Complaint against non-prosecution decision dismissed

BK 2017 63Obergericht / Beschwerdekammer28.02.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Criminal Appeals Chamber dismissed the complainant's appeal against the regional prosecutor's non-prosecution decision concerning an alleged murder threat and other offences. It held that the criminal complaint contained only a broad list of offences without concrete facts, so there were no sufficient indications of a prosecutable offence. The court also rejected the complainant's assertions of bias and denial of hearing. Because the appeal was hopeless, the request for free legal aid was denied. The appellant was ordered to pay CHF 100 in appeal costs.

Omnilex-Regeste

Art. 310 Abs. 1 lit. a-c StPO; requirements for a non-prosecution order; a prosecutor may decline to institute proceedings when the complaint or police report discloses no concrete facts from which a specific offence and identifiable perpetrator can be inferred. A mere general enumeration of offences without factual substantiation does not establish sufficient suspicion. Allegations of bias or violation of the right to be heard must be concretely substantiated; absent such showing, the non-prosecution order stands (consid. 4). Indigent legal aid may be refused where the appeal is manifestly devoid of prospects, and costs follow defeat under Art. 428 Abs. 1 StPO.

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichter Trenkel

Gerichtsschreiber Müller

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigter

B.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

GegenstandNichtanhandnahme

Strafverfahren wegen Morddrohung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 25. Januar 2017 (BJS 17 472)

Erwägungen:

1. Am 25. Januar 2017 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Morddrohung etc. nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. Februar 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge; gleichzeitig beantragte er unentgeltliche Rechtspflege.

Am 13. Februar 2017 fragte die Verfahrensleitung bei Fürsprecher D.________ nach, ob die Eingabe des Beschwerdeführers als Beschwerde zu behandeln sei. Dieser antwortete am 15. Februar 2017, dass der Beschwerdeführer offensichtlich Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung(en) erheben wolle, er ihn aber im Beschwerdeverfahren nicht vertrete, sodass künftige Korrespondenz direkt mit dem Beschwerdeführer zu führen sei. Am 17. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert ein weiteres Schreiben ein.

Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Der Beschwerdeführer bringt Folgendes vor: Die offensichtliche und mehrfach beschriebene Befangenheit und Korrumpiertheit der staatsanwaltschaftlichen Behörde in Biel und deren Mitglieder in globo, ist aus Sicht des Beschwerdeführers […] offensichtlich und gibt aufgrund der gemachten Erfahrungen im Ablauf der Verfahrenssituationen als erstellt! Die Befangenheit der Staatsanwältin E.________ und speziellen, welche bereits in erfolglosen Anzeigeverfahren gegen den Beschwerdeführer in anderer Rechtssache zu deren Ungunsten verlief, begründet des Weiteren die nicht neutrale und unbefangene Haltung der obgenannten Staatsanwaltschaft in Biel in globo, als offensichtliche zu rügende Tatsache. Die serielle und nicht individuelle seriöse Abklärung der einzelnen Anzeigen des Beschwerdeführers wurden nicht im Rechtssinne der spezifisch notwendigen Abklärungen vorgenommen und sind somit nicht als rechtsgenüglich zu werten und stellen eine grobe Verletzung der neutralen und korrekten parteineutralen Position der staatsanwaltschaftlichen Behörde Biel dar! Die Anzeigen wurden nicht als einzelne und differenzierte begründete Akten anerkannt und bearbeitet und beweist die serielle und unkonkrete von der Handweisung, der als Verfahrensablauffehler grober Verletzung der persönlichkeitsverletzenden Grundrechte des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers als solches erkannt. (Anm.: Schreibfehler korrigiert)

4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Der Tatverdacht muss sich einerseits auf eine konkrete Straftat und andererseits auf eine oder mehrere konkrete Person(en) beziehen (Omlin, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 28 zu Art. 309 StPO).

4.2 Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Januar 2017 erweist sich als rechtmässig. Wie bereits die Staatsanwaltschaft ausführt, wirft der Beschwerdeführer dem Beschuldigten vor, eine Morddrohung ausgesprochen und weitere Delikte gegen ihn im Jahr 2011 verübt zu haben. Jedoch handelt es sich bei der Strafanzeige um eine pauschale Auflistung von Straftatbeständen (und ähnlichen nach der Beurteilung des Beschwerdeführers unstatthaften Verhaltensweisen) ohne irgendwelche handgreifliche Hinweise auf konkrete Sachverhalte. Mithin bleibt unklar, auf welche Weise sich der Beschuldigte hätte strafbar machen sollen. Es sind keine zureichenden Anhaltspunkte für verfolgbare Straftaten vorhanden. Im Gegenteil fehlt es umfassend an Tatsachen, welche einen Tatverdacht und damit eine Strafuntersuchung begründen könnten (siehe in diesem Zusammenhang auch den Beschluss des Obergerichts BK 16 50 vom 16. Juni 2016, E. 4.4). Im Übrigen ist die Nichtanhandnahme weder unter Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ergangen noch wurde die Anzeige nicht einzelfallgerecht geprüft und beurteilt.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen, da seine Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Die Verfahrenskosten werden ihm auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für den Beschwerdeführer wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 100.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zu eröffnen:

dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

dem Beschuldigten

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin C.________

Bern, 28. Februar 2017

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber: Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Schlagwörter

non-prosecutioncriminal complaintsuspicionbiasright to be heardlegal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the non-prosecution decision was lawful because the complaint lacked concrete facts and identifiable offences.

Extrahierter Entscheid

Yes. The allegations were only a general list of offences without concrete factual indications, so no sufficient grounds for prosecution existed.

Extrahierte Begründung

A non-prosecution decision is proper when the file shows the offences or procedural prerequisites are clearly absent. The complaint did not describe a concrete act or how the accused allegedly became liable, so there were no sufficient indications of a prosecutable offence.

Kernrechtsfrage

Whether the complainant's allegations of bias, denial of hearing, or inadequate individual assessment required annulment of the decision.

Extrahierter Entscheid

No. The court found no violation of the right to be heard and no failure to assess the complaint case by case.

Extrahierte Begründung

The file did not support the asserted procedural defects; the prosecution's handling was not shown to be partial or deficient in the legally relevant sense.

Kernrechtsfrage

Whether the complainant was entitled to free legal aid in the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No, because the appeal was manifestly hopeless.

Extrahierte Begründung

Legal aid is denied when the appeal has no prospects of success from the outset.

Kernrechtsfrage

How the appeal proceedings costs should be allocated.

Extrahierter Entscheid

The complainant must bear the costs of the appeal proceedings.

Extrahierte Begründung

Under Art. 428 para. 1 StPO, the unsuccessful appellant bears the procedural costs.

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