Recusal request denied for insufficient grounds

BK 2017 21Obergericht / Beschwerdekammer03.02.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In a criminal recusal matter, the Bern appellate criminal chamber rejected the defendant’s request against the regional court president to the extent it could be entered into. After giving the applicant an opportunity to cure defects, the chamber held that most allegations concerned the underlying facts and not the judge, while the only comprehensible complaint—denial of appointed defense—did not amount to impermissible multiple participation under Art. 56 lit. b StPO. The applicant was ordered to pay CHF 300 in procedural costs under Art. 59 para. 4 sentence 2 StPO.

Omnilex-Regeste

Art. 56 lit. b, Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO; Ausstandsbegehren und Kostenfolge bei ungenügender Begründung: Ein Ausstandsgesuch muss die geltend gemachten Umstände in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise substanziieren. Soweit die Vorbringen bloss den Sachverhalt oder prozessuale Entscheide betreffen, ohne einen objektiv begründeten Anschein der Befangenheit zu dartun, ist auf das Gesuch nicht einzutreten bzw. es abzuweisen. Die blosse Ablehnung eines Gesuchs um amtliche Verteidigung begründet für sich allein keine unzulässige Mehrfachbefassung im Sinne von Art. 56 lit. b StPO. Die Kosten des erfolglosen Ausstandsverfahrens sind der gesuchstellenden Person aufzuerlegen (vgl. consid. 2 f.).

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Apolloni Meier

Gerichtsschreiber Kind

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigte/Gesuchstellerin

Gerichtspräsidentin B.________, Regionalgericht Bern-Mittelland, Strafabteilung, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern

Gesuchsgegnerin

Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern

v.d. Staatsanwältin C.________ (BM 16 2639)

Anklagebehörde

D.________

Straf- und Zivilkläger

GegenstandAusstand

Strafverfahren wegen Beschimpfung

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 23. Januar 2017 wurde das Ausstandsgesuch von A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern weitergeleitet.

Am 24. Januar 2017 forderte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer die Gesuchstellerin auf, innert einer nicht verlängerbaren Frist von zehn Tagen ihr Ausstandsgesuch im Sinne der gesetzlichen Vorgaben zu verbessern, verbunden mit dem Hinweis, dass auf das Gesuch nicht eingetreten werde, wenn die Eingabe auch nach Ablauf dieser Nachfrist nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge. Die Gesuchstellerin reichte fristgerecht mit Eingabe vom 27. Januar 2017 eine «Verbesserung der Begründung» ein. Am 31. Januar 2017 reichte sie einen Nachtrag zu ihrer Verbesserung ein.

2. In ihrer Eingabe vom 27. Januar 2017 zählt die Gesuchstellerin drei Punkte auf, die ihrer Ansicht nach die Befangenheit der Gerichtspräsidentin begründen. Von diesen drei Punkten betreffen zwei (Ziff. 2 und 3) den Sachverhalt und haben nichts mit der für die Beurteilung des Falles zuständigen Gerichtspräsidentin zu tun. Dasselbe gilt für den Nachtrag vom 31. Januar 2017. Unter Ziff. 1 des Schreibens vom 27. Januar 2017 macht die Gesuchstellerin sinngemäss geltend, das Gesuch um amtliche Verteidigung sei abgewiesen worden, obwohl es ein solches Gesuch gar nicht gegeben habe. Es ist nicht verständlich, was die Gesuchstellerin damit geltend machen will, hat sie doch in ihrer Eingabe vom 14. November 2016 an das Regionalgericht (Vorakten, pag. 127) noch behauptet, ihr stehe ein Pflichtverteidiger zu und bat um Herstellung des Kontakts mit einem solchen. Das Gesuch um amtliche Verteidigung wurde daraufhin am 16. Dezember 2016 abgewiesen (pag. 130). Sofern sie im vorliegenden Verfahren damit zum Ausdruck bringen möchte, der Ausstandsgrund sei in der Abweisung ihres Gesuchs um Beiordnung eines amtlichen Verteidigers zu sehen, so wäre dies unbegründet, weil die blosse Ablehnung einer Pflichtverteidigung für sich allein keine unzulässige Mehrfachbefassung im Sinne von Art. 56 Bst. b Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) darstellt (Boog, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., N. 33 zu Art. 56).

Das die Begründungsanforderung weitestgehend nicht erfüllende Ausstandsgesuch ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3. Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden gestützt auf Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO der Gesuchstellerin auferlegt.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, werden der Gesuchstellerin auferlegt.

Zu eröffnen:

der Beschuldigten/Gesuchstellerin

der Gesuchsgegnerin (mit den Akten)

Bern, 3. Februar 2017

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Trenkel

Der Gerichtsschreiber: Kind

Die Verfahrenskosten werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Schlagwörter

recusalbiasappointed defensemultiple involvementcriminal procedurecostsinadmissibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the recusal request was sufficiently reasoned and substantiated.

Extrahierter Entscheid

The request did not meet the required reasoning standards and could only be examined to the limited extent it was intelligible.

Extrahierte Begründung

Most asserted points concerned the facts of the case and not the judge's conduct. The only comprehensible complaint concerned denial of appointed defense, which does not by itself create inadmissible multiple involvement under Art. 56 lit. b StPO.

Kernrechtsfrage

Whether the regional court president had a recusal ground because a request for appointed defense was denied.

Extrahierter Entscheid

No recusal ground was established on that basis.

Extrahierte Begründung

A mere refusal to appoint defense counsel does not constitute impermissible multiple participation within the meaning of Art. 56 lit. b StPO.

Kernrechtsfrage

Allocation of costs of the recusal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The applicant must bear the costs.

Extrahierte Begründung

Under Art. 59 para. 4 sentence 2 StPO, the unsuccessful recusal applicant is charged with the procedural costs.

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