Non-entry on complaint for alleged undue delay

BK 2017 17Obergericht / Beschwerdekammer20.01.2017Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

B. filed a second complaint alleging undue delay by the Regional Public Prosecutor's Office Bern-Mittelland and asked the court to order release of keys for use in criminal proceedings. The Criminal Appeals Chamber of the Bern High Court held that the renewed complaint, filed only days after an earlier rejection in the same matter, was abusive and contrary to good faith. It therefore refused to enter on the complaint, denied free legal assistance as unsubstantiated and manifestly hopeless, and imposed CHF 400 costs on B.

Omnilex-Regeste

Art. 393 Abs. 2 lit. a, Art. 396 Abs. 2 and Art. 382 Abs. 1 StPO; complaint for denial of justice or undue delay may be filed at any time, but admissibility presupposes a current, legally protected interest and observance of good faith. A renewed complaint in the same matter is inadmissible where the factual situation has not changed since a recent decision and the repeated seisin of the court is abusive. A request for free legal assistance must be reasoned and is to be refused where the main remedy is manifestly hopeless. Costs are borne by the unsuccessful appellant under Art. 428 Abs. 1 StPO.

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiberin Beldi

VerfahrensbeteiligteA.________ (C.________, D.________, E.________, F.________)

Beschuldigte

B.________

Beschwerdeführer

GegenstandRechtsverzögerung

Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (BM 16 51142)

Erwägungen:

1. Mit Schreiben vom 22. November 2016 reichte B.________ bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen die D.________, den E.________, die F.________ sowie den «C.________» wegen verschiedener Delikte ein. Einen Monat später gelangte er mit Rechtsverzögerungsbeschwerde an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern, welche die Beschwerde am 29. Dezember 2016 abwies (BK 16 541). Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde in Strafsachen ist beim Bundesgericht hängig.

Am 30. Dezember 2016 verlangte B.________ bei der Staatsanwaltschaft die Herausgabe der Schlüssel, damit er seine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung begründen könne. Wenige Tage später, am 9. Januar 2017, reichte er bei der Beschwerdekammer erneut eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Darin machte er böswilliges Verhalten der Staatsanwaltschaft geltend, habe er doch mit dieser telefoniert, jedoch habe ihm niemand Auskunft geben können oder wollen. Angesichts der Dringlichkeit (Vereitelungsgefahr und Folgeschäden) ersuchte er um Anweisung an die Staatsanwaltschaft, ihm die Schlüssel herauszugeben oder auf andere Weise Zugang zur Wohnung zu verschaffen. Ferner wünschte er unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und konkrete Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a StPO). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Sie können, unter dem Vorbehalt treuwidrigen Verhaltens, grundsätzlich jederzeit erhoben werden. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 23 Bst. a Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses (Art. 382 Abs. 1 StPO) wird auch im Fall einer Rechtsverzögerungsbeschwerde vorausgesetzt.

Der Beschwerdeführer ist in den von ihm angestrengten Verfahren Strafanzeiger und hat ein aktuelles und praktisches Interesse an einer Durchführung des Verfahrens innert angemessener Frist. Fraglich ist indessen, ob sein Verhalten als treuwidrig bezeichnet werden muss. Dies ist vorliegend zu bejahen:

Bereits in seiner Anzeige vom 22. November 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Herausgabe der Schlüssel. Im nachfolgenden, ersten Rechtsverzögerungsverfahren (BK 16 541), welches die Behandlung der Strafanzeige an sich zum Gegenstand hatte, wurde ihm mit Entscheid vom 29. Dezember 2016 mitgeteilt, dass das Beschleunigungsgebot nicht verletzt werde, wenn die Staatsanwaltschaft nicht innert Monatsfrist auf seine Strafanzeige reagiere. Weiter konnte der Beschwerdeführer dem vorgenannten Entscheid die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung zur Verfahrensverzögerung entnehmen und er wurde darauf hingewiesen, dass er als Privatkläger generell etwas mehr Geduld aufbringen müsse. Obschon die Beschwerdekammer damals eine Rechtsverzögerung verneint hat, reichte er 11 Tage später (9. Januar 2017) erneut eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein, mit der Begründung, sein bei der Staatsanwaltschaft am 30. Dezember 2016 wiederholter Antrag auf Schlüsselherausgabe werde nicht behandelt. Diese Rüge fusst auf einer Eingabe, welche nach dem Entscheid der Beschwerdekammer im Verfahren BK 16 541 bei der Staatsanwaltschaft deponiert worden ist, weshalb nicht allein unter Bezugnahme auf das beim Bundesgericht hängige Beschwerdeverfahren auf ein Nichteintreten geschlossen werden darf. Der Beschwerdeführer muss sich aber entgegenhalten lassen, dass er binnen weniger Tage in derselben Sache das Obergericht wegen Rechtsverzögerung anruft, obschon sich die Sachlage seit dem Entscheid der Beschwerdekammer vom 29. Dezember 2016 nicht geändert hat. Auch wenn Rechtsverzögerungsbeschwerden jederzeit – und wiederholt – eingereicht werden dürfen, ist vorliegend auf missbräuchliches bzw. treuwidriges Verhalten zu schliessen. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer beantragt zudem die unentgeltliche Rechtspflege. Ein solches Gesuch bedarf einer Begründung. Bei den Anträgen den Zusatz «und UR» anzubringen genügt – wie ihm bekannt ist – nicht. Aufgrund des Gesagten wäre es ausserdem wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin G.________

Bern, 20. Januar 2017

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Trenkel i.V. Oberrichterin Bratschi

Die Gerichtsschreiberin: Beldi

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Schlagwörter

undue delayinadmissibilitygood faithlegal aidcriminal procedure costsdenial of justicenon-entry

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint alleging undue delay against the prosecutor's office was admissible despite repeat filing.

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible because the repeated filing in the same matter was abusive and contrary to good faith.

Extrahierte Begründung

The appellant had already been told in the prior decision that no undue delay existed. The situation had not changed when he filed again only days later, so repeated recourse to the court was abusive.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal assistance.

Extrahierter Entscheid

The request for free legal assistance was denied.

Extrahierte Begründung

The request was insufficiently substantiated and, in any event, the complaint was manifestly hopeless.

Kernrechtsfrage

Allocation of appellate costs.

Extrahierter Entscheid

The costs of the appeal proceedings were imposed on the losing appellant.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings under the Criminal Procedure Code.

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