Beschwerdekammer bereits im vergleichbaren Fall BK 16 231 vom 23. Juni 2016 ausführte, käme vorliegend allenfalls der Tatbestand der Körperverletzung (Schädigung der Gesundheit durch starke hochfrequente Strahlung bzw. Belastung mit Magnetfeldern durch eine Mikrowelle) in Betracht. Die Verwendung einer Mikrowelle ist aber nicht strafbar. Ausgehend von den bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen (vgl. https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/themen/mensch-gesundheit/strahlung-radioaktivitaet-schall/elektromagnetische-felder-emf-uv-laser-licht/emf.html, Faktenblatt Mikrowellenofen, besucht am 11. Mai 2017) ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die durch Mikrowellen verursachte Strahlungsintensität geeignet wäre, Personen, welche sich nicht einmal in der gleichen Wohnung wie die Geräte befinden, in einem strafrechtlich relevanten Mass zu schädigen. Zudem sind weder aus der Anzeige noch aus der Beschwerde Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beschuldigten gezielt solche Geräte einsetzten, um den Beschwerdeführer zu schädigen. Seine Vorwürfe bleiben pauschal und wenig konkret. Die vorgebrachten Umstände – etwa, dass der Beschuldigte 2 sein Fahrzeug in der Einstellhalle F.________ (Strasse) 31 in I.________ parkiere, oder dass die Beschuldigte 1 einen fremden Mann beherberge – begründen keinen Anfangsverdacht für das Vorliegen der geltend gemachten Vorwürfe beziehungsweise einer Straftat. Es sind im Gegenteil keine Anzeichen für «vielfältige Angriffe auf Menschen» durch «gezielten Terror und Folter gegen BürgerInnen» ersichtlich, wie es der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 6. April 2017 behauptet. Daran vermögen die von ihm eingereichten Fotografien, welche teilweise verstörend sind, nichts zu ändern.

6. Die Verfahrenskosten trägt aufgrund der unpräzisen Angaben im Rubrum der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 21. März 2017 und der deswegen teilweisen Gutheissung der Beschwerde der Kanton Bern (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungswürdige Nachteile sind niemandem entstanden.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Abschnitt «Beschuldigte Person» im Rubrum der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 21. März 2017 im Verfahren BJS 17 2481 wird wie folgt ersetzt:

A.________

B.________

C.________,

Unbekannte Täterschaft resp. D.________

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, trägt der Kanton Bern.

Zu eröffnen:

der Beschuldigten 1

dem Beschuldigten 2

der Beschuldigten 3

dem Strafkläger/Beschwerdeführer

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Leitender Staatsanwalt H.________ (mit den Akten)

Bern, 16. Mai 2017

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber: Müller

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Schlagwörter

non-entryinitial suspicioncaption correctionappeal admissibilitycostscriminal complaint

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the non-entry order was admissible and within scope

Extrahierter Entscheid

The appeal was admissible in principle, but requests extending beyond the subject matter were inadmissible.

Extrahierte Begründung

The complainant was directly affected and acted in time and form; however, requests for immediate cessation and damages went beyond the appeal object.

Kernrechtsfrage

Whether the prosecutor was entitled to issue a non-entry order

Extrahierter Entscheid

The non-entry order was lawful and remained in force.

Extrahierte Begründung

The allegations were too vague and did not provide a plausible initial suspicion of a concrete offence. Scientific indications did not support harmful microwave radiation at the alleged level, and there were no concrete indications of a targeted criminal use of devices.

Kernrechtsfrage

Whether the caption of the prosecutor's order named the correct accused persons

Extrahierter Entscheid

The complaint was upheld to the extent that the caption had to be corrected to match the persons actually listed in the criminal complaint.

Extrahierte Begründung

The order named a person who had not been reported and omitted three persons who had been reported; this required replacement of the 'accused person' section.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the appeal proceedings

Extrahierter Entscheid

The Canton of Bern bears the appeal costs; no compensation is awarded.

Extrahierte Begründung

Because the complaint was partially successful due to the incorrect caption, costs were allocated to the canton.

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