BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Bratschi
Gerichtsschreiber Müller
VerfahrensbeteiligteA.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
vertreten durch Staatsanwalt E.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun
C.________
v.d. Rechtsanwältin D.________
Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin
GegenstandRechtsverzögerung
Strafverfahren wegen Vergewaltigung, evtl. Schändung, Freiheitsberaubung und Entführung etc.
Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (O 14 8874)
Erwägungen:
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt respektive führte gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung, evtl. Schändung, Freiheitsberaubung und Entführung etc. Am 22. September 2017 erhob die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 18. Oktober 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei nach Eingang einer Kopie der Mitteilung gemäss Art. 318 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) bei der Beschwerdekammer abzuschreiben. Eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen. Die Kosten seien antragsgemäss zu liquidieren und der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Entschädigung auszurichten. Zur Begründung gab die Staatsanwaltschaft an, die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien weitestgehend zutreffend. Die Mitteilung gemäss Art. 318 StPO werde bis zum 23. Oktober 2017 der Post übergeben.
Nach einer Sistierung des Verfahrens vom 9. November 2017 bis am 8. Januar 2018 verfügte die Verfahrensleitung am 8. Januar 2018 was folgt:
1. Vom Eingang der Akten O 14 8874 (1 Ordner) und der Mitteilung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, dass die Einstellungsverfügung vom 21. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen ist wird Kenntnis genommen und gegeben.
2. Das sistierte Beschwerdeverfahren BK 17 391 wird wieder aufgenommen und fortgeführt.
3. Die Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin hat Gelegenheit, innert 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung mitzuteilen, ob an der Beschwerde festgehalten wird und wenn ja eine Replik einzureichen.
In ihrer Replik vom 1. Februar 2018 beantragte die Beschwerdeführerin, die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 22. September 2017 sei gutzuheissen; evtl. sei das Beschwerdeverfahren abzuschreiben. Der Beschwerdeführerin sei eine Entschädigung in der Höhe von CHF 841.60 zuzusprechen. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Zur Begründung gibt sie an, die Staatsanwaltschaft habe sich der Beschwerde unterzogen.
2. Mit dem Tätigwerden der Staatsanwaltschaft und dem relativ raschen (mittlerweile rechtskräftigen) Abschluss des Verfahrens wurde dem Hauptbegehren der Beschwerdeführerin entsprochen (vgl. RB 2 der Beschwerdeschrift). Das Verfahren kann insofern als gegenstandslos abgeschrieben werden. Gleichzeitig ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde insoweit gutzuheissen, als festzustellen ist, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde (vgl. RB 1 der Beschwerdeschrift).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten für das Beschwerdeverfahren (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführerin ist schliesslich vom Staat eine Entschädigung für ihre Aufwendungen auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO). Diese wird gemäss der eingereichten Kostennote von Rechtsanwältin D.________ auf CHF 841.60 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
Soweit weitergehend, wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, trägt der Kanton Bern.
Der Beschwerdeführerin wird eine Entschädigung in der Höhe von CHF 841.60 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.
Zu eröffnen:
der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin D.________
dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
(unter Beilage einer Kopie der Replik)
Staatsanwalt E.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland
(mit den Akten und unter Beilage einer Kopie der Replik)
Mitzuteilen:
der Generalstaatsanwaltschaft
Bern, 8. Februar 2018
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell
Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Beldi
Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1